Für Hauseigentümer

Entschädigung für Grundstücksbeeinträchtigung bei Bebauung des Nachbargrundstücks nicht zwingend einkommensteuerpflichtig

25. April 2022


Im Urteilsfall war der Stpfl. Eigentümer eines Mietshauses und erzielt daraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Dieser traf eine „Nachbarschaftsvereinbarung“ mit der Projektgesellschaft P. P beabsichtigte den Abriss von Bestandsgebäuden und die anschließende Bebauung der unmittelbar an das Grundstück des Stpfl. angrenzenden Grundstücke. Die Bebauung des Nachbargrundstücks sah eine Tiefgarage bis unmittelbar auf die Grundstückgrenze vor, was umfangreiche Abstütz- und Unterfangungsmaßnahmen auf dem Grundstück des Stpfl. erforderlich machte. Infolge dieser Unterfangung sollten ca. 450 Kubikmeter Verpressmittel in dem Grundstück des Stpfl. verbleiben. Außerdem gestattete der Stpfl. der P, ca. 50 Verpressanker als Baubehelf in sein Grundstück einzuführen. Nach Abschluss der Verankerungsmaßnahmen sollten die Anker entspannt werden und im Übrigen wirkungslos im Untergrund des Grundstücks des Stpfl. verbleiben. Für die eingebrachten Verpressanker und die Unterfangung gewährte die P dem Stpfl. eine pauschale Entschädigungsleistung i.H.v. 150 000 €. Überdies erklärte sich der Stpfl. mit der Anbringung eines Werbebanners an dem Gebäude für die Bauphase des Nachbargebäudes einverstanden.





In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Stpfl. im Zusammenhang mit der Anbringung des Werbebanners an seinem Grundstück einen geschätzten Betrag von 1 000 € als Einnahme aus Vermietung und Verpachtung. Die restliche Entschädigungsleistung i.H.v. 149 000 € wurde als veräußerungsähnlicher, nicht steuerbarer Vorgang behandelt. Abweichend davon berücksichtigte das Finanzamt die Entschädigungsleistung als sonstige Einkünfte und unterwarf diese der Einkommensteuer.





Das FG München entschied nun mit rechtskräftigem Urteil v. 15.3.2021 (Az. 7 K 2118/20) zugunsten des Stpfl. Eine steuerliche Erfassung erfolge betreffend der Entschädigungszahlung nicht. Insoweit liegen keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vor.





Der Entschädigungsbetrag gehört auch nicht zu den sonstigen Einkünften. Insbesondere liegt kein Entgelt für ein „Dulden“ vor. Die streitige Zahlung erfolgte anders als in anderen entschiedenen Fällen nicht als Gegenleistung für die Hinnahme von Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise sollte die Zahlung vielmehr die dingliche Eigentumsbeschränkung und die damit einhergehende Wertminderung des Grundstücks des Stpfl. ausgleichen.





Hinweis: Als steuerlich zu erfassende Entschädigungen wurden dagegen solche zum Verzicht auf die Ausübung von Nachbarrechten, zum Verzicht auf die Einhaltung eines Grenzabstands bei der Bebauung eines angrenzenden Grundstücks und zum Ausgleich von Beeinträchtigungen durch eine beabsichtigte Bebauung erkannt. Insoweit ist also der jeweilige Fall sorgfältig zu würdigen.


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