Wurde eine Einlage fehlerhaft nicht auf einem Kapitalkonto des Gesellschafters, sondern auf einem Darlehenskonto gebucht, so kann dies durch eine Bilanzberichtigung korrigiert werden. Dies stellt das Hessische Finanzgericht mit Urteil vom 12.3.2018 (Aktenzeichen 2 K 2019/14) fest.
Im Urteilsfall war dies von Bedeutung, da Verluste erzielt wurden, und hinsichtlich des Verlustverrechnungsvolumens das Kapitalkonto bestimmt werden musste. Entgegen dem offensichtlich Gewolltem erfolgte die Buchung der Einlage tatsächlich auf einem Konto, welches nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrags nicht als Kapitalkonto einzustufen war.
Handlungsempfehlung:
Gegen dieses Urteil wird nun unter dem Aktenzeichen IV R 8/19 das Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof geführt. Daher bleibt die endgültige Entscheidung im Streitfall abzuwarten.
In der Praxis kann nur dazu geraten werden, die Kapitalkontengliederung im Gesellschaftsvertrag so darzustellen, wie dies gewollt ist und dies auch in der Buchhaltung umzusetzen.