Mit seinem vorläufig nicht rechtskräftigen Urteil vom 23.1.2020 (Aktenzeichen 6 K 1497/16, EFG 2020, 423) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass bei Vorliegen unanfechtbarer Körperschaftsteuer-Bescheide, die der GmbH-Gesellschafter hätte anfechten können und denen eine außerbilanzielle Hinzurechnung von vGA zu Grunde liegt, der Geltendmachung von Einwendungen gegen die Annahme von vGA im Rahmen der Veranlagung des GmbH-Gesellschafters die Regelung § 166 AO entgegensteht (sog. Drittwirkung der Steuerfestsetzung).
Ist nach § 166 AO die Steuer einer GmbH gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen die GmbH erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
Im Streitfall war der Stpfl. als alleiniger Geschäftsführer einer GmbH gem. § 34 AO ihr gesetzlicher Vertreter. Nach Auffassung des FG ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut als auch aus dem Sinn und Zweck des § 166 AO, dass sich bei Vorliegen unanfechtbarer Körperschaftsteuer-Bescheide, denen der Stpfl. als Geschäftsführer der GmbH gem. § 34 AO hätte widersprechen können, ihm nicht nur im Hinblick auf mögliche Haftungsbescheide, die – wie Steuerbescheide – eigenständige Bescheide darstellen, sondern auch im Hinblick auf die Einkommensteuer-Bescheide die Drittwirkung der unanfechtbaren Steuerfestsetzung der Körperschaftsteuer-Bescheide einschließlich der damit unanfechtbar festgestellten vGA entgegensteht.
Im Ergebnis hatte der Stpfl. im Insolvenzverfahren keinen Widerspruch gegen die Feststellung der (Körperschaft-)Steuerforderungen, die auch die vGA umfassten, durch den Insolvenzverwalter, erhoben, so dass er die unanfechtbare Feststellung dieser Bescheide gegen sich gelten lassen muss. Dies hat zur Folge, dass der Stpfl. die Rechtmäßigkeit der in den Einkommensteuer-Bescheiden 1999 bis 2006 als Einkünfte angesetzten vGA der GmbH an ihn ab dem Streitjahr 1999 dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr überprüfen lassen kann.
Hinweis:
Das FG-Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden. Dennoch muss die Würdigung des FG als umstritten eingestuft werden. Ob die Finanzverwaltung die Argumentation des FG in anderen Fällen aufgreifen wird, bleibt abzuwarten.
Für die Praxis ist dennoch anzuraten, dass selbst in den Fällen, in denen sich eine vGA auf der Ebene der GmbH im Ergebnis nicht auswirkt, auch schon die Folgen bei der Einkommensteuer des Gesellschafters zu berücksichtigen und bereits auf der Ebene der GmbH Einwendungen gegen die Feststellung einer vGA zu prüfen sind.