Für alle Steuerpflichtigen

Bonuszahlungen einer privaten Krankenkasse als Beitragserstattung

9. September 2021


Beiträge zu Krankenversicherungen sind unbegrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit diese zur Erlangung eines durch das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch bestimmten sozialhilfegleichen Versorgungsniveaus erforderlich sind und auf die Leistungen ein Anspruch besteht. Für Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung (KV) sind dies die Beitragsanteile, die auf Vertragsleistungen entfallen, die – mit Ausnahme der auf das Krankengeld entfallenden Beitragsanteile – in Art, Umfang und Höhe den Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozial-gesetzbuch (SGB V) vergleichbar sind. Über die Basisabsicherung hinausgehende Beiträge, die auf Wahlleistungen wie bspw. Chefarztbehandlung, Ein- oder Zweibettzimmer entfallen, sind nur dann als Sonderausgaben abzugsfähig, soweit die Höchstbeträge von 1 900 € (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, Beamte und Rentner) bzw. 2 800 € (Selbständige) noch nicht ausgeschöpft wurden, was aber regelmäßig bereits durch die Basisabsicherung gegeben ist.





Im Streitfall bestand eine private Krankenversicherung mit einer Bonusregelung. Die Regelung sah im Wesentlichen Folgendes vor: „In den Tarifstufen (...) erhält der Versicherungsnehmer für jede versicherte Person für jeden versicherten Monat (...) einen Bonus von 30 € – maximal ergibt dies einen Bonus von 360 € je Kalenderjahr je versicherte Person. Der Bonus wird monatlich auf ein Konto des Versicherungsnehmers ausgezahlt. (...) Werden Rechnungen zur Erstattung eingereicht, wird der gesamte jährliche Bonus von 360 € auf den Erstattungsbetrag angerechnet.“





Nach dieser Maßgabe bezogen die Stpfl. für sich und der Stpfl. für die beiden Kinder in den Streitjahren Boni von jährlich 1 080 € (3 x 360 €). Die KV verrechnete die Boni vertragsgemäß mit den zur Erstattung angemeldeten Gesundheitsaufwendungen, und zwar in den Jahren 2014 und 2016 jeweils in voller Höhe (1 080 €) und im Jahr 2015 i.H.v. 922 €. Das Versicherungsunternehmen meldete die Boni gegenüber der FinVerw für jedes Streitjahr i.H.v. 984 € als Beitragserstattung (360 € x 3 x 91,36 % Anteil Basiskrankenversicherungsschutz). Das Finanzamt minderte entsprechend den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge. Hiergegen wandten sich die Stpfl. Sie führten an, in Höhe der Verrechnung der Boni mit Gesundheitsaufwendungen lägen keine Beitragserstattungen vor.





Der BFH bestätigte nun mit Urteil v. 16.12.2020 (Az. X R 31/19) die Vorgehensweise des Finanzamtes. Die Bonus-zahlungen haben als Beitragserstattungen den Sonderausgabenabzug gemindert. Als Beiträge sind nur die Zahlungen abzugsfähig, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Dies ist z.B. für einen vom Stpfl. vereinbarten und getragenen Selbstbehalt nicht der Fall, da die KV insoweit nicht das Risiko übernimmt, für künftige Schadensfälle einzutreten.





Stets sind auch nur solche Aufwendungen abzugsfähig, durch die der Stpfl. letztlich wirtschaftlich belastet ist. Werden dem Stpfl. Versicherungsbeiträge erstattet, mindert die Erstattung im Jahr des Zuflusses den Sonderausgabenabzug. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Zahlung des Versicherungsunternehmens nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt auch als Beitragserstattung und nicht als eine hiervon losgelöste Leistung zu werten ist. Die streitgegen-ständlichen Boni stellten keine von den Versicherungsbeiträgen der Stpfl. unabhängige Leistungen der KV dar. Sie minderten vielmehr laufend die Gegenleistung, die die Stpfl. für sich und der Stpfl. für die beiden Kinder zu erbringen hatten, um den vertraglich vereinbarten Krankenversicherungsschutz zu erhalten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die KV die als Bonus bezeichneten monatlichen Zahlungen von 30 € je versicherter Person nach den im Streitfall geltenden Versicherungsbedingungen unabhängig davon erbrachte, ob den Stpfl. erstattungsfähiger Gesund-heitsaufwand entstanden war oder nicht. Die Bonuszahlungen als solche waren somit garantiert. Der von den Stpfl. in Anspruch genommene – garantierte – Bonus ging damit einher, dass sie Gesundheitsaufwendungen bis zu 360 € je versicherter Person selbst zu tragen hatten. Diese Vereinbarung kommt einem Selbstbehalt gleich. Für einen vertraglich vereinbarten Selbstbehalt wurde bereits entschieden, dass die hieraus entstehenden Aufwendungen nicht als „Beiträge zu Krankenversicherungen“ zu werten sind.





Hinweis:





Die Krankenkassen übermitteln im Regelfall die Höhe der Beitragszahlungen an die FinVerw. Die insoweit gemeldete Höhe der Zahlung ist allerdings nicht bindend für die Steuerveranlagung und sollte vom Stpfl. stets überprüft werden.






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