Allgemein

Dauernutzungsverhältnisse bei fortgesetzter Entgeltvereinnahmung

12. Mai 2021

Vielfach bestehen Nutzungsverhältnisse ohne feste Laufzeit („bis auf Weiteres“), so z.B. über die Nutzung eines Fitnessstudios. Die Bezahlung erfolgt durch monatlichen Lastschrifteinzug. Kann nun auf Grund behördlicher Verfügung die Einrichtung und/oder der Gegenstand temporär nicht geöffnet und/oder genutzt werden, wird der Lastschrifteinzug dessen ungeachtet aber nicht unterbrochen, sodass weiterhin Gelder von den Bankkonten der Kunden abgebucht werden, so stellt sich die Frage der Erfassung dieser Vorgänge beim Unternehmer (z.B. Betreiber des Fitnessstudios). In diesen Konstellationen sind folgende Fälle zu beachten:

–  Soweit den Kunden zivilrechtlich ein Rückzahlungsanspruch gegen den Unternehmer zusteht und die Kunden nicht endgültig auf diesen Anspruch verzichten (in diesem Fall läge ein sonstiger betrieblicher Ertrag vor), muss der Unternehmer die Zuflüsse auf seinem Bankkonto durch Passivierung einer Rückzahlungsverbindlichkeit neutralisieren. Die Realisierung eines Umsatzerlöses scheidet mangels Leistungserbringung des Unternehmers aus.

–  Soweit der Unternehmer mit seinen Kunden Vereinbarungen trifft, dass diese Zeiten der Nichtnutzung dem Kundenkonto gutgeschrieben werden, also während eines in einem künftigen Geschäftsjahr liegenden Zeitraums die Einrichtung und/oder den Gegenstand nutzen dürfen, ohne für diese Nutzungsmöglichkeit eine weitere Zahlung leisten zu müssen, so ist keine Verbindlichkeit, sondern ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten anzusetzen.
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