Für Unternehmer und Freiberufler

Corona-Überbrückungshilfe für Angehörige der Freien Berufe (sog. „NRW Überbrückungshilfe Plus“) als Betriebseinnahmen

8. März 2024


Streitig war, ob eine Billigkeitsleistung des Landes Nordrhein-Westfalen (NRW) in Form einer Corona-Überbrückungshilfe i.H.v. 1 000 € pro Monat im Zeitraum Juni bis August 2020 u.a. für Angehörige der Freien Berufe, die infolge der Coronakrise erhebliche Umsatzausfälle erlitten haben, als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen ist. Der Stpfl. sah insoweit keine Betriebseinnahmen bei seinen Einkünften aus selbständiger Arbeit, da die Hilfe der Abdeckung der Kosten des privaten Lebensunterhalts dienten.





Das FG Düsseldorf bestätigt mit Entscheidung vom 7.11.2023 (Az. 13 K 570/22 E) aber die Auffassung der FinVerw, wonach es sich insoweit um steuerpflichtige Betriebseinnahmen handelt. Zwischen den Leistungen und dem Betrieb des Stpfl. bestand ein wirtschaftlicher Zusammenhang. Die Unterstützung gem. Nr. 5 Abs. 8 der Überbrückungshilfe NRW wurde nur an Freiberufler und Unternehmer gezahlt, die ihre Tätigkeit während des Förderzeitraums im Haupterwerb von einer in NRW befindlichen Betriebsstätte oder einem in NRW befindlichen Sitz der Geschäftsführung aus ausführten (Nr. 3 Abs. 1 Buchst. a der Überbrückungshilfe NRW). Die Zahlung der NRW-Überbrückungshilfe Plus hing zudem von der Höhe des Umsatzes im Förderzeitraum im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats ab. Die Zuwendungen wurden vom Land NRW geleistet, um dem Empfänger die Möglichkeit zu geben, sich weiter der betrieblichen oder freiberuflichen Tätigkeit zu widmen. Diese betriebliche Veranlassung der Zahlungen der NRW Überbrückungshilfe Plus wird nicht dadurch aufgehoben, dass die gewährten Mittel zur Deckung von Privataufwendungen verwendet werden durften, denn die spätere Verwendung von zugeflossenem Geld hat keinen (rückwirkenden) Einfluss auf den wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Geldzahlung und Betrieb.





Hinweis:





Gegen dieses Urteil ist nun beim BFH unter dem Az. VIII R 34/23 die Revision anhängig, so dass vergleichbare Fälle ggf. verfahrensrechtlich offen gehalten werden sollten.


Zur Übersicht