Allgemein

Bewertung von Vorratsbeständen

12. Mai 2021


  1. a) Kein Einbezug von „Leerkosten“ in die Herstellungskosten


Auch bei Unternehmen, die die Corona-Krise nach aktuellem Stand weitgehend überwunden haben, ist im Jahresabschluss zum 31.12.2020 bei der Bewertung von Beständen an fertigen und unfertigen Produkten oder Dienstleistungen zu beachten, dass es bei der Ermittlung der Herstellungskosten das Verbot der Berücksichtigung sog. „Leerkosten“ zu beachten gilt. Ist es auf Grund der Corona-Krise zu einer vorübergehenden Stilllegung von Anlagen gekommen oder wurden Herstellungsvorgänge durch Engpässe bei Lieferketten unterbrochen, stellen die auf diese Zeiträume entfallenden Gemeinkosten keine angemessenen und durch die Fertigung veranlassten Herstellungskosten dar und dürfen daher nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. Insoweit liegt vielmehr laufender Aufwand der Periode vor.

Hinweis:

Insoweit ist also Vorsicht geboten, wenn anhand der Ist-Kosten des Jahres 2020 die im Rahmen einer Zuschlagkalkulation verwendeten Gemeinkostenzuschlagsätze neu ermittelt werden.

  1. b) Prüfung von Wertberichtigungen/Teilwertabschreibungen


Bei der Bewertung von Absatzgeschäften, aus denen Verluste drohen, muss beachtet werden, dass Drohverlustrückstellungen – im Gegensatz zu Verlusten aus Teilwertabschreibung – steuerlich nicht zulässig sind. Insoweit ist festzuhalten, dass eine Teilwertabschreibung der Drohverlustrückstellung vorgeht. Die Teilwertabschreibung ist nicht auf den Teil (die Quote) der Gesamtleistung begrenzt, die bereits vor dem Bilanzstichtag erbracht worden ist. In Höhe des voraussichtlichen Gesamtverlusts aus einem schwebenden (unfertigen) Auftrag können die Anschaffungs-/Herstellungskosten (bis auf Buchwert 0 €) gekürzt werden. Nur soweit der Drohverlust die bis zum Bilanzstichtag angefallenen Anschaffungs-/Herstellungskosten überschreitet, bestehen steuerlich unbeachtliche Rückstellungen für drohende Verluste.

Insbesondere können Teilwertabschreibungen bei zum Bilanzstichtag nicht mehr absetzbarer Saisonware angezeigt sein. In diesen Fällen ist eine sorgfältige Dokumentation der Abwertungsgründe anzuraten.

Hinweis I:

Der Ansatz des niedrigeren Teilwerts wirkt sich nur dann steuermindernd aus, wenn im Jahr 2020 ein Gewinn erzielt worden sein sollte. Vorteile können solche Teilwertabschreibungen auf Saisonware im Hinblick auf die Überbrückungshilfe III bringen: Diese zählen für Einzelhändler zu den erstattungsfähigen Fixkosten. Begünstigt sind ebenso Hersteller und Großhändler von verderblicher Ware für die Gastronomie sowie der Garten- und Gemüsebau (Zierpflanzenerzeuger).

Hinweis II:

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei Waren, die von Einzelhändlern, welche von der Corona-Krise „unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffen sind“, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet wird. Die Sachspende wird also nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Regelung gilt für Spenden, die zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind bzw. erfolgen. Soweit im Zeitraum seit dem 1.3.2020 Sachspenden erfolgt sind und diese als umsatzsteuerpflichtig verbucht und entsprechend in den Umsatzsteuervoranmeldungen behandelt wurden, kann nun eine Korrektur erfolgen. Grundsätzlich sollte angemessen dokumentiert werden, dass der Spender „durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist. Dies ist insbesondere bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen der Fall.
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