Den pandemiebedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten bspw. bei Einzelhandelsgeschäften, Frisören oder auch Fitnessstudios wird vielfach auch dadurch begegnet, dass Vermieter hier Mietzugeständnisse machen, um das Mietverhältnis zu sichern. Hinsichtlich der bilanziellen Folgen auf Seiten des Mieters ist wie folgt zu unterscheiden:
– Nachträglicher Mieterlass: Wird von Seiten des Vermieters ein Mieterlass für bereits abgelaufene Monate ausgesprochen, so berührt dies den bereits als Aufwand verbuchten Mietaufwand nicht. Vielmehr ist mit Wirksamwerden des Erlasses ein Rückerstattungsanspruch ertragswirksam zu aktivieren. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist dieser Rückerstattungsanspruch als sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen. Eine Saldierung mit dem Mietaufwand ist handelsrechtlich wegen des Saldierungsverbots nicht zulässig.
Wird der Erlass dagegen erst nach dem Abschlussstichtag rechtswirksam, stellt dies ein ansatz- und wertbegründendes Ereignis dar und ist demzufolge erst in neuer Rechnung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Sachverhalt: Einzelhändler A musste im November und Dezember 2020 seinen Betrieb auf Grund behördlicher Auflagen schließen. Verhandlungen mit dem Mieter über einen teilweisen Mieterlass für diese Monate konnten im Januar 2021 erfolgreich abgeschlossen werden.
Lösung:
Der Mieterlass wird erst im Januar 2021 rechtswirksam. Hinsichtlich des Jahresabschlusses des Mieters zum 31.12.2020 liegt insoweit ein wertbegründendes Ereignis vor, welches im Jahresabschluss zum 31.12.2020 noch nicht ertragswirksam berücksichtigt werden darf.
– Mieterlass für zukünftige Mietzeiträume: Wird ein Mieterlass für zukünftige Mietzeiträume ausgesprochen, so führt dies zu einer entsprechenden Minderung des Mietaufwandes in diesen Zeiträumen. Es ist also unmittelbar nur die herabgesetzte Miete als Aufwand zu berücksichtigen
– Nachträglicher Mieterlass: Wird von Seiten des Vermieters ein Mieterlass für bereits abgelaufene Monate ausgesprochen, so berührt dies den bereits als Aufwand verbuchten Mietaufwand nicht. Vielmehr ist mit Wirksamwerden des Erlasses ein Rückerstattungsanspruch ertragswirksam zu aktivieren. In der Gewinn- und Verlustrechnung ist dieser Rückerstattungsanspruch als sonstiger betrieblicher Ertrag auszuweisen. Eine Saldierung mit dem Mietaufwand ist handelsrechtlich wegen des Saldierungsverbots nicht zulässig.
Wird der Erlass dagegen erst nach dem Abschlussstichtag rechtswirksam, stellt dies ein ansatz- und wertbegründendes Ereignis dar und ist demzufolge erst in neuer Rechnung zu berücksichtigen.
Beispiel:
Sachverhalt: Einzelhändler A musste im November und Dezember 2020 seinen Betrieb auf Grund behördlicher Auflagen schließen. Verhandlungen mit dem Mieter über einen teilweisen Mieterlass für diese Monate konnten im Januar 2021 erfolgreich abgeschlossen werden.
Lösung:
Der Mieterlass wird erst im Januar 2021 rechtswirksam. Hinsichtlich des Jahresabschlusses des Mieters zum 31.12.2020 liegt insoweit ein wertbegründendes Ereignis vor, welches im Jahresabschluss zum 31.12.2020 noch nicht ertragswirksam berücksichtigt werden darf.
– Mieterlass für zukünftige Mietzeiträume: Wird ein Mieterlass für zukünftige Mietzeiträume ausgesprochen, so führt dies zu einer entsprechenden Minderung des Mietaufwandes in diesen Zeiträumen. Es ist also unmittelbar nur die herabgesetzte Miete als Aufwand zu berücksichtigen