Für alle Steuerpflichtigen

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende – neugefasstes Anwendungsschreiben der FinVerw

3. April 2023


Mit Schreiben v. 23.11.2022 (Az. IV C 8 − S 2265-a/22/10001 :001) hat die FinVerw das Anwendungsschreiben zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende überarbeitet. Alleinerziehende Stpfl. haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag. Ab dem Jahr 2023 beträgt der Entlastungsbetrag jährlich 4 260 € (bis 2022: 4 008 €) und erhöht sich für jedes weitere Kind um jährlich 240 €. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird Stpfl. gewährt, die alleinstehend sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Kinderfreibetrag oder Kindergeld zusteht.





Die FinVerw setzt in dem nun angepassten Anwendungsschreiben insbesondere die Rechtsprechung zur zeitanteiligen Gewährung des Entlastungsbetrags um. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags sind für den einzelnen Kalendermonat zu prüfen. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Jahresbetrag zeitanteilig um ein Zwölftel.





Beispiel:





Die alleinstehende Mutter M bringt im April 2023 ihr erstes Kind zur Welt. Sie lebt in ihrem Haushalt mit keiner weiteren volljährigen Person zusammen. Ab April kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig i.H.v. (4 260 € x 9/12 =) 3 195 € in Anspruch nehmen.





In dem Jahr, in dem Ehegatten bzw. Lebenspartner sich trennen, ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme des Entlastungsbetrages möglich, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei dauerndem Getrenntleben kann der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig ab dem Monat der Trennung der Ehegatten/Lebenspartner beansprucht werden.





Der Stpfl. kann den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung/Verpartnerung zeitanteilig in Anspruch nehmen, sofern er die übrigen Voraussetzungen erfüllt, insbesondere nicht bereits in einer Haushaltsgemeinschaft mit dem späteren Ehegatten gelebt hat. Im Fall des Zusammenlebens mit einer anderen volljährigen Person ist der Entlastungsbetrag zeitanteilig für volle Kalendermonate zu kürzen, in denen eine Haushaltsgemeinschaft mit der anderen volljährigen Person besteht.





Beispiel:





Mutter M ist alleinstehend und lebt mit ihren minderjährigen Kindern K und L in einem gemeinsamen Haushalt zusammen. Am 15.8.2023 zieht der neue Partner P in die Wohnung von M mit ein. M und P heiraten am 12.12.2023 und wählen für diesen Veranlagungszeitraum die Zusammenveranlagung. Bis einschließlich August kann M den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zeitanteilig i.H.v. ((4 260 € Grundbetrag + 240 € für das zweite Kind) x 8/12 =) 3 000 € in Anspruch nehmen.





Handlungsempfehlung:





In diesen Fällen ist eine sorgfältige monatsgenaue Betrachtung erforderlich.


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