Für Unternehmer und Freiberufler

Corona-Wirtschaftshilfen: Längere Fristen für Schlussabrechnungen der Überbrückungs-, November- und Dezemberhilfen

20. Februar 2024


Unternehmen, die Überbrückungshilfen oder November- und Dezemberhilfe erhalten haben, müssen eine Schlussabrechnung einreichen. Auf Grundlage der tatsächlichen Umsatzzahlen und Fixkosten erfolgt dann durch die Bewilligungsstelle im Schlussbescheid eine endgültige Mitteilung der Förderhöhe. Das kann je nach gewählten Programmen zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rück-zahlung führen. Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31.10.2023. Sofern von Unternehmern dennoch bisher keine Schlussabrechnung eingereicht wurde, ist dies schnellst-möglich nachzuholen. Für prüfende Dritte steht das digitale Antragsportal innerhalb einer Nachfrist bis zum 31.1.2024 für Einreichungen zur Verfügung. Im Einzelfall kann bis dahin eine Verlängerung der Schlussabrechnung über prüfende Dritte bis zum 31.3.2024 beantragt werden.





Handlungsempfehlung:





Die Schlussabrechnung ist zwingend. Ansonsten werden die bislang (vorläufig) ausgezahlten Hilfen zurückgefordert.


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