Die FinVerw hat mit Schreiben vom 18.3.2021 (Az. IV A 3 – S 0336/20/10001 :037) die steuerlichen Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten im Hinblick auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie verlängert. Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Stpfl. – und ausdrücklich nur für solche und nicht allgemein – gilt:
– Stundungen: Bis zum 30.6.2021 fällige Steuern können in einem vereinfachten Verfahren zinslos gestundet werden. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.9.2021 zu gewähren.
– Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Anpassungen von Vorauszahlungen erfordern keine detaillierten Nachweise. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Handlungsempfehlung:
Diese Instrumente sollten im Einzelfall genutzt werden. Stets ist zu dokumentieren, dass der Stpfl. von der Corona-Krise „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist. Dies kann bspw. bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen der Fall sein.
– Stundungen: Bis zum 30.6.2021 fällige Steuern können in einem vereinfachten Verfahren zinslos gestundet werden. Die Stundungen sind längstens bis zum 30.9.2021 zu gewähren.
– Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Anpassungen von Vorauszahlungen erfordern keine detaillierten Nachweise. Ausdrücklich wird ausgeführt, dass bei der Nachprüfung der Voraussetzungen keine strengen Anforderungen zu stellen sind. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Stpfl. die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.
Handlungsempfehlung:
Diese Instrumente sollten im Einzelfall genutzt werden. Stets ist zu dokumentieren, dass der Stpfl. von der Corona-Krise „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen“ ist. Dies kann bspw. bei behördlich angeordneten Betriebsschließungen der Fall sein.