a) Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden
Energetische Sanierungsmaßnahmen an ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden werden steuerlich durch eine Steuerermäßigung bei der Einkommensteuer gefördert. Im Kern gelten folgende Grundsätze:
Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum |
Fördervoraussetzung | Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum. Die Immobilie muss im Zeitpunkt der Durchführung der förderfähigen Maßnahme älter als zehn Jahre sein. |
Restriktionen | Eine Förderung scheidet aus, wenn aus der Wohnung ganz oder teilweise steuerpflichtige Einkünfte erzielt werden. So also bei vollständiger oder auch teilweiser Vermietung der Immobilie. Unschädlich ist, wenn Teile der Immobilie als häusliches Arbeitszimmer genutzt werden. |
Höhe der Steuerermäßigung | Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Aufwendungen, maximal insgesamt 40 000 € je Objekt und ist über drei Jahre zu verteilen: Im Jahr des Abschlusses der energetischen Maßnahme und im folgenden Jahr je 7 %, max. je 14 000 € und im dritten Jahr 6 %, max. 12 000 €. Damit können Aufwendungen bis 200 000 € berücksichtigt werden. Die Wirkung der Steuerermäßigung ist die, dass in Höhe der steuerlichen Förderung die Einkommensteuer unmittelbar gemindert wird. Voraussetzung ist allerdings stets, dass eine ausreichend hohe Einkommensteuer entstanden ist. |
Förderfähige Maßnahmen | – Wärmedämmung von Wänden, – Wärmedämmung von Dachflächen, – Wärmedämmung von Geschossflächen, – Erneuerung der Fenster und Außentüren, – Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage, – Erneuerung der Heizungsanlage, – Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung, – Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind, – einschließlich der Kosten der Energieberatung. |
Keine Mehrfachförderung | Keine Mehrfachförderung Nehmen Stpfl. bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale oder die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch, kann die Steuerermäßigung für diese Aufwendungen (insgesamt) nicht geltend gemacht werden. Entsprechendes gilt, wenn Stpfl. zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse nach anderen Förderprogrammen (z.B. KfW-Förderung oder BAFA-Förderung) für die Einzelmaßnahmen am Wohngebäude erhalten. |
Zu beachten ist, dass mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 19.12.2022 zum 1.1.2023 gasbetriebene Wärmepumpen, Gasbrennwerttechnik und Gas-Hybridheizungen aus der Förderung herausgenommen wurden. Außerdem wurden die Förderbedingungen für Gebäude- und Wärmenetze sowie Biomasseheizungen angepasst.
Von besonderer Bedeutung sind die einzuhaltenden technischen Mindestanforderungen, die in einer Rechtsverordnung festgehalten sind. Die Einhaltung dieser Anforderungen muss zwingend von dem ausführenden Fachunternehmen bescheinigt werden. Für die Bescheinigung sind die amtlich vorgeschriebenen Muster zu verwenden.
Hinweis:
Nicht zulässig ist es, die steuerliche Förderung für energetische Sanierungsmaßnahmen mit anderen Förderprogrammen des Bundes (zinsverbilligte Darlehen oder Zuschüsse) zu kumulieren. So kann zum Beispiel der Austausch von Fenstern nicht gleichzeitig Gegenstand einer steuerlichen Förderung und einer Förderung im Rahmen des Bundesprogramms Effiziente Gebäude (BEG) sein. Werden allerdings mehrere Maßnahmen durchgeführt, so kann für jede einzelne Maßnahme gewählt werden, ob ein staatliches Förderprogramm oder die steuerliche Förderung in Anspruch genommen wird.
b) Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen
Bei kleineren Maßnahmen an selbstgenutzten Immobilien bzw. solchen, bei denen die technischen Anforderungen für die Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen nicht eingehalten oder nachgewiesen werden können, kann ggf. die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für Handwerkerleistungen genutzt werden. Gefördert werden allgemein Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen. Insoweit sind allerdings die Begrenzungen zu beachten, insbesondere:
– Gefördert werden nur der vom Handwerker in Rechnung gestellte Lohnanteil sowie Maschinen- und Fahrtkosten und nicht die Materiallieferungen und
– pro Jahr können maximal Aufwendungen i.H.v. 6 000 € angesetzt werden, welche dann mit einer Steuerermäßigung von 20 % gefördert werden. Es kann also maximal eine Steuerermäßigung von 1 200 € im Kalenderjahr geltend gemacht werden.
Mit der Beschränkung der Förderung auf den Lohnanteil ist dies also sehr begrenzt. Im Übrigen werden allerdings keine besonderen Anforderungen gestellt, insbesondere brauchen keine besonderen technischen Mindestanforderungen eingehalten zu werden und es wird keine Fachunternehmerbescheinigung gefordert. Vorliegen muss eine Rechnung des Handwerkers und die Rechnung muss zwingend mittels Zahlung auf ein Bankkonto des Handwerkers erfolgen. Nicht gefördert werden daher Eigenleistungen.
c) Erneuerung der Heizung im Wege eines Contracting-Modells
Neben dem klassischen Modell des Erwerbs einer neuen Heizungsanlage besteht vielfach auch die Möglichkeit, ein Heizungscontracting zu nutzen. In einem solchen Modell, welches vielfach von den Energieversorgungsunternehmen angeboten wird, errichtet das Energieversorgungsunternehmen die neue Heizung auf deren Kosten und betreibt diese. Dem Hauseigentümer gegenüber wird dann die verbrauchte Wärme in Rechnung gestellt.
Steuerlich können diese Kosten beim Hauseigentümer nicht als Handwerkerleistungen oder als energetische Sanierungsmaßnahme geltend gemacht werden. Dies gilt auch dann, wenn insoweit eine separate Kostenposition ausgewiesen wird. Solche „Wärme-Contracting-Modelle“ müssen also andere Vorteile bieten – so z.B. einen Finanzierungsvorteil oder die Tatsache, dass der Hauseigentümer kein Risiko eingeht, dass die Heizung später technisch überholt ist; der gegenüber dem Selbsterwerb sich ggf. ergebende steuerliche Nachteil muss insoweit ausgeglichen werden.
d) Nutzung von gefördertem Altersvorsorgekapital
Ab dem Jahr 2024 ist die Nutzung von steuerlich gefördertem Altersvorsorgekapital für energetische Sanierungen einer selbstgenutzten Wohnung möglich, so dass insoweit Möglichkeiten für die Finanzierung von energetischen Sanierungsmaßnahmen bestehen. Voraussetzung ist, dass die Maßnahme von einem Fachunternehmen ausgeführt wird und die Anforderungen aus der Rechtsverordnung zur Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen erfüllt sind. Dies ist durch den ausführenden Fachunternehmer zu bescheinigen.