Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Entfernungspauschale bei Zeitarbeitern

30. November 2020

Kosten für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nicht nach Reisekostengrundsätzen (0,30 € je gefahrenem Kilometer), sondern nur nach Grundsätzen der Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) angesetzt werden. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen, wo die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers liegen soll. Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer solchen Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist. Ist der Arbeitnehmer nur vorübergehend einer Tätigkeitsstätte zugeordnet, begründet er dort keine erste Tätigkeitsstätte.
Fraglich ist, wie bei Zeitarbeitnehmern Wege zwischen Wohnung und Einsatzort steuerlich anzusetzen sind, da diese ja oftmals nur befristet an einem bestimmten Einsatzort tätig werden. Hierzu hat nun das FG Niedersachsen mit Urteil vom 28.5.2020 (Aktenzeichen 1 K 382/16) eine Entscheidung getroffen.
Im Urteilsfall war streitig, ob der Stpfl. seine Aufwendungen im Zusammenhang mit seinen Fahrten mit dem Pkw zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeit im Streitjahr 2014 nur mit der Entfernungspauschale oder nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann. Der Stpfl. befand sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu dem Zeitarbeitsunternehmen A. Nach seinem Arbeitsvertrag sollte der Stpfl. als überbetrieblicher Mitarbeiter bei Kunden von A eingesetzt werden, ohne dass dadurch ein Vertragsverhältnis zu dem jeweiligen Kunden begründet werden sollte. Eingesetzt war der Stpfl. dann vereinbarungsgemäß ab Vertragsbeginn im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses zu A ausschließlich und durchgängig als CNC-Fräser bei B. Das Leiharbeitsverhältnis des Stpfl. war nach den zwischen B (Entleiher) und A (Verleiher) geschlossenen Vereinbarungen befristet. Der weitere Einsatz des Stpfl. bei B war also davon abhängig, dass B nach Ablauf der jeweiligen Frist mit A ein weiteres (befristetes) Leiharbeitsverhältnis begründete. Dies ist bis über das Streitjahr hinaus stets geschehen. Der Stpfl. fuhr arbeitstäglich mit seinem privaten Pkw von seiner Wohnung zu B.
Das FG kommt zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer, der in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis zu einem Zeitarbeitsunternehmen steht, für seine Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte auch dann nur die Entfernungspauschale geltend machen kann, wenn das Zeitarbeitsunternehmen mit dem Entleiher des Arbeitnehmers eine Befristung der Tätigkeit vereinbart hat. Dies folge daraus, dass die Befristung eines Leiharbeitsverhältnisses die Annahme einer dauerhaften Zuordnung nicht ausschließt. Insbesondere steht der dem Direktionsrecht des Arbeitgebers geschuldete allgemeine Vorbehalt der jederzeitigen Umsetzung oder Versetzung im Arbeitsvertrag einer dauerhaften Zuordnung an sich nicht entgegen.
Im Ergebnis hing der Einsatz des Stpfl. bei B zwar davon ab, dass B das Leiharbeitsverhältnis nach Ablauf der jeweils mit A vereinbarten Frist fortsetzte. Damit ging es dem Stpfl. aber nicht anders als einer Vielzahl von Arbeitnehmern, deren Einsatz z.B. von der Auftragslage des Arbeitgebers abhängt.
Handlungsempfehlung:
Abzuwarten bleibt nun das Revisionsverfahren gegen diese Entscheidung, welches unter dem Aktenzeichen VI R 32/20 beim BFH anhängig ist. Die Argumentation des FG macht aber auch deutlich, dass die Beurteilung vom Einzelfall abhängt, also in anderen Fällen auch eine andere rechtliche Würdigung angezeigt sein kann.
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