Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Drittes Corona-Steuerhilfegesetz: Verlustrücktrag bei GmbH

1. Juni 2021


Mit dem am 17.3.2021 im BGBl. veröffentlichten Dritten Corona-Steuerhilfegesetz vom 10.3.2021 hat der Gesetzgeber den steuerlichen Verlustrücktrag der Jahre 2020 und 2021 für GmbH abermals angehoben auf nun 10 Mio. €. Wurden also in 2019 entsprechend hohe Gewinne erwirtschaftet, so können aus 2020 Verluste bis zur Höhe von 10 Mio. € in das Jahr 2019 zurückgetragen werden und somit zu einer Minderung der Steuerbelastung in 2019 und damit Minderung der Liquiditätsbelastung führen. Es bleibt aber dabei, dass der Verlustrücktrag nur in das dem Verlustjahr vorangegangene Jahr erfolgen kann (einjähriger Verlustrücktrag). Schließen also sowohl 2020 als auch 2021 mit Verlusten ab, so kann ein Verlustrücktrag aus 2021 nicht geltend gemacht werden.





Der auf 10 Mio. € angehobene Höchstbetrag gilt auch beim vorläufigen Verlustrücktrag, so dass kurzfristig eine Erstattung von für das Jahr 2019 gezahlten Steuern erreicht werden kann, soweit in 2019 entsprechende Gewinne der Besteuerung (Vorauszahlungen oder Veranlagung) zu Grunde liegen. Der erhöhte Verlustrücktrag wird auch für 2021 ermöglicht, so dass sich dieser bereits bei der Veranlagung für 2020 auswirkt. Dies gilt bei der Körperschaftsteuer, nicht aber bei der Gewerbesteuer; hier können Verluste auch weiterhin nur mit künftigen Gewinnen aus Folgejahren verrechnet werden.





Handlungsempfehlung: Sind in 2020 (voraussichtlich) steuerliche Verluste angefallen oder drohen diese für 2021, so sollte unter Hinzuziehung steuerlichen Rats geprüft werden, welche Instrumente zur Schonung der Liquidität bereitstehen. Dies betrifft insbesondere Anpassungen von Vorauszahlungen und den Verlustrücktrag. Bereits bei der Veranlagung für 2019 kann ein pauschalierter Verlustrücktrag 2020 berücksichtigt werden.


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