Ein Vermietungsobjekt wird nur dann bei der Einkommensteuer erfasst, wenn der Stpfl. eine Einkünfteerzielungsabsicht hat, also auf Dauer einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten anstrebt. Diese Frage ist vor allem dann relevant, wenn auf Grund von hohen Erhaltungsaufwendungen oder auch Fremdfinanzierungszinsen über einige Jahre hinweg wegen hoher Werbungskosten Verluste ausgewiesen werden.
Der BFH bestätigt nun mit Beschluss vom 29.3.2022 (Az. IX B 18/21), dass bezogen auf die Einkünfteerzielungsabsicht in Form der Überschusserzielungsabsicht wie folgt zu differenzieren ist:
– Bei einer auf Dauer angelegten, auf Wohnimmobilien bezogenen Vermietungstätigkeit ist typisierend vom Vorliegen einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen. Insoweit braucht der Stpfl. also grds. keinen Nachweis zur Einkünfteerzielungsabsicht zu erbringen.
– Demgegenüber gilt bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (sog. „Gewerbeimmobilien“), die Typisierung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht. In diesen Fällen muss im Einzelfall geprüft werden, ob der Stpfl. beabsichtigt hat, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Den Stpfl. trifft insoweit die objektive Beweislast für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht.
Handlungsempfehlung:
Dies verdeutlicht, dass bei Gewerbeimmobilien insoweit ggfs. eine Prognose aufzustellen ist.