Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Dienstwagen: Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter- Geschäftsführer

1. Juni 2021


Betreffend die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an einen Arbeitnehmer (hier: Alleingesellschafter-Geschäftsführer) für dessen Privatnutzung hat der BFH (in einem Verfahren wegen Nichtzulassung der Revision) mit Beschluss vom 16.10.2020 (Az. VI B 13/20) seine Rechtsprechung bestätigt,





–  wonach eine solche Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn führt. Die belastbare Behauptung des Stpfl., das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genüge nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.





–  Dies gelte auch für Alleingesellschafter-Geschäftsführer, die für ihre GmbH ertragsteuerlich als Arbeitnehmer tätig werden und denen die GmbH einen betrieblichen Pkw auf Grund dienstvertraglicher Vereinbarung auch zur Privatnutzung überlassen hat.





Im Streitfall hatte ein Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer, der aus seiner Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielte und dem nach seinem Geschäftsführer-Anstellungsvertrag von der GmbH gestattet worden war, den ihm zur Verfügung gestellten betrieblichen Pkw auch privat zu nutzen, gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde eingelegt. Umstritten war die steuerliche Erfassung der privaten Nutzung des betrieblichen Pkw.





Dazu stellt der BFH fest, dass diese Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Rechtslage eindeutig sei. Denn nach ständiger Rechtsprechung führe die Überlassung eines betrieblichen Pkw durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer für dessen Privatnutzung zu einer Bereicherung des Arbeitnehmers und damit zum Zufluss von Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer sei um den Betrag bereichert, den er für eine vergleichbare Nutzung aufwenden müsste und den er sich durch die Überlassung des Fahrzeugs durch den Arbeitgeber erspart.





Die belastbare Behauptung des Stpfl., das betriebliche Fahrzeug nicht für Privatfahrten genutzt oder Privatfahrten ausschließlich mit anderen Fahrzeugen durchgeführt zu haben, genüge nach ständiger Rechtsprechung nicht, um die Besteuerung des Nutzungsvorteils auszuschließen.





Hinweis: Für die Praxis ist zu beachten, dass nur die vertraglich vereinbarte Privatnutzung eines betrieblichen Pkw Lohncharakter hat. Demgegenüber ist die unbefugte Privatnutzung eines Gesellschafter-Geschäftsführers durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst und führt sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zur Annahme einer vGA.


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