Wird für 2021 ein positives Ergebnis erwartet, so ist stets zu prüfen, ob durch
sachverhaltsgestaltende Maßnahmen der Bilanzpolitik die Besteuerung aufgeschoben und damit
die Liquidität geschont werden kann. Soweit der Jahreswechsel wie im Regelfall mit dem
Bilanzstichtag übereinstimmt, sind vorbereitend noch sachverhaltsgestaltende Maßnahmen zu
prüfen. Hinzuweisen ist auf folgende Aspekte:
– Werden noch in 2021 Investitionen getätigt, so kann zumindest für die verbleibende Zeit in
2021 die Abschreibung der Anschaffungskosten geltend gemacht werden, also bei einer
Anschaffung noch im Dezember 2021 mit 1/12 der Jahresabschreibung. Insoweit ist zu
beachten, dass mit einer Anschaffung noch in 2021 die Möglichkeit der steuerlich degressiven
Abschreibung für die gesamte Nutzungsdauer gesichert werden kann.
– Werden noch in 2021 geringwertige Wirtschaftsgüter – also selbständig nutzbare
Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis 800 € (netto) – angeschafft, so können die
Ausgaben in voller Höhe in 2021 steuermindernd geltend gemacht werden.
– Bei der Anschaffung von bestimmter IT-Hardware und Anwendersoftware können auf Basis
einer Billigkeitsregelung der FinVerw unabhängig von der Einhaltung der GWG-Grenze die
Anschaffungskosten sofort abgeschrieben werden. Dies gilt betragsmäßig unbeschränkt, also
auch bei umfangreichen Investitionen. Soweit bei solchen Wirtschaftsgütern noch
Restbuchwerte aus der Bilanz zum 31.12.2020 vorhanden sind, können (Wahlrecht) diese im
Jahresabschluss zum 31.12.2021 ebenfalls in vollem Umfang abgeschrieben, d.h. in den
Aufwand gebucht werden.
– Soweit bestehende Rechtsverhältnisse (z.B. Arbeitsverträge, Mietverträge) aufgelöst werden
sollen und sich dadurch eine Abfindungsverpflichtung ergibt, sollte in Erwägung gezogen
werden, dies noch im Jahr 2021 zu vollziehen, da dann die Abfindungsverpflichtung in der
Bilanz zum 31.12.2021 ergebnismindernd zu berücksichtigen ist.
– Für die Zusage später auszahlbarer Gratifikationen, Tantiemen, Corona-Bonuszahlungen
o.Ä. für 2021 darf in der Bilanz zum 31.12.2021 nur dann gewinnmindernd eine Rückstellung
gebildet werden, wenn die Zusage noch im Jahr 2021 erfolgt.
– Werden Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen noch im Jahr 2021
durchgeführt, entstehen sofort abziehbare Betriebsausgaben. Soweit es sich um notwendige
Instandsetzungsarbeiten handelt, die erst in den ersten drei Monaten des folgenden
Geschäftsjahrs nachgeholt werden, besteht die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung
sowohl in der Handelsbilanz als auch in der steuerlichen Gewinnermittlung.
– Beim Vorratsvermögen ist zwingend eine Abwertung vorzunehmen, wenn der Marktpreis
zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Insoweit ist eine Dokumentation der
Preise zum Bilanzstichtag vorzunehmen und für wichtige Bestände an Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffen sollten ggf. aktuelle Marktpreise bei den Lieferanten abgefragt werden.
– Bei Forderungen aus Lieferungen und Leistungen ist zum Bilanzstichtag deren
Werthaltigkeit vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung zu überprüfen.
Zu prüfen sind Einzelwertberichtigungen, aber auch eine Anhebung der
Pauschalwertberichtigungen. Hierzu muss eine konkrete Prüfung der Einzelbestände erfolgen
und hinsichtlich der Pauschalwertberichtigung kann auch auf die wirtschaftliche Entwicklung
von Branchen zurückgegriffen werden. Für die Bewertung sind grds. die Verhältnisse zum
Bilanzstichtag maßgebend, so dass diese zu dokumentieren sind. Zur Dokumentation von
Wertberichtigungen geeignet sind z.B. die erfolgten Zahlungserinnerungen/Mahnungen,
eingeleitete gerichtliche Mahnverfahren, diesbezügliche Korrespondenz mit dem Kunden,
Informationen über eingetretene Zahlungsschwierigkeiten oder gar die Einleitung eines
Insolvenzverfahrens.
– Unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten sind in der
steuerlichen Gewinnermittlung zwingend abzuzinsen. Insbesondere aus der erstmaligen
Abzinsung kann sich insoweit ein hoher steuerlicher Ertrag ergeben. Dem kann vorgebeugt
werden, wenn bis zum Bilanzstichtag eine Verzinsungsvereinbarung getroffen wird. Dabei ist
ein sehr geringer Zins ausreichend, um die Abzinsung zu vermeiden.
Handlungsempfehlung:
Dies ist nur eine beispielhafte Aufzählung sachverhaltsgestaltender Maßnahmen der Bilanzpolitik. Insoweit
muss jeder einzelne Fall einer sorgfältigen Analyse unterzogen werden.