a) Auslaufen der degressiven Abschreibung zum 31.12.2021
Befristet für die Anschaffung oder Herstellung von beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens in den Kalenderjahren 2020 und 2021 wurde die Möglichkeit (Wahlrecht)
wieder eingeführt, anstelle der linearen Abschreibung steuerlich eine degressive Abschreibung
in Anspruch zu nehmen. Die degressive Abschreibung kann nach einem festen Prozentsatz vom
jeweiligen Buchwert (Restwert) i.H.v. bis zu 25 %, höchstens das Zweieinhalbfache der linearen
Abschreibung berechnet werden.
Nach aktuellem Stand läuft die Möglichkeit der degressiven AfA nun aus und gilt nur noch für
Wirtschaftsgüter, die bis zum 31.12.2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Handlungsempfehlung:
Zu prüfen ist daher ein Vorziehen der Anschaffung bzw. Herstellung noch in das Jahr 2021. In 2021 kann
damit zwar lediglich eine anteilige (bei Anschaffung im Dezember: 1/12) AfA geltend gemacht werden,
jedoch wird für solche Wirtschaftsgüter damit die degressive AfA für die gesamte Nutzungsdauer gesichert.
b) Sofortabschreibung für Computer-Hardware und Software („digitale
Wirtschaftsgüter“)
Zur Förderung von Investitionen in die Digitalwirtschaft wurde mit Schreiben der FinVerw vom
26.2.2021 für bestimmte Computerhardware und Software die betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer auf ein Jahr festgelegt, so dass der Aufwand aus dem Erwerb unmittelbar
steuerlich geltend gemacht werden kann. Dies gilt sowohl für gewerbliche oder freiberufliche
Einkünfte als auch bspw. beim Werbungskostenabzug von Arbeitnehmern.
Begünstigt sind die materiellen Wirtschaftsgüter „Computerhardware“: Computer,
Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations,
externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte (Small-Scale-Server), externe Netzteile sowie
Peripheriegeräte. Daneben ist Software begünstigt, und zwar die Betriebs- und
Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dies ist also z.B. ein
Textverarbeitungsprogramm, aber auch ein Buchhaltungsprogramm oder eine komplexe
ERP-Software.
Hinsichtlich der erstmaligen Anwendung dieser „Sofortabschreibung“ gilt:
– Der Ansatz der Nutzungsdauer mit „einem Jahr“ ist erstmals anzuwenden in
Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden, in der Regel also
erstmals für das Wirtschaftsjahr 2021.
– In dieser Gewinnermittlung können Restbuchwerte von entsprechenden Wirtschaftsgütern,
die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen eine
andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde, vollständig abgeschrieben
werden.
Hinweis:
In der Handelsbilanz kann dieser eher als Konjunkturstützungsmaßnahme einzustufenden
Verwaltungsanweisung in der Regel nicht gefolgt werden. Die Nutzungsdauer von einem Jahr kann nur
ausnahmsweise dann in der Handelsbilanz angesetzt werden, wenn diese „Sofortabschreibung“ dem
tatsächlichen Wertverzehr entspricht. Ansonsten muss die tatsächliche Nutzungsdauer der Abschreibung
zu Grunde gelegt werden. Insoweit kann es zu Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz
kommen.
c) Erhöhter Verlustrücktrag für 2021 und pauschalierter Verlustrücktrag
Bei einer im Einzelfall in 2021 negativen geschäftlichen Entwicklung sollte auf Basis einer
aktuellen BWA geprüft werden, ob eine Anpassung der Steuervorauszahlungen für 2021
erfolgen kann. Dies ist ein einfach umzusetzendes und wirksames Mittel, um die Liquidität zu
schonen.
Wird für 2021 ein negatives Ergebnis erwartet, so bietet eine Anpassung der Vorauszahlungen
auf 0 € auch die Möglichkeit eines pauschalierten Verlustrücktrags in das Jahr 2020. Das
heißt, für 2020 kann dann ein Verlustrücktrag aus 2021 in pauschalierter Weise i.H.v. 30 % des
Gesamtbetrags der Einkünfte des Jahres 2020 (ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit)
bereits jetzt berücksichtigt werden, ohne dass bereits das Ergebnis für 2021 oder gar die
Steuererklärung für 2021 vorliegt. Sobald dann später die Veranlagung für 2021 erfolgt, wird
dieser pauschalierte Verlustrücktrag durch den tatsächlich angefallenen Verlust ersetzt. Sofern
ein voraussichtlich höherer Verlustrücktrag als der pauschalisierte der Höhe nach nachgewiesen
werden kann, kann auch dieser auf Antrag berücksichtigt werden. Hinzuweisen ist darauf, dass
hinsichtlich des vorläufigen Verlustrücktrags keine Beschränkung dahingehend besteht, dass die
Steuererleichterungen nur (etwaig nachweislich) von der Pandemie Betroffene beanspruchen
können.
Im Übrigen gelten für das Jahr 2021 die erhöhten Möglichkeiten der Verlustberücksichtigung. Ein
Verlust des Jahres 2021 kann in 2020 berücksichtigt werden (sog. Verlustrücktrag) bis maximal
10 Mio. € bzw. bei Zusammenveranlagung 20 Mio. €. Dies setzt allerdings voraus, dass in 2020
entsprechende positive Einkünfte erzielt wurden. Diese erhöhten Rücktragsmöglichkeiten gelten
unabhängig davon, aus welchem Grund der Verlust entstanden ist. Die Corona-Pandemie
braucht also nicht Ursache zu sein. Vielmehr kann dies auch einschlägig sein, z.B. für Betroffene
der Hochwasserkatastrophen im Juli 2021.
Hinweis I:
Ein Verlustrücktrag aus 2021 in das Jahr 2020 ist nur bei der Einkommensteuer und – so für
Kapitalgesellschaften – bei der Körperschaftsteuer möglich. Bei der Gewerbesteuer ist dagegen auch
weiterhin kein Verlustrücktrag vorgesehen.
Hinweis II:
Wird für 2021 ein Verlust erwartet, so legt dies auch steuerbilanzpolitische Überlegungen nahe. So kann
geprüft werden, ob die Realisierung von Erträgen vorgezogen oder der Anfall von Aufwendungen verschoben werden soll. Auch können Bilanzierungs- und Bewertungsspielräume genutzt werden, so bspw.
bei Ansatz und Bewertung von Rückstellungen. Dies kann auch dazu beitragen, dass steuerbilanzielle
Risikopositionen abgebaut werden.
d) Ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie gilt weiterhin
Nach wie vor gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 % bei Restaurant- und
Verpflegungsleistungen. Dies gilt für alle Restaurant- und Verpflegungsleistungen, die in
Gaststätten, durch Cateringunternehmen, Metzgereien, Bäckereien, Imbissbetrieben usw.
erbracht werden. So muss z.B. in Bäckereien oder Metzgereien nicht mehr unterschieden
werden, ob die Verpflegungsleistungen zum Verzehr an Ort und Stelle oder zum Mitnehmen
verkauft werden – in beiden Fällen kommt der ermäßigte Umsatzsteuersatz zur Anwendung.
Ausdrücklich nicht einbezogen ist die Abgabe von Getränken – insoweit gilt in Restaurants
usw. weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 % (soweit die Getränke nicht
ausnahmsweise dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, wie z.B. Milch oder
Milchmixgetränke).
Ist für Speisen und Getränke ein Gesamtpreis vereinbart, z.B. bei einem Gesamtpreis für ein
Menü mit Getränken, ist dieser entsprechend aufzuteilen in einen Anteil für die begünstigten
Speisen (7 % USt) und einen Anteil für Getränke (19 % USt).
Hinweis:
Der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Restaurant- und Verpflegungsleistungen gilt grds. noch befristet bis
zum 31.12.2022. Im politischen Raum wurde allerdings angekündigt, dass diese Befristung aufgehoben
werden soll, so dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz möglicherweise dauerhaft zur Anwendung kommen
wird. Dies ist allerdings noch abzuwarten.
e) Umsatzsteuerliche Behandlung von Sachspenden
Im Hinblick auf die zeitweise angeordnete Schließung von Geschäften während der
Corona-Pandemie hat die FinVerw Erleichterungen hinsichtlich der umsatzsteuerlichen
Behandlung von Sachspenden ausgesprochen. Mit Schreiben vom 18.3.2021 (Az. III C 2 – S
7109/19/10002:001, Dok 2021/0251343) wurde im Billigkeitswege festgelegt, dass bei Waren,
die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ
wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw.
gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet wird.
Die Sachspende wird also nicht mit Umsatzsteuer belastet. Diese Regelung gilt für Spenden, die
zwischen dem 1.3.2020 und dem 31.12.2021 erfolgt sind bzw. erfolgen.
Im Übrigen unterliegen Sachspenden der Umsatzsteuer. Dies gilt grds. auch für Saisonwaren
oder Waren mit nur noch kurzem Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD), wenn also die Ware nicht
oder nur noch schwer verkäuflich ist. Insoweit hat die FinVerw aber mit Schreiben vom
18.3.2021 (Az. III C 2 – S 7109/19/10002:001, Dok 2021/0251308) Hinweise zur Ermittlung der
Umsatzsteuer gegeben, die im Einzelfall die Belastung reduziert. So ist bei der Bemessung der
umsatzsteuerpflichtigen Sachspende der Zeitwert der Ware anzusetzen. Dieser bestimmt sich
insbesondere nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für die
Ware. Vielmehr ist zu berücksichtigen, ob die Ware zum Zeitpunkt der Spende auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig ist:
– Die Minderung ist im Umfang der Einschränkung der Verkehrsfähigkeit vorzunehmen, so dass
der Ansatz einer Bemessungsgrundlage von 0 € nur bei wertloser Ware (z.B. Lebensmittel
und Non-Food-Artikel kurz vor Ablauf des MHD oder bei Frischwaren, bei denen die
Verkaufsfähigkeit nicht mehr gegeben ist) in Betracht kommt.
– Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt dagegen insbesondere nicht vor, wenn
Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus
dem Warenverkehr ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet
werden würde, weil z.B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren
einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt
dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In diesen Fällen
ist der Wert zu schätzen.
Handlungsempfehlung:
In diesen Fällen ist auf eine sorgfältige Dokumentation des Zustands der Waren und damit der Grundlage
für die Wertermittlung zu achten.
f) Test- und Schutzmaskenaufwendungen
Im Grundsatz gilt, dass Aufwendungen eines Stpfl., die im Zusammenhang mit dem Erwerb von
Schutzmasken zum Schutz vor der Ansteckung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 und
Antigen-Selbsttests zum Nachweis einer möglichen Ansteckung mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 anfallen, typischerweise Kosten der privaten Lebensführung und damit steuerlich
nicht berücksichtigungsfähig sind. Insoweit können aber folgende Ausnahmen Anwendung
finden:
– Die Aufwendungen des Arbeitnehmers für Schutzmasken, die für die berufliche Nutzung
angeschafft werden, z.B. auf Grund der Vorgaben des Arbeitgebers
(Veranlassungszusammenhang), sind Werbungskosten. Dies gilt auch im Bereich der
Gewinneinkünfte. So z.B. wenn Stpfl. mit regelmäßigem Kontakt zu anderen Menschen, wie
im Einzelhandel oder bspw. Physiotherapeuten, Schutzmasken anschaffen, um der
beruflichen Tätigkeit nachzugehen.
– Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Schutzmasken sowie ggf.
Antigen-Selbsttests zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zur Verfügung, ist ein ganz
überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers anzunehmen. Es handelt sich
hierbei nicht um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Gleiches gilt für das Testangebot des
Arbeitgebers in Form von POC-Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests auf freiwilliger Basis
bzw. nach § 5 Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie die Übernahme der Kosten für diese
Tests durch den Arbeitgeber.