Für Unternehmer und Freiberufler

Bilanzpolitische Hinweise zum Jahreswechsel

3. Januar 2020

a) Zielsetzungen von Gestaltungen zum Jahreswechsel


Die Handelsbilanz ist für den Unternehmer ein wichtiges Instrument der Rechenschaftslegung. Darüber hinaus baut die Ermittlung des steuerlichen Ergebnisses auf der handelsrechtlichen Rechnungslegung auf. Daher sollte im Hinblick auf das Jahresende, welches in den meisten Fällen auch gleichzeitig Bilanzstichtag ist, sehr sorgfältig geprüft werden, ob bilanzpolitische Maßnahmen angezeigt sind mit dem Ziel einer Minderung der Steuerbelastung, mindestens aber eines Hinausschiebens von Steuerzahlungen.


Hinweis:


Steuerliche Wahlrechte, wie z.B. eine Gewinnübertragung nach § 6b EStG oder die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags sind unabhängig von der Handelsbilanz auszuüben, beeinflussen also den handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht.


Der handelsrechtliche Jahresabschluss hat bei Unternehmen nicht zuletzt eine Bedeutung bei der Außenwirkung. Insbesondere wird die Hausbank den Jahresabschluss sorgfältig analysieren, so dass auf einen entsprechenden Ausweis bei Gewinn, Umsatz, Liquidität und Eigenkapital zu achten ist, um ein möglichst positives Ranking und damit eine Ausgangsbasis für mögliche Kreditgewährungen zu erreichen.


Handlungsempfehlung:


Rechtzeitig vor dem Bilanzstichtag sollte eine Hochrechnung des Gewinns erfolgen und die Leitlinien für die Bilanzpolitik abgesteckt werden. Insoweit ist eine frühzeitige Planung erforderlich, um ggf. noch im Wege von Sachverhaltsgestaltungen auf die Bilanz Einfluss nehmen zu können.

b) Bilanzpolitik mittels Sachverhaltsgestaltungen


Bis zum Jahreswechsel, der in den meisten Fällen auch mit dem Bilanzstichtag zusammenfällt, sind Sachverhaltsgestaltungen als bilanzpolitische Maßnahmen zu prüfen. Dabei handelt es sich teilweise um Aspekte, die jedes Jahr wiederkehren, andererseits sind aber auch aktuelle Rechtsprechung bzw. sonstige Änderungen zu beachten. Zu nennen sind insbesondere folgende Aspekte:




  • Werden noch in 2019 Investitionen getätigt, so kann zumindest für die verbleibende Zeit in 2019 die Abschreibung der Anschaffungskosten geltend gemacht werden, also bei einer Anschaffung noch im Dezember 2019 mit 1/12 der Jahresabschreibung.

  • Werden noch in 2019 geringwertige Wirtschaftsgüter – insbesondere also nur bei Anschaffungskosten bis 800 € (netto) – angeschafft, so können die Ausgaben in voller Höhe in 2019 steuermindernd geltend gemacht werden.

  • Soweit bestehende Rechtsverhältnisse (z.B. Arbeitsverträge, Mietverträge) aufgelöst werden sollen und sich dadurch eine Abfindungsverpflichtung ergibt, sollte in Erwägung gezogen werden, dies noch im Jahr 2019 zu vollziehen, da dann die Abfindungsverpflichtung in der Bilanz zum 31.12.2019 ergebnismindernd zu berücksichtigen ist.

  • Soweit wirtschaftlich vertretbar, kann ein Hinausschieben der Auslieferung von Waren bzw. Fertigstellung oder Abnahme von Werkleistungen in das neue Geschäftsjahr in Erwägung gezogen werden. Dies führt dazu, dass die Produkte noch mit den Herstellungskosten im Vorratsvermögen ausgewiesen werden und nicht als Umsatz in der Gewinn- und Verlustrechnung für 2019 in Erscheinung treten. Eine Gewinnrealisation erfolgt dann erst in 2020. Insoweit ist dann allerdings nicht nur ein möglicher steuerlicher Vorteil durch das Aufschieben der Gewinne zu beachten, sondern ebenso sind die Auswirkungen auf die Handelsbilanz und daraus ableitbare Kennziffern zu bedenken.

  • Für die Zusage später auszahlbarer Gratifikationen, Tantiemen o.Ä. für das Jahr 2019 darf in der Bilanz zum 31.12.2019 nur dann gewinnmindernd eine Rückstellung gebildet werden, wenn die Zusage noch im Jahr 2019 erfolgt.

  • Werden Instandhaltungs- oder Modernisierungsaufwendungen noch im Jahr 2019 durchgeführt, entstehen sofort abziehbare Betriebsausgaben. Soweit es sich um notwendige Instandsetzungsarbeiten handelt, die erst in den ersten drei Monaten des folgenden Geschäftsjahrs nachgeholt werden, besteht die Verpflichtung zur Bildung einer Rückstellung.

  • Soweit an vergangenen Bilanzstichtagen Teilwertabschreibungen vorgenommen wurden, z.B. weil sich eine Investition als Fehlmaßnahme herausgestellt hat, darf der niedrige Wertansatz nur dann beibehalten werden, wenn der Stpfl. nachweist, dass auch zum aktuellen Bilanzstichtag die Gründe für den niedrigeren Wertansatz noch gegeben sind. Es sollten entsprechende Nachweise erbracht und dokumentiert werden, um einen Ansatz des Wirtschaftsguts mit den höheren Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die damit verbundene Gewinnerhöhung zu verhindern.

  • Beim Vorratsvermögen ist zwingend eine Abwertung vorzunehmen, wenn der Marktpreis zum Bilanzstichtag unter den Anschaffungskosten liegt. Insoweit ist eine Dokumentation der Preise zum Bilanzstichtag vorzunehmen und für wichtige Bestände an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sollten ggf. aktuelle Marktpreise bei den Lieferanten abgefragt werden.

  • Im Bereich der Rückstellungspassivierung ist der Dokumentation der Sachverhalte zum Bilanzstichtag eine große Bedeutung beizumessen. Dies gilt z.B. für Gewährleistungsrückstellungen. Pauschalrückstellungen werden insoweit von der Finanzverwaltung regelmäßig nur auf Basis der Erfahrungen aus der Vergangenheit akzeptiert. Dies erfordert, dass Aufwand für Gewährleistungsfälle separat erfasst wird und damit nachgewiesen werden kann, welcher Gewährleistungsaufwand durchschnittlich bezogen auf den Umsatz im Unternehmen anfällt. Hinsichtlich der Bildung von Rückstellungen für Gewährleistungsansprüche aus konkreten Werkmängeln ist nach der Rechtsprechung erforderlich, dass bis zum Bilanzstichtag der Vertragsbeteiligte Kenntnis von dem Mangel erlangt hat (so aktuell bestätigt durch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 28.8.2018, Aktenzeichen X B 48/18). Auch dies sollte sorgfältig dokumentiert werden. Ist dem Unternehmer bekannt, dass gelieferte Waren oder erbrachte Leistungen fehlerhaft sind und Nachbesserungen erfordern, hat der Vertragspartner zum Bilanzstichtag aber noch keine Kenntnis von dem Mangel, so kann eine Rückstellung für den voraussichtlich entstehenden Aufwand noch nicht gebildet werden.

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