Für Unternehmer und Freiberufler

BFH bestätigt das sog. Ehegatten-Vorschaltmodell bei Vermietung eines Pkw an den nicht vorsteuerabzugsberechtigten Ehegatten

12. April 2023


Erwirbt ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Stpfl., wie z.B. ein Arzt, einen Firmenwagen, so steht diesem kein Vorsteuerabzug zu, d.h. dieser wird beim Erwerb mit dem Bruttopreis belastet. Insoweit hat die Praxis das sog. Ehegatten-Vorschaltmodell entwickelt. Über einen solchen Fall hatte der BFH zu entscheiden. Streitig war der Vorsteuerabzug aus dem Erwerb eines Pkw, den die Stpfl. an ihren nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Ehemann (Arzt) verleaste. Interessant kann dieses Modell insbesondere dann sein, wenn nach Ablauf der fünfjährigen Korrekturfrist hinsichtlich des Vorsteuerabzugs die Kleinunternehmerregelung angewendet werden kann und damit eine spätere Veräußerung des Fahrzeugs umsatzsteuerlich nicht belastet wird.





Diese Gestaltungen hat die FinVerw vielfach aufgegriffen und nicht akzeptiert, also den Vorsteuerabzug beim erwerbenden Ehegatten versagt. Der BFH bestätigt nun aber mit Entscheidung vom 29.9.2022 (Az. V R 29/20) dieses Modell. Hierzu stellt der BFH heraus, dass





–  der Erwerb eines Pkw zur langfristigen Überlassung an den freiberuflich tätigen Ehegatten eine unternehmerische (wirtschaftliche) Tätigkeit begründen kann.





–  Der Vorsteuerabzug des Vermieters eines Pkw ist nicht systemwidrig und daher auch nicht missbräuchlich. Dies gilt bei einer Vermietung unter Ehegatten jedenfalls für die Vermietung von Pkw, die nicht dem unmittelbaren Familienbedarf dienen.





Hinweis:





Das Urteil sichert solche Gestaltungen ab. Zu beachten sind die Rahmenbedingungen: In der Praxis darf kein Scheingeschäft vorliegen. Im Urteilsfall wurde der Leasingvertrag mit seinen Hauptpflichten (Nutzungsüberlassung, Zahlung der Leasingraten) und damit im Wesentlichen so wie vereinbart auch tatsächlich durchgeführt. Auch ist wichtig, dass der vermietende Ehegatte die Investition aus eigenen Mitteln tätigt. Weiterhin darf es sich nicht um ein der gemeinsamen Lebensführung dienendes Familienfahrzeug handeln, sondern es darf weitgehend nur durch den Ehegatten für berufliche Zwecke genutzt werden.


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