Das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz ist nun in Kraft getreten und damit gelten insbes. die erweiterten Grenzen für den sog. Verlustrücktrag, also die steuerliche Verrechnung von Verlusten mit Gewinnen des vorangegangenen Jahres. Der Verlustrücktrag ermöglicht eine frühzeitige Minderung der Steuerbelastung und damit Liquiditätsentlastung. Insoweit ergeben sich folgende Möglichkeiten:
Verluste im Jahr 2020:
– Steuerliche Verluste im Jahr 2020 können gegen Gewinne in 2019 gerechnet werden, wenn in 2019 eine ausreichende positive Bemessungsgrundlage vorhanden ist. Betragsmäßig ist der Verlustrücktrag begrenzt:
– Einkommensteuer: Zunächst werden Verluste aus einzelnen Einkunftsquellen, wie bspw. einem Gewerbebetrieb, mit positiven Ergebnissen aus anderen Einkunftsquellen im gleichen Jahr – bei Zusammenveranlagung auch ehegattenübergreifend – verrechnet.
Beispiel:
Der Ehemann hat einen Gewerbebetrieb, welcher das Jahr 2020 mit einem Verlust in Höhe von 50 000 € abgeschlossen hat. Daneben hat der Ehemann positive Einkünfte aus einem Vermietungsobjekt in Höhe von 10 000 € und die Ehefrau Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 60 000 €.
Lösung:
Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2020 werden die drei Einkunftsquellen saldiert, so dass die Summe der Einkünfte 20 000 € beträgt. Die abgeführte Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, so dass es evtl. zu einer Steuererstattung kommt.
Verbleibt für 2020 im Saldo aller Einkunftsquellen ein Verlust, so kann dieser im Wege des Verlustrücktrags mit positiven Einkünften des Jahres 2019 verrechnet werden, mindert also die Steuerbelastung für 2019. Der Verlustrücktrag ist betragsmäßig auf 10 Mio. € bzw. bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 20 Mio. € begrenzt.
– Körperschaftsteuer: Bei Kapitalgesellschaften, wie bspw. der GmbH, kann ein Verlustrücktrag bis zu 10 Mio. € in das Vorjahr geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die gleichen Regeln wie bei der Einkommensteuer.
– Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer existiert kein Verlustrücktrag. Vielmehr können Verluste ausschließlich mit Gewinnen desselben Gewerbebetriebs in zukünftigen Jahren verrechnet werden.
– Der Verlustrücktrag in das Jahr 2019 wird grundsätzlich mit der Steuerveranlagung für 2020 vom Finanzamt berücksichtigt. Dies ist in der Steuererklärung für 2020 zu beantragen, da der Verlustrücktrag betragsmäßig vom Stpfl. auch eingeschränkt werden kann. Eine Steuerveranlagung für 2020 dürfte allerdings frühestens Mitte dieses Jahres möglich sein, da dies die Abgabe der Steuererklärung für 2020 und die Bearbeitung durch das Finanzamt erfordert.
– Um zu einem früheren Zeitpunkt einen Liquiditätseffekt durch Erstattung von zu viel gezahlten Steuern für 2019 zu erreichen, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung eingeführt, welche einen Verlustrücktrag aus 2020 unmittelbar in der Steuerveranlagung für 2019 erlaubt. Insoweit stehen zwei Vorgehensweisen zur Wahl:
– pauschalierter Verlustrücktrag: Möglich ist ein pauschalierter Verlustrücktrag aus 2020 unter der Bedingung, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Der Verlustrücktrag wird dann pauschal mit 30 % der Einkünfte in 2019 – ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – angesetzt, jedoch max. 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung. Ein (voraussichtlicher) Verlust für 2020 braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Handlungsempfehlung:
Zwingende Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Dies ist ggf. vorher beim Finanzamt zu beantragen.
– Ansatz des voraussichtlichen Verlusts 2020: Alternativ zum pauschalen Verlustrücktrag kann auch der voraussichtlich in 2020 entstandene Verlust angesetzt werden. Voraussetzung ist dann, dass dieser glaubhaft gemacht wird, bspw. durch einen vorläufigen Jahresabschluss oder eine BWA.
In beiden Fällen erfolgt dann später mit Durchführung der Steuerveranlagung für 2020 eine Korrektur insoweit, als dann der tatsächlich festgestellte Verlust 2020 angesetzt wird und der vorläufig angesetzte Verlustrücktrag korrigiert wird. Dies kann dann zu Steuernachzahlungen (ggf. zzgl. Nachzahlungszinsen) oder auch (weiteren) Steuererstattungen führen.
Verluste im Jahr 2021:
– Wird für 2021 mit Verlusten gerechnet, so ist eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Steuervorauszahlungen für 2021 angezeigt. Dies erfordert einen Antrag beim Finanzamt und grundsätzlich die Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Verlustes, bspw. durch Vorlage einer BWA bis zum aktuellen Buchungszeitpunkt ergänzt um eine Hochrechnung bis zum Jahresende. Eine solche Anpassung der Vorauszahlungen ist auch dann angezeigt, wenn zwar mit einem Gewinn gerechnet wird, dieser aber voraussichtlich geringer ausfallen wird als bislang bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angesetzt. Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene Stpfl. kann derzeit eine Anpassung von Vorauszahlungen mit vereinfachtem Nachweis erfolgen.
– Ein Rücktrag des Verlustes 2021 in das Jahr 2020 kann auf verschiedene Weise berücksichtigt werden, was allerdings stets voraussetzt, dass in 2020 eine ausreichend positive Steuerbemessungsgrundlage vorliegt:
– Anpassung der Vorauszahlungen: Auf Antrag kann der voraussichtliche Verlustrücktrag aus 2021 bereits bei den Vorauszahlungen für 2020 berücksichtigt werden. Insoweit können ggf. bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet werden. Allerdings ist ein pauschalierter Verlustrücktrag bei der Bemessung der Vorauszahlungen für 2020 nicht möglich. Vielmehr muss die Höhe des voraussichtlichen Verlusts 2021 glaubhaft gemacht werden.
– Veranlagung für 2020: Mit der Veranlagung für 2020 kann dann – neben der Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Verlusts in 2021 – auch ein pauschalierter Verlustrücktrag aus 2021 nach der oben beschriebenen Systematik beantragt werden. Auch insoweit ist neben dem Antrag in der Steuererklärung einzige Voraussetzung, dass die Steuervorauszahlungen für 2021 auf 0 € herangesetzt wurden. Insofern ist also ggf. zunächst ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2021 zu stellen.
Handlungsempfehlung:
Diese Instrumente können im Einzelfall eine deutliche Entlastung bei den Steuerzahlungen und damit eine Verbesserung der Liquiditätssituation bedeuten. Anzuraten ist, steuerlichen Rat einzuholen, da verschiedene Instrumente zur Auswahl stehen und es gilt, für den konkreten Einzelfall die sinnvollste Lösung auszuwählen und die entsprechenden Anträge zu stellen.
Verluste im Jahr 2020:
– Steuerliche Verluste im Jahr 2020 können gegen Gewinne in 2019 gerechnet werden, wenn in 2019 eine ausreichende positive Bemessungsgrundlage vorhanden ist. Betragsmäßig ist der Verlustrücktrag begrenzt:
– Einkommensteuer: Zunächst werden Verluste aus einzelnen Einkunftsquellen, wie bspw. einem Gewerbebetrieb, mit positiven Ergebnissen aus anderen Einkunftsquellen im gleichen Jahr – bei Zusammenveranlagung auch ehegattenübergreifend – verrechnet.
Beispiel:
Der Ehemann hat einen Gewerbebetrieb, welcher das Jahr 2020 mit einem Verlust in Höhe von 50 000 € abgeschlossen hat. Daneben hat der Ehemann positive Einkünfte aus einem Vermietungsobjekt in Höhe von 10 000 € und die Ehefrau Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit in Höhe von 60 000 €.
Lösung:
Bei der Einkommensteuerveranlagung für 2020 werden die drei Einkunftsquellen saldiert, so dass die Summe der Einkünfte 20 000 € beträgt. Die abgeführte Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuerschuld angerechnet, so dass es evtl. zu einer Steuererstattung kommt.
Verbleibt für 2020 im Saldo aller Einkunftsquellen ein Verlust, so kann dieser im Wege des Verlustrücktrags mit positiven Einkünften des Jahres 2019 verrechnet werden, mindert also die Steuerbelastung für 2019. Der Verlustrücktrag ist betragsmäßig auf 10 Mio. € bzw. bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten auf 20 Mio. € begrenzt.
– Körperschaftsteuer: Bei Kapitalgesellschaften, wie bspw. der GmbH, kann ein Verlustrücktrag bis zu 10 Mio. € in das Vorjahr geltend gemacht werden. Im Übrigen gelten die gleichen Regeln wie bei der Einkommensteuer.
– Gewerbesteuer: Bei der Gewerbesteuer existiert kein Verlustrücktrag. Vielmehr können Verluste ausschließlich mit Gewinnen desselben Gewerbebetriebs in zukünftigen Jahren verrechnet werden.
– Der Verlustrücktrag in das Jahr 2019 wird grundsätzlich mit der Steuerveranlagung für 2020 vom Finanzamt berücksichtigt. Dies ist in der Steuererklärung für 2020 zu beantragen, da der Verlustrücktrag betragsmäßig vom Stpfl. auch eingeschränkt werden kann. Eine Steuerveranlagung für 2020 dürfte allerdings frühestens Mitte dieses Jahres möglich sein, da dies die Abgabe der Steuererklärung für 2020 und die Bearbeitung durch das Finanzamt erfordert.
– Um zu einem früheren Zeitpunkt einen Liquiditätseffekt durch Erstattung von zu viel gezahlten Steuern für 2019 zu erreichen, hat der Gesetzgeber eine Sonderregelung eingeführt, welche einen Verlustrücktrag aus 2020 unmittelbar in der Steuerveranlagung für 2019 erlaubt. Insoweit stehen zwei Vorgehensweisen zur Wahl:
– pauschalierter Verlustrücktrag: Möglich ist ein pauschalierter Verlustrücktrag aus 2020 unter der Bedingung, dass die Vorauszahlungen für 2020 auf 0 € herabgesetzt wurden. Der Verlustrücktrag wird dann pauschal mit 30 % der Einkünfte in 2019 – ohne Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – angesetzt, jedoch max. 10 Mio. € bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung. Ein (voraussichtlicher) Verlust für 2020 braucht nicht nachgewiesen zu werden.
Handlungsempfehlung:
Zwingende Voraussetzung ist die Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2020 auf 0 €. Dies ist ggf. vorher beim Finanzamt zu beantragen.
– Ansatz des voraussichtlichen Verlusts 2020: Alternativ zum pauschalen Verlustrücktrag kann auch der voraussichtlich in 2020 entstandene Verlust angesetzt werden. Voraussetzung ist dann, dass dieser glaubhaft gemacht wird, bspw. durch einen vorläufigen Jahresabschluss oder eine BWA.
In beiden Fällen erfolgt dann später mit Durchführung der Steuerveranlagung für 2020 eine Korrektur insoweit, als dann der tatsächlich festgestellte Verlust 2020 angesetzt wird und der vorläufig angesetzte Verlustrücktrag korrigiert wird. Dies kann dann zu Steuernachzahlungen (ggf. zzgl. Nachzahlungszinsen) oder auch (weiteren) Steuererstattungen führen.
Verluste im Jahr 2021:
– Wird für 2021 mit Verlusten gerechnet, so ist eine Überprüfung und ggf. Anpassung der Steuervorauszahlungen für 2021 angezeigt. Dies erfordert einen Antrag beim Finanzamt und grundsätzlich die Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Verlustes, bspw. durch Vorlage einer BWA bis zum aktuellen Buchungszeitpunkt ergänzt um eine Hochrechnung bis zum Jahresende. Eine solche Anpassung der Vorauszahlungen ist auch dann angezeigt, wenn zwar mit einem Gewinn gerechnet wird, dieser aber voraussichtlich geringer ausfallen wird als bislang bei der Festsetzung der Vorauszahlungen angesetzt. Für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffene Stpfl. kann derzeit eine Anpassung von Vorauszahlungen mit vereinfachtem Nachweis erfolgen.
– Ein Rücktrag des Verlustes 2021 in das Jahr 2020 kann auf verschiedene Weise berücksichtigt werden, was allerdings stets voraussetzt, dass in 2020 eine ausreichend positive Steuerbemessungsgrundlage vorliegt:
– Anpassung der Vorauszahlungen: Auf Antrag kann der voraussichtliche Verlustrücktrag aus 2021 bereits bei den Vorauszahlungen für 2020 berücksichtigt werden. Insoweit können ggf. bereits geleistete Vorauszahlungen zurückerstattet werden. Allerdings ist ein pauschalierter Verlustrücktrag bei der Bemessung der Vorauszahlungen für 2020 nicht möglich. Vielmehr muss die Höhe des voraussichtlichen Verlusts 2021 glaubhaft gemacht werden.
– Veranlagung für 2020: Mit der Veranlagung für 2020 kann dann – neben der Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Verlusts in 2021 – auch ein pauschalierter Verlustrücktrag aus 2021 nach der oben beschriebenen Systematik beantragt werden. Auch insoweit ist neben dem Antrag in der Steuererklärung einzige Voraussetzung, dass die Steuervorauszahlungen für 2021 auf 0 € herangesetzt wurden. Insofern ist also ggf. zunächst ein Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für 2021 zu stellen.
Handlungsempfehlung:
Diese Instrumente können im Einzelfall eine deutliche Entlastung bei den Steuerzahlungen und damit eine Verbesserung der Liquiditätssituation bedeuten. Anzuraten ist, steuerlichen Rat einzuholen, da verschiedene Instrumente zur Auswahl stehen und es gilt, für den konkreten Einzelfall die sinnvollste Lösung auszuwählen und die entsprechenden Anträge zu stellen.