a) Aktivierung von Hilfszusagen und Gewinnausweis
Corona-Hilfen sind als Forderungen gewinnerhöhend zu aktivieren, wenn und soweit ihre Bewilligung am Bilanzstichtag so gut wie sicher ist. Dies ist gegeben, wenn die sachlichen Voraussetzungen am 31.12.2021 erfüllt sind und der Antrag auf Bewilligung der Corona-Hilfe am Bilanzstichtag gestellt oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird. Ein Indikator für das Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen ist die Antragstellung durch einen prüfenden Dritten bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses. Einer Bewilligung bis zur Aufstellung des Jahresabschlusses bedarf es nicht. Soforthilfen, November-/Dezemberhilfe, Überbrückungshilfe und vergleichbare Unterstützungsleistungen sind als steuerpflichtige Betriebseinnahmen zu erfassen. Der Umsatzsteuer unterliegen diese aber mangels Leistungsaustausch nicht. In der Gewinn- und Verlustrechnung sind diese als sonstige betriebliche Erträge zu erfassen.
In der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung sind diese Hilfen als „sonstige betriebliche Erträge“ zu erfassen. Eine ertragswirksame Erfassung scheidet nur ausnahmsweise dann aus, wenn die Hilfen ausdrücklich für die Anschaffung von bilanzierungspflichtigen Wirtschaftsgütern gewährt werden, wie z.B. die Überbrückungshilfe III ggf. für coronabedingte Umbaumaßnahmen oder für Anschaffung von EDV.
Hinweis:
Anders ist der Zufluss solcher Hilfsmaßnahmen bei Stpfl., die ihren Gewinn mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. In diesem Fall sind die Hilfen als Einnahme im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen. Dementsprechend sind auch bloße Abschlagszahlungen mit Gutschrift als Einnahme zu buchen. Kommt es im Rahmen der Schlussrechnung zu Rückzahlungen, so sind diese im Zeitpunkt des Abflusses als Ausgabe zu verbuchen.
b) Mögliche Rückzahlungsverpflichtung
Die Corona-Hilfen stehen stets unter dem Vorbehalt der Schlussabrechnung. Bei den Soforthilfen ist diese vielfach bereits erfolgt, ansonsten steht die Schlussabrechnung aber regelmäßig noch aus.
Ergibt die Schlussabrechnung oder eine durch den Stpfl. probeweise durchgeführte Endabrechnung auf Grund der tatsächlich eingetretenen Ist-Zahlen oder ggf. auch geänderter Förderbedingungen, dass eine Rückzahlungsverpflichtung folgt, so ist diesem Umstand bei der Vereinnahmung Rechnung zu tragen. Dies dürfte unabhängig davon sein, ob bereits eine Rückforderung von Seiten der bewilligenden Behörde besteht. Es ist ggf. gewinnmindernd eine Rückstellung oder Verbindlichkeit einzubuchen.