Erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes, so ist diese unter bestimmten Bedingungen steuerlich begünstigt dadurch, dass Progressionsnachteile durch den Zufluss des regelmäßig größeren Betrages als Einmalzahlung bei der Steuerberechnung ausgeglichen werden. Zur Anwendung kommt dann ein günstigerer Einkommensteuersatz dadurch, dass die Entschädigung bei der Steuerberechnung fiktiv auf fünf Jahre verteilt wird. Dies wirkt sich dann steuermindernd aus, wenn die Einkünfte in der Progressionszone liegen.
Diese Steuersatzbegünstigung ist allerdings an enge Voraussetzungen geknüpft. Insbesondere muss die Entschädigung regelmäßig (bis auf einzelne Sonderfälle) in einem Veranlagungsjahr zufließen, da es ansonsten nicht zu einer Zusammenballung und damit möglicherweise negativen Progressionseffekten kommt, die auszugleichen wären.
Dies hat der BFH nun nochmals mit Entscheidung vom 6.12.2021 (Az. IX R 10/21) bestätigt. Im Urteilsfall war die Frage zu entscheiden, ob eine Sozialplanabfindung, die dem Arbeitnehmer im Jahr 2015, sowie Prämien (Zusatzabfindung und sog. Startprämie), die dem Arbeitnehmer infolge des vorzeitigen Ausscheidens aus einer Transfergesellschaft im Jahr 2016 zugeflossen waren, als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern waren. Diese Frage hing entscheidend davon ab, ob es sich vorliegend insgesamt um eine Entschädigung handelte, die in mehreren Teilleistungen ausgezahlt wurde (dann nicht begünstigt) oder aber um mehrere Zahlungen basierend auf verschiedenen Rechtsgründen (dann begünstigt).
Der BFH bestätigt, dass die dem Arbeitnehmer in den Streitjahren zugeflossenen Abfindungszahlungen nicht als außerordentliche Einkünfte ermäßigt zu besteuern sind. Die drei Entschädigungsleistungen seien als Ersatz für dasselbe Schadensereignis, den Verlust des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers, gezahlt worden. Da diese in zwei Steuerjahren ausbezahlt wurden, liegt keine Zusammenballung von Einkünften vor.
Auch die sog. Startprämie sei als Teil einer einheitlich zu beurteilenden Entschädigung anzusehen. Sie ist ebenfalls als Entschädigung für ein und dasselbe Schadensereignis – den strukturbedingten Wegfall des ursprünglichen Arbeitsplatzes – anzusehen. Auch wenn sie nur infolge der Kündigung des Vertragsverhältnisses mit der Transfergesellschaft gezahlt wurde, stellt sie doch zusammen mit der „Zusatzabfindung“ den letzten Akt der sozial verträglichen Abwicklung des Arbeitsplatzes des Stpfl. dar. Die Startprämie ist daher auch nicht isoliert als Entschädigung für die vorzeitige Beendigung der Tätigkeit in der Transfergesellschaft zu beurteilen.
Hinweis:
Insoweit ist der jeweilige Einzelfall sorgfältig zu prüfen. Sofern dies gestaltbar ist, sollte dafür Sorge getragen werden, dass sämtliche Zahlungen in einem Steuerjahr erfolgen.