Allgemein, Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer, Für Personengesellschaften, Für Unternehmer und Freiberufler

Corona-Pandemie – Hilfsmaßnahmen und steuerliche Instrumente im Überblick

10. Juni 2020

Corona-Krise – Hilfsmaßnahmen im Überblick


Die Bundesregierung hat umfangreiche Hilfsmaßnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie bereits umgesetzt und unterstützt wird dies durch weitere Maßnahmen der Bundesländer und Kommunen. Dies betrifft insbesondere:

a) Kurzarbeitergeld

Zum Kurzarbeitergeld wurde Folgendes umgesetzt:




  • Rückwirkend zum 1.3.2020 und zunächst befristet bis Ende 2021 ist die Auszahlung von Kurzarbeitergeld deutlich leichter und länger möglich. Im Falle von Kurzarbeit übernimmt unter bestimmten Bedingungen die Bundesagentur für Arbeit rd. 60 % des ausgefallenen Nettolohns und erstattet diese dem Arbeitgeber. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, erhöht sich der Satz auf rd. 67 %. Die Sozialversicherungsbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden werden vollständig erstattet.


Hinweis:


Der Arbeitgeber kann das Kurzarbeitergeld bis auf den vollen Nettolohn aufstocken. Eine anteilige oder vollständige Aufstockung ist auch in manchen Tarifverträgen vereinbart. Insoweit strebt die Politik gemeinsam mit den Tarifpartnern aktuell eine allgemeine Lösung an.




  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 % haben. Diese Schwelle lag bisher bei 30 % der Belegschaft und ist befristet bis zum 31.12.2020 abgesenkt worden. Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden vor Zahlung des Kurzarbeitergeldes kann nun vollständig oder teilweise verzichtet werden. Das bisherige Recht verlangte, dass in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und die Arbeitszeitsalden ins Minus gefahren werden. Weiterhin können auch Leiharbeiter Kurzarbeitergeld erhalten. Die Berechnung des Kurzarbeitergeldes erfolgt über die Lohnabrechnungsprogramme.

  • Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden oder Dienstleistungen nicht mehr angeboten werden dürfen. Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, prüft die zuständige Agentur für Arbeit.

  • Im ersten Schritt sind die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen für Kurzarbeit zu beachten. Kurzarbeit kann nicht einseitig vom Arbeitgeber angeordnet werden. Vielmehr bedarf es hier einer vertraglichen Grundlage. Diese kann auf Grund kollektivrechtlicher Regelungen (Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung) oder individualvertraglicher Vereinbarung bestehen bzw. geschaffen werden. In Betrieben mit Betriebsrat muss eine Regelung mit dem Betriebsrat getroffen werden. Können mangels entsprechenden Tarifvertrags und mangels Betriebsrats keine kollektivrechtlichen Regelungen gefunden werden, so ist eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Mitarbeiter notwendig.


Hinweis:


Betroffene Unternehmer sollten also möglichst rasch mit den Arbeitnehmern offen die Situation und die Zukunftsentwicklung besprechen, um eine einvernehmliche Lösung zu erzielen. Nicht nur weil die Anordnung von Kurzarbeit dies erfordert, sondern auch die weiteren Schritte zur Bewältigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten bedürfen des Rückhalts der Beschäftigten.




  • Die Beantragung von Kurzarbeitergeld erfolgt in zwei Stufen:



  1. Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss gegenüber den Arbeitsagenturen einmalig angezeigt werden. Die Formulare können von der Homepage der Bundesagentur heruntergeladen werden und sind in der Regel auch in der Lohnabrechnungssoftware enthalten.

  2. Die Leistungen müssen zunächst mittels der Lohnabrechnungssoftware errechnet und dann von den Unternehmen zunächst ausgezahlt werden. Der Leistungsantrag ist anschließend bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in deren Bezirk die für den Betrieb zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Für jeden Monat muss jeweils ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden.


Hinweis:


Wichtig ist die rechtzeitige Anzeige über den Arbeitsausfall. Die Bundesagentur für Arbeit erstattet das Kurzarbeitergeld frühestens von dem Kalendermonat an, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall dort eingegangen ist. Auch sind die arbeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten.




  • Kurzarbeitergeld kann nur für sozialversicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer beantragt werden. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben geringfügig Beschäftigte (Mini-Job), Rentner, Bezieher von Krankengeld, Auszubildende und ruhende Arbeitsverhältnisse (z.B. Elternzeit).

  • Während der Kurzarbeit bleiben die betroffenen Mitarbeiter in allen Zweigen der Sozialversicherung als Arbeitnehmer versichert.

  • Ansprechpartner für diese Belange ist die Bundesagentur für Arbeit.


Steuerlich gilt: Kurzarbeitergeld ist lohnsteuerfrei. Dieses unterliegt beim Arbeitnehmer allerdings dem sog. Progressionsvorbehalt, ist also im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung bei der Berechnung des Steuersatzes (Progression) zu berücksichtigen. Im Ergebnis bleibt es bei der Steuerfreiheit, auf das restliche Einkommen kommt allerdings ein höherer Steuersatz zur Anwendung.

b) Kreditprogramme

Bezüglich Kreditprogrammen wurde Folgendes umgesetzt:




  • Unternehmen, Selbständige und Freiberufler sollen schnellstmöglich mit Liquidität versorgt werden. Hierzu werden bestehende Kreditprogramme insbesondere über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) ausgeweitet und die Zugangsbedingungen vereinfacht. Die erste Phase des Hilfspakets steht bereits zur Verfügung. Im Auftrag der Bundesregierung stellt die KfW den Unternehmen Förderkredite bereit, die von Kreditinstituten an ihre Kunden weitergegeben werden. Die KfW übernimmt einen großen Teil der Haftung für diese Kredite, welche vom Bund garantiert wird. Das erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe.

  • Über die KfW werden betragsmäßig in unbegrenzter Höhe verschiedene Kreditprogramme zur Verfügung gestellt. Für einen Kredit in Höhe von bis zu 3 Mio. € prüft die KfW den Vorgang nicht selbst, sondern akzeptiert die Bonitätsprüfung durch die Hausbank des Antragstellers.

  • Zugang zu diesen Programmen haben nicht nur Unternehmen, sondern auch Freiberufler und Selbstständige. Betroffene Unternehmen, die ein Programm des Corona-Schutzschilds in Anspruch nehmen möchten, können dies über ihre Hausbank oder einen anderen Finanzierungspartner beantragen. Neben der eigenen Bank können dies Geschäftsbanken, Sparkassen, Genossenschaftsbanken, Direktbanken, Bausparkassen, Versicherungen oder Finanzvermittler sein. Eine direkte Beantragung bei der KfW ist nicht möglich.


Der Kreditantrag erfolgt in folgenden Schritten:




  1. Finanzierungspartner finden: Kontakt mit der Hausbank oder anderem Finanzierungspartner aufnehmen und Termin vereinbaren. Bei der Suche nach einem Finanzierungspartner unterstützt auch die Website der KfW: www.kfw.de.

  2. Kredit beantragen: Der Finanzierungspartner stellt für das Unternehmen den Kreditantrag bei der KfW.

  3. Kreditantrag wird geprüft: Die KfW prüft alle Unterlagen und entscheidet über die Förderung.

  4. Kreditvertrag abschließen und Liquidität erhalten: Das Unternehmen schließt beim Finanzierungspartner den Kreditvertrag ab, anschließend werden die Mittel bereitgestellt.


Hinweis:


Herauszustellen ist, dass es sich insoweit nicht um Zuschüsse handelt, sondern um Kreditprogramme. D.h., die Liquiditätshilfen müssen von dem Unternehmen bzw. Freiberufler oder Selbstständigen später in vollem Umfang zurückbezahlt werden.


Handlungsempfehlung:


Betroffene Unternehmen sollten möglichst rasch mit ihrer Hausbank Kontakt aufnehmen. Diese informiert, welche Unterlagen für die Bearbeitung des Kreditantrags eingereicht werden müssen. Des Weiteren bieten auch die Förderbanken der Länder Hilfen an, so z.B. die NRW.Bank. Auch in diesen Fällen erfolgt die Kreditvergabe in der Regel über die Hausbank.




  • Daneben wurde ein separates Unterstützungsprogramm für Start-ups aufgelegt. Insbesondere werden öffentliche Wagniskapitalinvestoren (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) mit zusätzlichen Mitteln ausgestattet, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.



c) Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Bezüglich des Wirtschaftsstabilisierungsfonds wurde Folgendes beschlossen:


Mit dem Wirtschaftsstabilisierungsfondsgesetz wurde ein umfangreicher Fonds aufgelegt, der große Unternehmen stützen kann. Erfasst werden Unternehmen, die mindestens zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen: mind. 43 Mio. € Bilanzsumme, 50 Mio. € Umsatzerlöse, 249 Arbeitnehmer. Der Fonds kann solchen Unternehmen unter bestimmten Bedingungen Kredite gewähren und sich auch selbst an den betroffenen Unternehmen beteiligen.

d) Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten

Bezüglich Entschädigung für Verdienstausfall gilt:




  • Sollte wegen des Corona-Virus für Beschäftigte eine Quarantäne angeordnet worden sein, so muss zunächst der Arbeitgeber für maximal sechs Wochen die Lohnfortzahlung übernehmen. Auch die Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherungspflicht besteht weiterhin. Arbeitgeber können für Arbeitnehmer allerdings eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen. Voraussetzung ist stets, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil an den Sozialversicherungsbeträgen trägt in diesem Fall das jeweilige Bundesland. Ab der siebten Woche besteht für den Arbeitnehmer Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse.

  • Selbstständige, deren Betrieb oder Praxis während einer angeordneten Quarantäne ruht, können nach § 56 Infektionsschutzgesetz bei der zuständigen Behörde einen Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang beantragen.


Hinweis:


Unklar ist, ob Entschädigungen gewährt werden z.B. bei Betriebsschließungen oder Veranstaltungsverboten. Die zuständigen Landesbehörden vertreten jedoch derzeit einhellig die Auffassung, dass auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes in diesen Fällen kein Anspruch auf Entschädigung besteht.

e) Soforthilfen für Selbstständige und kleinere Unternehmen

Bezüglich Soforthilfen gilt:




  • Selbstständigen und kleineren Unternehmen wird mit einem separaten Maßnahmenpaket geholfen. Betroffene erhalten zunächst für drei Monate einen Zuschuss. Insoweit besteht eine Soforthilfe des Bundes, welche von den Ländern noch individuell erweitert wurde. Dieser Zuschuss muss nicht zurückbezahlt werden, gehört allerdings zu den steuerpflichtigen Einnahmen und löst somit später Steuern aus – quasi wie ausgefallene reguläre Einnahmen des Selbstständigen. Damit sollen Mitnahmeeffekte vermieden werden.

  • Antragsberechtigte sind Soloselbständige, Angehörige der Freien Berufe und kleine Unternehmen einschließlich Landwirten mit bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente), die wirtschaftlich am Markt als Unternehmen tätig sind. Die Soforthilfe dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Unternehmen und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen in Folge der Corona-Krise.

  • Unternehmen bzw. Selbständige aus allen Wirtschaftsbereichen mit bis zu 5 Beschäftigten können einen einmaligen Zuschuss von bis zu 9 000 € für drei Monate beantragen, Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten einen einmaligen Zuschuss von bis zu 15 000 €, ebenfalls für drei Monate. Die meisten Bundesländer haben ergänzende Programme, welche meist Unternehmen bis 50 Beschäftigte erfassen.

  • Der Antragsteller muss versichern, dass er durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten ist. Antragstellende Unternehmen dürfen sich nicht bereits am 31.12.2019 in finanziellen Schwierigkeiten befunden haben.


Hinweis:


Die Beantragung des Zuschusses erfolgt über die Bundesländer (meist) in einem Onlineverfahren. Die Bearbeitung erfolgt unmittelbar nach Antragstellung in einem weitgehend automatisierten Verfahren, so dass dann auch kurzfristig mit dem Liquiditätszufluss zu rechnen ist. Anträge sind bis spätestens 31.5.2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen. Ergänzt wird dieses Bundesprogramm durch Programme der Länder, mit denen auch größere Unternehmen (teilweise bis zu 250 Erwerbstätige) gefördert werden.


Zu beachten ist, dass dieser Zuschuss steuerpflichtig ist. D.h., es ergibt sich später bei der Steuerveranlagung hierauf eine Steuerbelastung. Allerdings ist ausdrücklich geregelt, dass dieser Zuschuss bei der Bemessung der Steuervorauszahlungen für 2020 nicht zu berücksichtigen ist, damit die anfallende Steuerzahlung noch nicht jetzt, sondern erst frühestens im kommenden Jahr mit der Steuerveranlagung liquiditätswirksam wird.




  • Freiwillig gesetzlich Versicherte (z.B. Selbstständige) können prüfen, ob eine Beitragsermäßigung gewährt wird. Nach dem geltenden Recht sind bei Veränderungen der Einkommen Reduzierungen der Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung möglich. Allerdings wird eine monatliche Mindesteinnahme von 1 061,67 € zu Grunde gelegt.


f) Entlastung für Mieter – sowohl gewerbliche Mieter als auch für private Wohnzwecke, Vermieter und Darlehensnehmer –

Bezüglich Mieterentlastungen wurde Folgendes beschlossen:




  • Wohnraum- und Gewerbemieter haben aktuell durch die Corona-Krise auf Grund von Umsatzausfällen oder Lohneinbußen z.B. durch Kurzarbeitergeld oder Fehlzeiten wegen Kinderbetreuung, u.U. Schwierigkeiten, die laufende Miete zu begleichen. Gravierend ist diese Problematik insbesondere bei Einzelhandelsgeschäften und Dienstleistern, die ihre Tätigkeit aktuell nicht ausüben können. Nach dem bislang geltenden Mietrecht können Mietverhältnisse aus wichtigem Grund allerdings außerordentlich gekündigt werden, wenn der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Zahlung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht. Dieses Kündigungsrecht des Vermieters wurde nun für Mietverhältnisse über Wohn- und Gewerberäume insoweit eingeschränkt, als dass der Vermieter ein Mietverhältnis nicht allein aus dem Grund kündigen darf, dass der Mieter im Zeitraum vom 1.4.2020 bis 30.6.2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht.

  • Allerdings muss klar herausgestellt werden, dass dies nichts an der Verpflichtung des Mieters zur Zahlung der Miete ändert. Auch der Zusammenhang zwischen der COVID-19-Pandemie und Nichtleistung ist vom Mieter glaubhaft zu machen.


Hinweis:


In diesen Fällen ist dringend anzuraten, dass der Mieter frühestmöglich Kontakt mit dem Vermieter aufnimmt und die Situation bespricht. Der Vermieter wird regelmäßig an einer Fortsetzung des Mietverhältnisses und damit auch an einer Sicherung der Existenz des gewerblichen Mieters Interesse haben und damit lassen sich dann vielfach für beide Seiten tragbare Lösungen finden.




  • Für Wohnungseigentümergemeinschaften stellt sich aktuell die Problematik, dass Eigentümerversammlungen nicht abgehalten werden können. Damit die Handlungsfähigkeit weiter erhalten bleibt, ist insoweit bestimmt worden, dass der zuletzt bestellte Verwalter bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt bleibt. Auch gilt der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.

  • Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15.3.2020 abgeschlossen wurden (nicht für Teilzahlungsgeschäfte) sind nun besondere Regelungen zu Stundung und Vertragsanpassung getroffen worden: Es wurde eine Regelung für eine gesetzliche Stundung und eine Vertragsanpassung nach Ablauf der Stundungsfrist eingeführt, verbunden mit der Möglichkeit für die Vertragsparteien, eine abweichende Vertragslösung zu finden. Flankiert werden diese Vorschriften von einem gesetzlichen Kündigungsschutz. Ansprüche von Darlehensgebern gegen Verbraucher, die im Zeitraum zwischen dem 1.4. und dem 30.6.2020 fällig werden, werden kraft Gesetzes gestundet. Die Stundung betrifft Ansprüche auf Rückzahlung des Darlehens sowie laufende Zins- und Tilgungsleistungen. Die Fälligkeit der Ansprüche, die im Zeitraum vom 1.4. bis 30.6.2020 zu erbringen sind, wird um drei Monate hinausgeschoben. Zum Beispiel wäre die Fälligkeit eines Anspruchs, der am 2.5.2020 fällig würde, somit bis zum Ablauf des 1.8.2020 gestundet und seine Fälligkeit auf den 2.8.2020 verschoben. Voraussetzung der Stundung ist, dass der Darlehensnehmer wegen der durch die COVID-19-Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat. Dies hat der Darlehensnehmer ggf. darzulegen und zu beweisen. Diese Stundung ist aber nicht zwingend, sondern kann einzelvertraglich bei betroffenen Darlehensnehmern auch anders geregelt werden. So sieht die gesetzliche Regelung vor, dass Darlehensgeber Verbrauchern, die von krisenbedingten Einnahmeausfällen betroffen sind und deren Darlehensverpflichtungen nach den neuen gesetzlichen Regeln gestundet sind, die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs anbieten sollen. Flankierend zu der Stundung gilt nun ein befristeter Ausschluss der Kündigungsrechte des Darlehensgebers wegen Zahlungsverzugs und wegen einer (drohenden) Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensnehmers.


Hinweis:


Darlehensnehmer sollten mit den Darlehensgebern in Kontakt treten, sofern eine Anpassung der bisherigen Verträge auf Grund der durch die COVID-19-Pandemie eingetretenen Verschlechterung der Vermögenslage des Darlehensnehmers erforderlich ist.

g) Weitere Maßnahmen

Bezüglich weiterer Maßnahmen gilt Folgendes:




  • Auch Sozialversicherungsbeiträge können auf Antrag gestundet werden. Der Antrag ist an die jeweilige Krankenkasse zu richten. Der GKV-Spitzenverband hat hierzu mitgeteilt, dass Unternehmen bzw. Betriebe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, einen erleichterten Zugang zu Beitragsstundungen haben. Voraussetzung ist allerdings, dass andere Unterstützungsmaßnahmen, wie insbesondere Kurzarbeitergeld und z.B. Fördermittel und Kredite, vorrangig in Anspruch genommen werden. Dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre, ist in geeigneter Weise darzulegen. Insoweit ist aktuell allerdings grds. eine glaubhafte Erklärung des Arbeitgebers ausreichend, dass er erheblichen finanziellen Schaden durch die Pandemie, z.B. in Form von erheblichen Umsatzeinbußen, erlitten hat. Sicherheiten sind dann nicht zu stellen und auf Stundungszinsen wird verzichtet.

  • Die Insolvenzantragspflicht ist bis zum 30.9.2020 unter bestimmten Bedingungen ausgesetzt, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. Voraussetzung für die Aussetzung ist, dass der Insolvenzgrund kausal auf den Auswirkungen der Corona-Pandemie beruht und dass auf Grund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- und Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Wichtig ist die gesetzliche Vermutung: „War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.“


Hinweis:


Eine (drohende) Insolvenz erfordert sehr umsichtiges Handeln, da sich der Unternehmer bzw. die Geschäftsführer bei falschem Handeln strafbar machen und Geschäftsführer z.B. einer GmbH auch persönlich in Haftung genommen werden können. Daher sollte in solchen Fällen stets rechtliche Beratung in Anspruch genommen werden.




  • Staatliche Exportkreditgarantien sichern Exporteure gegen wirtschaftlich oder politisch bedingte Forderungsausfälle ab und ermöglichen in vielen Fällen erst die notwendige Absatzfinanzierung eines Geschäfts. Diese sog. „Hermesdeckungen“ ergänzen Absicherungsangebote der privaten Wirtschaft in besonders risikobehafteten Ländern und kommen daher typischerweise für Entwicklungs- und Schwellenländer zur Anwendung. Durch die Übernahme einer Hermesdeckung wird das Risiko eines Zahlungsausfalls vom Exporteur bzw. der finanzierenden Bank zu einem großen Teil auf die Bundesrepublik Deutschland übertragen. Hierfür zahlen die Deckungsnehmer eine risikoadäquate Prämie.


Auf Grund der massiven Wirtschaftskrise sind nun aber auch Exporte in andere europäische Länder risikobehaftet. Daher hat die EU-Kommission entschieden, dass Exportgeschäfte zu kurzfristigen Zahlungsbedingungen (bis 24 Monate) innerhalb der EU und in ausgewählten OECD-Ländern mit staatlichen Exportkreditgarantien abgesichert werden können. Die erweiterten Deckungsmöglichkeiten sind zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Sie gelten für alle 27 EU-Länder sowie Australien, Island, Japan, Kanada, Neuseeland, Norwegen, die Schweiz, die USA und das Vereinigte Königreich.


Hinweis:


Die Hermesdeckungen helfen vor allem kleinen oder mittelständischen Unternehmen, die Risiken eines Exportgeschäfts abzusichern. Als Exporteur besteht die Möglichkeit, sich im Vorfeld mit einer unverbindlichen Deckungsanfrage an den Bund zu wenden. Diese Voranfrage erfolgt online und ist kostenlos.




  • Weiterhin sollen die Investitionen vor allem in Verkehrswege des Bundes und den Bau bezahlbarer Wohnungen nochmals erhöht werden.


Handlungsempfehlung:


Ausgehend von einer Analyse der aktuellen Liquiditätssituation einschließlich der Planung verschiedener Szenarien für die kommenden Monate müssen die verschiedenen Handlungsoptionen für das jeweils einzelne Unternehmen aufgezeigt werden. Folgende Prüfschritte können eine Hilfestellung geben:










































1.

Analyse der Liquiditätssituation einschließlich Planung verschiedener Szenarien für die kommenden Monate; Analyse des operativen Bereichs zur Identifizierung von Schwachstellen und Risiken in der Produktionskette


2.

Effektive Kommunikation

insbesondere gegenüber Mitarbeitern, Kunden, Gesellschaftern und Banken
3. Schutz der Mitarbeiter:

Wahrnehmung der Informations- und Fürsorgepflichten, Sicherung der Arbeitsplätze,


4.

Sicherstellung zumindest der administrativen Abläufe im Unternehmen und Digitalisierung interner Prozesse (kurzfristig z.B. Ermöglichung von Homeoffice-Arbeitsplätzen mit einer entsprechenden leistungsfähigen und sicheren Infrastruktur: EDV-Ausstattung, sichere VPN-Verbindungen o.Ä. oder Videokonferenzen – stets vor dem Hintergrund der Gewährleistung von Sicherheit für die Mitarbeiter)


5.

Liquiditätssicherung:


Sicherung der Liquidität durch Hilfskredite, Steuerstundungen und kurzfristige Ausgabensteuerung; Gespräche mit Vertragspartnern (Lieferanten, Kunden, Vermietern, Banken)


6.

Beantragung staatlicher Hilfen:


Beantragung endgültig liquiditätswirksamer und ggf. ertragsverbessernder Hilfen, wie Kurzarbeitergeld und Herabsetzung steuerlicher Vorauszahlungen


7.

Analyse der rechtlichen/vertraglichen Situation im Hinblick auf Kündigung von Verträgen:


z.B. Bezug von Vorleistungen, Lieferantenverträge oder Schadensersatz


8.

Vorbereitung des Unternehmens auf die weiteren Phasen, in denen unter gelockerten Einschränkungen Tätigkeiten wieder aufgenommen werden und Anpassung von Vertriebsstrukturen bspw. auf Online, sowie Anpassung von Beschaffungs- und Produktionsabläufen


9.

ggf. Krisenbewältigung in Form von der Erarbeitung von Restrukturierungs-konzepten



Übersicht über steuerliche Instrumente


Insbesondere auf die Belastung der Liquiditätssituation kann mit steuerlichen Instrumenten reagiert werden. Wichtige Instrumente und deren Wirkungsweise sind:




























Instrument Wirkung
Anpassung von Steuervorauszahlungen Kurzfristige Entlastung der Liquidität – im Ergebnis endgültige Liquiditätsentlastung
Stundung von Steuerzahlungen Zeitliches Hinausschieben von Steuerzahlungen und damit temporäre Liquiditätsentlastung
Fristverlängerungen Entlastung der vorhandenen Ressourcen und Hinausschieben evtl. Nachzahlungen
„Corona-Prämien“ Lohnsteuerfreie Zuwendungen an durch die Krise besonders belastete Mitarbeiter

Anpassung von Steuervorauszahlungen


Kurzfristig können positive Effekte auf die Liquiditätslage erreicht werden durch eine Anpassung von Steuervorauszahlungen. Dies kann auch die Rückzahlung bereits geleisteter Vorauszahlungen umfassen. Die Anpassung von Vorauszahlungen ist ein bekanntes und bewährtes Instrumentarium, welches rasch und unkompliziert eingesetzt werden kann. Einzubeziehen sind Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer.


Hinweis:


Für das Instrument einer Anpassung der Vorauszahlungen spricht, dass dies – im Gegensatz z.B. zu Überbrückungskrediten – im Falle von Einnahmeausfällen und damit Ertragseinbußen einen endgültigen Liquiditätseffekt hat. Durch die sich realisierende niedrigere steuerliche Bemessungsgrundlage werden die nun herabgesetzten Vorauszahlungen endgültig.


Grundsätzlich bemessen sich die Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer nach der zuletzt veranlagten Steuer. Grundlage ist aktuell also vielfach die Einkommenssituation des Jahres 2018. Auf Antrag des Stpfl. kann eine Anpassung der Vorauszahlungen erfolgen. Dies betrifft die laufenden Vorauszahlungen, insbesondere zu den noch ausstehenden Vorauszahlungsterminen – die nächste Vorauszahlung bei der Gewerbesteuer ist am 15.5.2020 und bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer am 10.6.2020 fällig. Die Anpassung kann aber auch zu einer Rückzahlung bereits gezahlter Vorauszahlungen führen. Der Stpfl. muss Anpassungsgründe vortragen, also den voraussichtlichen Gewinn beziffern und glaubhaft machen. Auf dieser Basis werden dann die Vorauszahlungen neu berechnet, bis hin zu einer Herabsetzung auf 0 €.


Hinweis:


Auch eine Anpassung für das Jahr 2019 ist noch möglich. Gerade der jetzt in Vorbereitung befindliche oder bereits erstellte Jahresabschluss zum 31.12.2019 sollte zum Anlass genommen werden, zu prüfen, ob eine Herabsetzung der Vorauszahlungen angezeigt ist (vgl. hierzu auch Tz. 10 des Mandanten-Rundschreibens). Ausreichend ist insoweit die Vorlage einer aktuellen Steuerberechnung und des (Entwurfs des) Jahresabschlusses. Soweit die bereits entrichteten Vorauszahlungen das neue Vorauszahlungs-Soll übersteigen, sind Überzahlungen zu erstatten. Hat sich in 2019 ein höherer steuerlicher Gewinn ergeben, als bei der Bemessung der Vorauszahlungen angesetzt, so besteht keine Verpflichtung für den Stpfl. zu einer Anpassung der Vorauszahlungen.


Ergibt sich aus der aktuellen Einkommensprognose für 2020 ein Verlust, so führt dies ggf. zu einer Herabsetzung und Erstattung der für 2019 geleisteten Vorauszahlungen. Bei Ermittlung des Vorauszahlungs-Soll für 2019 wird in diesen Fällen – unter Zugrundelegung einer aktualisierten Prognose für 2019 – der Verlustrücktrag aus 2020 berücksichtigt. Dies sollte ausdrücklich beantragt werden.


Der Herabsetzungsantrag ist zu stellen für die:




  • Einkommensteuer beim Wohnsitzfinanzamt,

  • Körperschaftsteuer beim Betriebsfinanzamt und

  • Gewerbesteuer ebenfalls beim Betriebsfinanzamt, welches dann die Gemeinde entsprechend informiert.


Personengesellschaften stellen den Herabsetzungsantrag beim Betriebsfinanzamt, welches dann die Wohnsitzfinanzämter der Gesellschafter informiert.


In dem Herabsetzungsantrag ist die voraussichtliche Einkommenssituation glaubhaft zu machen, wobei ein großzügiger Maßstab hinsichtlich der zu erwartenden Entwicklung anzusetzen ist.


Hinweis:


Wird vom Stpfl. ein Herabsetzungsantrag gestellt, so sind alle zu diesem Zeitpunkt erkennbaren neuen Entwicklungen darzulegen, also insbesondere nicht nur die einkommensmindernden, sondern auch die einkommenserhöhenden Tatsachen. Ansonsten kann der Tatbestand der Steuerhinterziehung verwirklicht sein.


In der aktuellen Situation müsste die Ergebnisentwicklung von Beginn des laufenden Wirtschaftsjahres bis zum jetzigen Zeitpunkt anhand der Ist-Zahlen z.B. anhand einer aktuellen BWA dargelegt werden und dies durch eine Hochrechnung für den weiteren Verlauf bis zum Ende des Wirtschaftsjahres ergänzt werden.


Vereinfachungen zur Darlegung hat die Finanzverwaltung nun mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.3.2020 (Aktenzeichen IV A 3 – S 0336/19/10007 :002) und den Ländererlassen vom gleichen Tag für „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich [von der Corona-Pandemie] betroffene Steuerpflichtige“ bekannt gegeben. Dies betrifft also u.a. Einzelhändler, die ihre Geschäfte schließen mussten, Dienstleistungsbetriebe, die nicht mehr tätig sein dürfen, wie z.B. Frisöre, Reise- oder Eventveranstalter, die Veranstaltungen absagen mussten oder auch Produktionsunternehmen, die von Lieferengpässen betroffen sind. Zu Anpassungsanträgen in diesen Fällen bestimmt die Finanzverwaltung: „Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.“ D.h., es sind großzügige Maßstäbe bei der Prüfung anzulegen und es brauchen keine detaillierten Unterlagen vorgelegt zu werden.


Handlungsempfehlung:


Betroffene Unternehmen sollten unmittelbar unter Hinzuziehung steuerlichen Rats einen Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen stellen. Viele Bundesländer haben ein vereinfachtes Formular zur Beantragung einer zinslosen Stundung und zur Herabsetzung der Steuervorauszahlungen herausgegeben. Mittels dieser Formulare können mit einigen wenigen Angaben solche Anträge gestellt werden. Allgemein müssen von der Corona-Krise unmittelbar Betroffene aktuell keine umfangreichen Nachweise über die voraussichtliche Einkommenssituation beibringen. Ausreichend ist eine knappe Schilderung, warum der Stpfl. von der Corona-Krise unmittelbar betroffen ist – z.B. Nennung der Branche oder Geschäftstätigkeit.


Stundung von Steuerzahlungen


Die Finanzbehörden können konkret anstehende Steuerzahlungen stunden, wenn die Einziehung eine erhebliche Härte darstellen würde. Die Stundung führt zu einem Hinausschieben der Steuerzahlung und kann insbesondere in angespannter Liquiditätslage hilfreich sein. Gestundet werden können insbesondere




  • Abschlusszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag),

  • Vorauszahlungen zu diesen Steuern,

  • Umsatzsteuervorauszahlungen und

  • Grundsteuern/Grundbesitzabgaben.


Hinweis:


Aktuell ist insbesondere eine Stundung von zu leistenden Umsatzsteuervorauszahlungen relevant. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Umsatzsteuer auf Lieferungen und Leistungen grundsätzlich bereits für den Monat geschuldet wird, in dem die Lieferung ausgeführt bzw. die Leistung erbracht wird, aktuell Zahlungen der Kunden aber oftmals erst zeitlich verzögert erfolgen.


In der derzeitigen Situation sind persönliche Stundungsgründe vorzutragen. Stundungsbedürftigkeit liegt vor, wenn sich der Stpfl. zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuerschuld vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet; was allerdings noch keine Zahlungsunfähigkeit voraussetzt. Dies ist im konkreten Fall nachzuweisen anhand einer Liquiditätsrechnung und einem Liquiditätsstatus, der die Vermögenswerte in kurzfristig realisierbare und nicht kurzfristig realisierbare aufteilt. Insbesondere ein Liquiditätsstatus ist erforderlich, da der Stpfl. gehalten ist, seine verfügbaren Mittel zur Zahlung fälliger Steuern einzusetzen, ggf. auch Kredite in Anspruch zu nehmen. Hinzuweisen ist darauf, dass eine Stundung nur dann in Betracht kommt, wenn die Zahlungsunfähigkeit nicht dauerhaft ist.


Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19.3.2020 führt insoweit aus, dass für „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich [von der Corona-Pandemie] betroffene Steuerpflichtige“ […] „bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen keine strengen Anforderungen zu stellen“ sind. Ausreichend ist eine knappe Schilderung, warum der Stpfl. von der Corona-Krise unmittelbar betroffen ist – z.B. Nennung der Branche oder Geschäftstätigkeit. Eine detaillierte Schilderung der finanziellen Verhältnisse ist in diesen Fällen dagegen nicht notwendig.


Hinweis:


Diese Billigkeitsmaßnahmen erfassen allerdings nicht alle Steuerarten. Erfasst sind insbesondere die Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer und vor allem auch die Umsatzsteuer. Nicht erfasst sind dagegen z.B. anstehende Zahlungen zur Grunderwerbsteuer oder Erbschaft-/Schenkungsteuer. In diesen Fällen greifen die allgemeinen Regeln zum Stundungsantrag, d.h., es müssen detailliert persönliche Stundungsgründe vorgetragen werden.


Gesetzlich ist vorgesehen, dass eine Stundung in der Regel nur gegen Sicherheitsleistung gewährt wird. In dem aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung vom 19.3.2020 wird insoweit keine Erleichterung genannt.


Hinweis:


Ebenso ist in der Praxis zu beachten, dass eine Stundung grundsätzlich eine Verzinsung mit einem Zinssatz von 6 % p.a. auslöst. „„Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen“ wird eine zinslose Stundung gewährt.


Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Stundung bei Abzugssteuern. Dies betrifft insbesondere die Lohnsteuer. Dagegen können Sozialversicherungsbeiträge auf Antrag gestundet werden. Der Antrag ist an die jeweilige Krankenkasse zu richten. Voraussetzung für die Stundung ist allerdings, dass alternative Hilfsangebote, wie Kurzarbeitergeld, Fördermittel und Überbrückungshilfen vorrangig ausgeschöpft sind. Nur wenn diese nicht ausreichen, kommt eine vereinfachte Stundung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Betracht.


Eine Stundung darf allerdings – ebenso wie bei Steuerzahlungen – nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist gegeben, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann.


Hinweis:


Die Lohnabrechnungen sind – nach derzeitigem Stand – nach üblichen Regeln zu erstellen und Lohnsteuer abzuführen. Hinsichtlich der Sozialversicherungsbeiträge kann dann geprüft werden, ob ein Stundungsantrag gestellt wird. Dringend abzuraten ist aber davon, die Beiträge zur Sozialversicherung einfach einzubehalten, ohne dass eine Stundung zuvor bewilligt wurde. Denn ohne vorherige Stundungsbewilligung besteht das Risiko einer Strafbarkeit wegen der Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen.


Stundungsanträge betreffend Einkommen-, Körperschaft- oder Umsatzsteuer sind an das zuständige Finanzamt zu richten. Stundungen der Gewerbesteuer müssen die Unternehmen bei den zuständigen Gemeinden beantragen (Ausnahme: Stadtstaaten Hamburg und Bremen – dort auch das Finanzamt).



Umsatzsteuer: Besonderheiten in Krisensituationen


a) Berichtigung der Umsatzsteuer bei Nichtzahlung des Kunden

Die Umsatzsteuer auf Lieferungen und Leistungen wird grundsätzlich bereits für den Monat geschuldet, in dem die Lieferung ausgeführt bzw. die Leistung erbracht wird. Allerdings ist bei offenen Forderungen die bereits gegenüber dem Finanzamt erklärte und abgeführte Umsatzsteuer in dem Voranmeldungszeitraum zu berichtigen, in dem die Nichtzahlung oder teilweise Nichtzahlung des Kunden feststeht oder sehr wahrscheinlich ist.


Falls dann später doch eine Zahlung durch den Kunden erfolgen sollte, muss eine erneute Berichtigung vorgenommen werden.


Hinweis:


Das Feststehen der Nichtzahlung des Kunden sollte entsprechend dokumentiert werden z.B. durch Schriftverkehr mit dem Kunden. Daher ist eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem Kunden angezeigt.

b) Erstattung von Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen

Wie oben unter Tz. 11 dargestellt, kann von betroffenen Unternehmen hinsichtlich der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen ein Antrag auf zinslose Stundung gestellt werden. Voraussetzung sind akut vorhandene oder anstehende Liquiditätsengpässe. Daneben sehen viele Bundesländer auch die Erstattung von bereits getätigten Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen vor, was einen Liquiditätsaufschub bedeutet. Dies gilt allerdings nicht generell, sondern regelmäßig nur für unmittelbar und nicht unerheblich betroffene Stpfl.


Zum Hintergrund: Grundsätzlich müssen Unternehmer nach Ablauf eines jeden Monats als Voranmeldungszeitraums bis zum 10. des Folgemonats ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen an das Finanzamt übermitteln und die errechnete Umsatzsteuer abführen. Auf Antrag kann den Unternehmen eine Dauerfristverlängerung um einen Monat gewährt werden. Bei Unternehmen mit monatlichem Voranmeldungszeitraum ist dies jedoch von der Leistung einer Sondervorauszahlung abhängig, welche 1/11 der Summe der Vorauszahlungen für das vorangegangene Kalenderjahr beträgt und bei der letzten Voranmeldung des Jahres angerechnet wird. Zur Schaffung von Liquidität wird diese Sondervorauszahlung in einigen Bundesländern den Unternehmen wieder zur Verfügung gestellt werden, was im Ergebnis eine Liquiditätsentlastung bis zur Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2020 bedeutet.


So setzen z.B. die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen auf Antrag die Sondervorauszahlungen für Dauerfristverlängerungen bis auf Null fest. Um eine schnelle Bearbeitung des Antrags zu gewährleisten, empfiehlt das Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen diesen Unternehmern die Verwendung des bekannten Vordrucks „Antrag auf Dauerfristverlängerung – Anmeldung der Sondervorauszahlung“ (USt 1 H). Der Antrag kann mit ELSTER erstellt und dem Finanzamt übermittelt werden. Auszufüllen ist die Zeile 22 mit einer „1“ (berichtigter Antrag) und die Zeile 24 (Basis für die Berechnung der Sondervorauszahlung). Die Eintragung in Zeile 24 mit „0“ führt zu einer vollständigen Erstattung der Sondervorauszahlung.


Vergleichbares gilt in anderen Bundesländern.


Hinweis:


Der aktuelle Stand solcher Hilfen ist zu beobachten. Hinweise geben die Internetseiten der jeweiligen Finanzministerien der Länder. Vorteilhaft ist die einfache und schnelle Abwicklung dieser Hilfen über die bewährten Verfahren zur elektronischen Anmeldung der Sondervorauszahlung bzw. in einzelnen Bundesländern einen formlosen Antrag an das Finanzamt.



Verzicht auf Säumniszuschläge und Vollstreckungsmaßnahmen


Wird dem Finanzamt auf Grund Mitteilung des Vollstreckungsschuldners oder auf andere Weise bekannt, dass der Vollstreckungsschuldner unmittelbar und nicht unerheblich (von der Corona-Pandemie) betroffen ist, soll bis zum 31.12.2020 von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.


In den betreffenden Fällen werden Säumniszuschläge für diese Steuern zum 31.12.2020 erlassen.


Hinweis:


Auch in diesen Fällen sollte möglichst rasch mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufgenommen werden.



Steuerfreiheit für „Corona-Prämien“


Angekündigt ist eine Steuerfreiheit für Corona-Prämien bis zu 1 500 €. Dies soll Prämien betreffen, die Arbeitgebern besonders durch die Corona-Pandemie belasteten Arbeitnehmern zahlen wollen, wie Pflegekräften, Krankenhausärzten oder Kräften im Supermarkt.


Aktuell stand die genaue Ausgestaltung noch nicht fest. Die Prämien sollen auch sozialversicherungsfrei sein.



Steuerliche Pflichten, Fristverlängerungen


Die generellen Pflichten zur pünktlichen Abgabe z.B. von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen bleiben unverändert bestehen. Dies gilt auch für Unternehmen, die massiv von den wirtschaftlichen Folgen der Pandemie betroffen sind. Sollten betriebliche Abläufe wegen Quarantänemaßnahmen massiv gestört sein, können Anträge auf Fristverlängerung gestellt werden. In diesen Fällen sollte rechtzeitig mit der Finanzverwaltung Kontakt aufgenommen werden.


Die Finanzverwaltung hat allerdings angekündigt, dass individuell gesetzte Fristen des Finanzamtes z.B. für Anforderung von Unterlagen oder Rückfragen „großzügig“ verlängert werden.


Hinweis:


Auch in diesen Fällen muss möglichst rasch mit dem zuständigen Finanzamt Kontakt aufgenommen werden.

Zur Übersicht