Im Urteilsfall hatte der Stpfl. als Grundstückseigentümer einer GmbH, an der er auch beteiligt war, die Errichtung und den Betrieb von Windkraftanlagen gestattet. Später wurden diese Windkraftanlagen von der GmbH auf eine Bürgerwindpark-KG übertragen. Zugleich nahm die KG ein Angebot des Stpfl. an, wonach dieser gegen eine Entschädigung i.H.v. 500 000 € mit einer Aufhebung des Pachtvertrags mit der GmbH bzw. einer Übertragung des Pachtvertrags sowie der Stromeinspeiserechte auf die KG einverstanden war. Strittig war nun die steuerliche Behandlung dieser Entschädigungszahlung beim Stpfl.
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht sieht in dem Urteil vom 27.11.2019 (Aktenzeichen 5 K 114/18) insoweit sonstige Einkünfte, die der Einkommensteuer unterliegen.
Hinweis:
Vorliegend lag die Besonderheit vor, dass der Stpfl. auch an der GmbH, mit der zunächst der Nutzungsvertrag bestand, beteiligt war. Daher war auch eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht auszuschließen. Nun ist gegen dieses Urteil unter dem Aktenzeichen VIII R 2/20 die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.
In der Praxis muss bei solchen Fällen sehr sorgfältig geklärt werden, welche Leistung einer Entschädigungszahlung zu Grunde liegt. Dies ist vielfach nicht klar. Von dieser Frage hängt auch die steuerliche Einstufung ab.