Mit Beschluss vom 28.4.2020 (Aktenzeichen II ZB 13/19, GmbHR 2020, 829) hat der BGH einen langjährigen Meinungsstreit dahingehend entschieden, dass die Abkürzung „gUG (haftungsbeschränkt)“ in der Firma (der Antragstellerin) zulässig ist und ins Handelsregister eingetragen werden kann.
Der BGH führt dazu i.R. seiner Begründung insbesondere aus, dass Sinn und Zweck von § 5a GmbHG, nach dessen Vorgaben die Firma einer Unternehmergesellschaft den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten muss, für die Zulässigkeit der Abkürzung sprechen würden und eine Verunsicherung des Rechtsverkehrs durch einen Zusatz „g“ nicht zu befürchten sei, da die Unternehmergesellschaft seit über elf Jahren bekannt und weit verbreitet sei.
Hinweis:
Der Beschluss des BGH ist schon unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zu begrüßen.
Der BGH führt dazu i.R. seiner Begründung insbesondere aus, dass Sinn und Zweck von § 5a GmbHG, nach dessen Vorgaben die Firma einer Unternehmergesellschaft den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“ enthalten muss, für die Zulässigkeit der Abkürzung sprechen würden und eine Verunsicherung des Rechtsverkehrs durch einen Zusatz „g“ nicht zu befürchten sei, da die Unternehmergesellschaft seit über elf Jahren bekannt und weit verbreitet sei.
Hinweis:
Der Beschluss des BGH ist schon unter dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit zu begrüßen.