Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Entschädigungszahlung als vGA

27. April 2023


VGA sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung solche Vermögensminderungen (bzw. verhinderte Vermögensmehrungen), die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst oder mitveranlasst sind, sich auf die Höhe des Unterschiedsbetrags gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG auswirken und in keinem Zusammenhang zu einer offenen Ausschüttung stehen.





Eine vGA kann auf Grund einer verhinderten Vermögensmehrung bspw. dann vorliegen, wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer Geschäftschancen, die der Kapitalgesellschaft gebühren, als Eigengeschäfte wahrnimmt oder er Kenntnisse der Gesellschaft über geschäftliche Möglichkeiten tatsächlicher oder rechtsgeschäftlicher Art an sich zieht und für eigene Rechnung nutzt.





Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des BFH vom 4.5.2022 (Az. I R 25/19) zu sehen, mit dem der BFH in Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden hat,





–  dass, wenn die Gesellschafter einer GmbH auf der Grundlage eines Vertrages zur Abwendung einer Enteignung der den Gesellschaftern gehörenden Grundstücke eine Entschädigungszahlung vereinnahmen, mit der auch Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs der GmbH abgegolten wurden, eine vGA in Betracht kommt, wenn der GmbH die Geschäftschance zum Abschluss einer Entschädigungsvereinbarung zu ihren Gunsten genommen wurde.





–  Davon sei nur dann auszugehen, wenn bei einer hypothetischen Betrachtung im Falle einer förmlichen Enteignung der Gesellschafter der GmbH selbst ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch zugestanden hätte.





Zudem sei nach der Rechtsprechung des BFH anerkannt, dass eine vGA bspw. auch dann vorliegen kann, wenn eine GmbH gegen ihren Gesellschafter-Geschäftsführer einen zivilrechtlichen Anspruch hat, auf den sie aber aus gesellschafterbezogener Veranlassung verzichtet.





Im konkreten Streitfall hatten





–  die Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH die ihnen zivilrechtlich gehörenden, im Rahmen einer Betriebsaufspaltung der GmbH überlassenen Grundstücke zur Vermeidung einer drohenden Enteignung an die Bundesstraßenverwaltung (zur Errichtung einer Autobahnanschlussstelle) verkauft und





–  zum Ausgleich der durch die Reorganisation entstandenen Nachteile Entschädigungszahlungen erhalten.





Auf Basis seiner Rechtsprechung hat der BFH insoweit untersucht, ob überhaupt Entschädigungsansprüche entstanden waren, und ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass es vorliegend nicht etwa zu einer Enteignung, sondern „nur“ zum Abschluss eines enteignungsbezogenen Vertrages gekommen war. Die beiden Gesellschafter hätten im Streitfall die ihnen als Grundstückseigentümer drohende Enteignung genutzt, um eine – möglicherweise finanziell für sie günstige – privatautonome Vereinbarung mit der Bundesrepublik Deutschland abzuschließen.





Die bisher vom BFH formulierte Geschäftschancenlehre sei dahingehend zu konkretisieren, dass eine vGA dann vorliegt, wenn bei hypothetischer Betrachtung im Falle der Durchführung einer förmlichen Enteignung der Gesellschafter der GmbH ein eigener gesetzlicher Entschädigungsanspruch zugestanden hätte. Nur in diesem Fall hätte nämlich der GmbH der finanzielle Vorteil gebührt und die Gesellschafter wären gehalten gewesen, auf deren Rechnung zu handeln. Davon sei im Streitfall aber nicht auszugehen, da bei einer Enteignung die Gesellschafter Hauptberechtigte der Entschädigung gewesen wären und ein eigener Entschädigungsanspruch der GmbH wahrscheinlich nicht zur Entstehung gelangt wäre. Insbesondere hätte der GmbH keine Entschädigung für den mit der Enteignung des Grundeigentums einhergehenden Untergang ihres (schuldrechtlichen) Nutzungsrechts an den enteignungsbetroffenen Grundstücken zugestanden, da zu ihren Gunsten unmittelbar neue Nutzungsrechte an den von den Gesellschaftern erworbenen Ersatzflächen begründet wurden.





Hinweis:





Vor dem Hintergrund dieser hypothetischen Betrachtung hat der BFH auch keine Rechtsgrundlage für einen eigenen Zahlungsanspruch oder einen (internen) Ausgleichsanspruch der GmbH gegenüber ihren Gesellschaftern gesehen, dessen Geltendmachung Grundvoraussetzung für die Annahme einer vGA wäre.





Es kann also zusammengefasst festgestellt werden, dass sich die Frage nach einer vGA dann überhaupt nicht stellt, wenn zivilrechtlich kein Entziehen einer Geschäftschance festzustellen bzw. anzunehmen ist.


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