Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Drittlohn bei Rabatten eines Automobilherstellers an Mitarbeiter eines Zulieferbetriebes

17. Juni 2022


Der BFH hat mit Urteil vom 16.2.2022 (Az. VI R 53/18) entschieden, dass wenn ein Automobilhersteller Arbeitnehmern eines Zulieferers, an dem er kapitalmäßig beteiligt ist und dem er eigene Arbeitnehmer überlässt, die gleichen Rabatte beim Erwerb von Fahrzeugen wie seinen eigenen Arbeitnehmern gewährt, es sich bei den Preisnachlässen um lohnsteuerbaren Drittlohn handelt.





Streitig war, ob Vergünstigungen beim Kauf eines Kfz der Marke X steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen. Der Stpfl. war bei der Y angestellt. Die Y wurde von der X und der Z mit Anteilen von jeweils 50 % gegründet. Sie stellte im Wesentlichen Produkte für X, aber auch für andere Hersteller her. Im Streitjahr beschäftigte sie eigene Mitarbeiter sowie auf der Basis von Serviceverträgen von X entliehene Mitarbeiter. Im Jahr 2001 schlossen die Y und X eine Vereinbarung über den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen, nach der Y-Mitarbeiter/innen X-Neu- und Gebrauchtfahrzeuge zu den gleichen Sonderkonditionen wie Mitarbeiter/innen von X erwerben können. Auf dieser Grundlage erwarb der Stpfl. im Streitjahr ein Neufahrzeug unter Gewährung des Werksangehörigen-Rabatts.





Das Gericht sieht einen Veranlassungszusammenhang zwischen der Gewährung des Preisnachlasses und dem Arbeitsverhältnis als gegeben. Der Umstand, dass X entsprechende Personalrabatte neben eigenen Arbeitnehmern nur Arbeitnehmern verbundener bzw. gemeinschaftlicher Unternehmen eingeräumt hat, ist ein Indiz für eine solche Veranlassung. Auch waren im Streitjahr dort knapp mehr als die Hälfte der Beschäftigten von X entliehene Mitarbeiter. Werden dem „anderen Teil“ der Belegschaft – hier der Y – die gleichen Personalrabatte wie den eigenen Mitarbeitern eingeräumt, ist dies ebenfalls ein Indiz, das für den Entlohnungscharakter einer Drittzuwendung spricht. Entsprechendes gilt für die dahingehende zwischen X und der Arbeitgeberin des Stpfl. getroffene Vereinbarung, auch die nicht (unmittelbar) bei X angestellten Mitarbeiter der Y am Werksangehörigenprogramm von X teilhaben zu lassen. Weiterhin stellt der BFH heraus, dass die Höhe des anzusetzenden geldwerten Vorteils nicht um den Rabattfreibetrag zu vermindern ist. Der Rabattfreibetrag gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses gewährt. Für Vorteile von Dritten greift die Steuerbegünstigung selbst dann nicht ein, wenn die Dritten – wie etwa konzernzugehörige Unternehmen – dem Arbeitgeber nahestehen. Etwas anderes gilt auch nicht, wenn – wie vorliegend – Drittlohn in Rede steht und der Hersteller am Herstellungsprozess beteiligte Arbeitnehmer eines Dritten durch die Gewährung des Personalrabatts mit eigenen Arbeitnehmern gleichstellt.





Handlungsempfehlung:





Da es sich bei solchen Preisnachlässen oftmals um größere Beträge handelt, sollten die steuerlichen Folgen sorgfältig geprüft werden. Es kann ggf. eine Absicherung über eine Lohnsteueranrufungsauskunft erfolgen.


Zur Übersicht