Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Ein aufspaltungsbedingter Übertragungsgewinn ist der Organträgerin zuzurechnen

29. April 2022


Mit Urteil vom 11.8.2021 (Az. I R 27/18) hat der BFH gegen die Auffassung der FinVerw entschieden, dass ein durch die Aufspaltung der Organgesellschaft ggf. angefallener Übertragungsgewinn Teil des der Organträgerin nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG zuzurechnenden Einkommens ist und bei dieser der Besteuerung unterliegt.





Im konkreten Streitfall war eine GmbH (steuerlich: eine von einem Organträger beherrschte Organgesellschaft) in mehrere GmbHs aufgespalten worden, wobei nach Ansicht der FinVerw ein Übertragungsgewinn entstand.





Der BFH hat dazu festgestellt, dass ein durch die Aufspaltung der GmbH ggf. angefallener Übertragungsgewinn nicht etwa von der Organgesellschaft selbst zu versteuern ist, sondern einen Teil des der Organträger-GmbH im Streitjahr zuzurechnenden Einkommens darstellt, weil er an diese abzuführen wäre. Diese Abführungspflicht ergibt sich aus dem Ergebnisabführungsvertrag, dessen Bestehen Grundvoraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft ist.





Der BFH hebt hervor, dass der Ergebnisabführungsvertrag im Fall der Aufspaltung der Organgesellschaft handelsrechtlich auch erst mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister endet, so dass ein handelsrechtlicher Übertragungsgewinn der Organgesellschaft aus einem über dem Buchwert liegenden Wertansatz, eben der Gewinnabführungsverpflichtung nach dem Ergebnisabführungsvertrag unterliegt.





Hinweis:





Mit dieser Entscheidung hat sich der BFH (gegen die FinVerw) der überwiegend vertretenen Literaturauffassung angeschlossen. In noch offen Praxisfällen sollte dies Berücksichtigung finden. Besondere Beachtung sollte in Praxisfällen zudem der Problematik der zutreffenden Ermittlung der Höhe des Übertragungsgewinns geschenkt werden (die im konkreten Streitfall nicht mehr Gegenstand der Entscheidung war).


Zur Übersicht