Für Personengesellschaften

Bewertung von Personengesellschaftsanteilen für Zwecke der Erbschaft-/Schenkungsteuer

5. Juli 2022


Werden Personengesellschaftsanteile unentgeltlich übertragen – so wie im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder im Erbgang – wird der Wert der Anteile im Grundsatz wie bei Kapitalgesellschaftsanteilen





–  vorrangig aus Verkäufen unter fremden Dritten abgeleitet, die weniger als ein Jahr zurückliegen;





–  ist dies nicht möglich, so ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde. In diesem Schritt ist die Schätzung des Wertes mittels des vereinfachten Ertragswertverfahrens möglich.





–  Stets gilt, dass der (auf den Anteil bezogene) Substanzwert der Gesellschaft, also die Summe der gemeinen Werte der zum Betriebsvermögen gehörenden Wirtschaftsgüter abzüglich Verbindlichkeiten, nicht unterschritten werden darf.





Das FG München bestätigt nun mit Urteil vom 26.1.2022 (Az. 4 K 1283/20), dass eine Wertableitung aus Verkäufen nach dem Stichtag nicht zulässig ist. Im Streitfall erfolgten über mehrere Jahre hinweg Verhandlungen mit potenziellen Erwerbern über den Verkauf der Anteile. Diese Verhandlungen waren im Wesentlichen nicht erfolgreich. Im Juni 2011 wurde nun ein Teilanteil unentgeltlich übertragen. Schließlich gelang dann im August 2012 auch die Veräußerung eines Teilanteils an einen fremden Dritten, wobei die Verkaufsverhandlungen bereits Ende 2011 begonnen hatten. Das Finanzamt ermittelte den Wert der Schenkung anhand des vereinfachten Ertragswertverfahrens, wobei vorliegend der höhere Substanzwert anzusetzen war. Der so ermittelte und der Schenkungsteuer zu Grunde gelegte Wert lag deutlich über dem Wert, der ca. ein Jahr später bei der Veräußerung des Teilanteils an einen Dritten realisiert werden konnte.





Das FG bestätigte nun in dem rechtskräftigen Urteil die Vorgehensweise des Finanzamtes. Gesetzlich sei eindeutig nicht vorgesehen, dass der gemeine Wert aus Verkäufen abgeleitet werden kann, die erst nach dem Bewertungsstichtag abgeschlossen worden sind. Von diesem Grundsatz macht die Rspr. nur dann eine Ausnahme, wenn der formelle Vertragsabschluss kurz nach dem Stichtag liegt und die Einigung über den Kaufpreis schon am Bewertungsstichtag herbeigeführt war. Der Vertragsschluss muss in diesen Fällen jedoch kurz nach dem Stichtag, d.h. innerhalb einer nach Wochen zu bemessenden Zeitspanne, erfolgen. Eine solche Ausnahmesituation war im Streitfall nicht gegeben.





Auf Grund des Wortlauts der gesetzlichen Regelung zur Anteilsbewertung ist es nicht möglich, wie z.B. im Rahmen des Nachweises des niedrigeren gemeinen Wertes von Grundbesitz, Veräußerungen heranzuziehen, die in dem Zeitraum von einem Jahr vor und nach dem Stichtag erfolgt sind. Nach der gesetzlichen Intention bleiben Ereignisse, die nach dem maßgeblichen Stichtag eintreten, grundsätzlich unberücksichtigt. Denn für die Bemessung der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist der Wert des Zuwendungsgegenstandes im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung maßgeblich.





Hinweis:





Das Finanzgericht weist abschließend darauf hin, dass bei krassen Wertdifferenzen zwischen dem steuerlichen Anteilswert auf den Bewertungsstichtag und einem späteren Kaufpreis unter fremden Dritten ggf. eine Billigkeitsmaßnahme wegen sachlicher Unbilligkeit in Betracht kommt. Eine solche muss der Stpfl. allerdings ausdrücklich beantragen.


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