Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Elektrofahrzeug/Hybridfahrzeug: Vom Arbeitnehmer selbst getragene Stromkosten

13. Januar 2021

Bei privaten Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitnehmers stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bei betrieblichen Elektrofahrzeugen oder Hybridelektrofahrzeugen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden (Dienstwagen), stellt die Erstattung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten einen steuerfreien Auslagenersatz dar.

Die FinVerw lässt insoweit zu, dass zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw) und zur Anrechnung von selbst getragenen individuellen Kosten des Arbeitnehmers für Ladestrom auf den Nutzungswert für den Zeitraum ab 1.1.2021 folgende monatlichen Pauschalen typisierend zugrunde gelegt werden:
[mk_custom_list icon_color="/wp-content/uploads/2016/09/favicon.ico" margin_bottom="30" align="none"]


  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

    30 € für Elektrofahrzeuge und

    15 € für Hybridelektrofahrzeuge



  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber

    70 € für Elektrofahrzeuge und

    35 € für Hybridelektrofahrzeuge





Hinweis:

Damit gelten gegenüber dem Zeitraum bis 31.12.2020 deutlich erhöhte Pauschalen. Übersteigen die vom Arbeitnehmer in einem Kalendermonat getragenen Kosten für den bezogenen Ladestrom die maßgebende Pauschale, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer anstelle der maßgebenden Pauschale auch die anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz erstatten.[/mk_custom_list]
Zur Übersicht