Für Personengesellschaften

Erbschaft- und Schenkungsteuer: begünstigtes Vermögen bei sog. Betriebs-aufspaltung

19. Oktober 2021


Betriebsvermögen eines Einzelunternehmens oder auch einer Personengesellschaft ist bei der Erbschaft-/ Schenkung-steuer im Grundsatz steuerlich begünstigt. Hiervon ausgeschlossen ist aber sog. Verwaltungsvermögen. Zu diesem Verwaltungsvermögen zählen insbesondere an Dritte zur Nutzung überlassene Grundstücke. Insoweit ist aber ausdrücklich eine Rückausnahme vorgesehen (so dass also wieder begünstigtes Vermögen vorliegt), wenn „der Erblasser oder Schenker sowohl im überlassenden Betrieb als auch im nutzenden Betrieb allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen durchsetzen konnte“. Angesprochen ist der Fall der steuerlichen Betriebsaufspaltung.





Der BFH hat mit Urteil vom 23.2.2021 (Az. II R 26/18) bestätigt, dass eine solche Betriebsaufspaltung in Bezug auf den Erblasser oder Schenker vorliegen muss. Hinsichtlich der personellen Verflechtung genügt es dagegen nicht, dass der oder die Erwerber die Person oder die Personengruppe ist, die die Betriebsgesellschaft tatsächlich beherrscht und zudem in der Lage ist, auch in dem Besitzunternehmen hinsichtlich des Miet- und Pachtverhältnisses über die wesentliche Betriebsgrundlage ihren Willen faktisch durchzusetzen. Erforderlich ist vielmehr, dass der Erblasser oder Schenker – nicht der Erwerber – sowohl im Besitzunternehmen als auch im Betriebsunternehmen allein oder zusammen mit anderen Gesellschaftern einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen entfalten kann.





Im Urteilsfall war an der Betriebsgesellschaft ausschließlich der Sohn beteiligt. Der Vater hielt ein Grundstück, welches an die Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassen wurde. Mit dem Erbfall übernahm der Sohn das Grundstück und damit entstand nun eine steuerliche Betriebsaufspaltung. Vor dem Erbfall war eine solche nicht gegeben.





Hinweis:





Eine andere Wertung würde sich dann ergeben, wenn der Vater das Betriebsunternehmen faktisch beherrscht hätte. Hierfür gab es im Urteilsfall aber keine Anzeichen.





Handlungsempfehlung:





Derartige Fälle sind steuerlich komplex und bedürfen stets einer vorausschauenden steuerlichen Beratung. Dies gerade vor dem Hintergrund der materiell hohen Bedeutung der erbschaft-/schenkungsteuerlichen Vergünstigungen.


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