Das Hessische Finanzgericht stellt mit rechtskräftigem Urteil v. 31.5.2021 (Az. 10 K 1597/20) klar, dass die einvernehm-liche Auflösung des Arbeitsverhältnisses regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher im Regelfall als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine zusätzliche Abfindung, die für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sogenannten Sprinterklausel gezahlt wird. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses beurteilt werden.
Strittig war nun, ob auch die zusätzliche Abfindung für die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses der ermäßigten Besteuerung bei der Einkommensteuer unterliegt.
Das FG entschied nun, dass insgesamt eine begünstigt zu besteuernde Abfindung vorliegt:
- Nach der Rechtsprechung ist eine Entschädigung eine Leistung, die „als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen“ gewährt wird, d.h. an die Stelle weggefallener oder wegfallender Einnahmen tritt. Bei Arbeitnehmern muss die Zahlung unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen, und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Diese ist i.d.R. gegeben, wenn ein Arbeitsverhältnis gegen Abfindung aufgelöst wird.
- Eine begünstigt zu besteuernde Entschädigung setzt weiterhin voraus, dass der Ausfall der Einnahmen entweder von dritter Seite veranlasst wurde oder, soweit er vom Stpfl. selbst oder mit dessen Zustimmung herbeigeführt worden ist, dass dieser unter rechtlichem, wirtschaftlichem oder tatsächlichem Druck stand. Der Stpfl. darf das schadenstiftende Ereignis nicht aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Zahlt allerdings der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Zuge der (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt hat. Wäre dies der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Veranlassung, eine Abfindung zu leisten.
Hinweis:
Vergleichbare Fälle sind bislang in der Rechtsprechung unterschiedlich entschieden worden. Dennoch ist das besprochene Urteil rechtskräftig geworden. Im Einzelfall ist zu dokumentieren, dass die (weitere) Abfindung ursächlich mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusammenhängt. Dabei ist das Eigeninteresse des Arbeitgebers an einer (noch) früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu belegen.