Mit seinem nicht rechtskräftigen Urteil v. 18.8.2022 (Az. 7 K 2127/21) hat sich das FG Köln mit der Frage der Abgrenzung des gesetzlichen Begriffs „Kosten der Regelung des Nachlasses“ befasst und entschieden,
– dass dieser Begriff weit auszulegen ist und die Kosten der tatsächlichen und rechtlichen Feststellung des Nachlasses einschließlich der Bewertungskosten ebenso umfasst wie alle Kosten, die aufgewendet werden müssen, um die Erben in den Besitz der ihnen aus der Erbschaft zukommenden Güter zu setzen.
– Beratungskosten für die Veräußerung von Nachlassgegenständen durch die Erben und Lagerkosten für die Aufbewahrung der Nachlassgegenstände bis zur Veräußerung seien aber keine abzugsfähigen Nachlassregelungskosten, sondern stellten nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar.
Hintergrund ist, dass das Erbschaftsteuergesetz bestimmt, dass bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs die Kosten abzugsfähig sind, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen. Dagegen sind Kosten für die Verwaltung des Nachlasses nicht abzugsfähig. Insoweit muss in der Praxis abgegrenzt werden. Diese Abgrenzung ist allerdings fließend. Grundsätzlich gilt, dass wenn Gewissheit über Umfang und Zusammensetzung des Nachlasses herrscht und der Erbe die Nachlassgegenstände in Besitz genommen hat, der sachliche Zusammenhang mit dem Erwerb endet. Kosten, die dem Erben in der Folgezeit zum Zwecke der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens entstehen, sind keine Nachlassverbindlichkeiten.
Hinweis:
Im Fachschrifttum werden als die erbschaftsteuerliche Bemessungsgrundlage mindernde Kosten der Regelung des Nachlasses z.B. genannt:
– Kosten für die Feststellung des Todes und für eine Todeserklärung,
– Kosten der Eröffnung eines Testaments,
– Kosten für einen Rechtsanwalt, Notariatskosten, Gerichtskosten für die gerichtliche und außergerichtliche Nachlassregulierung,
– Grundbuchberichtigungskosten,
– Kosten der Inventarerrichtung,
– Kosten der Erbauseinandersetzung (Verkaufskosten, Wertgutachten, Kosten für eine Auseinandersetzungsklage) und
– Kosten für ein Sachverständigengutachten über den Gesamtwert oder den Wert einzelner Nachlassgegenstände.
Dagegen sollen nach der Entscheidung des Finanzgerichts als nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung einzustufen sein:
– die Erfüllung laufender Verpflichtungen,
– die bei Veräußerung von Nachlassgegenständen zum Zwecke der Verwertung entstehenden Kosten, etwa Ablösebeträge an Mieter zwecks Grundstücksverkaufs,
– Aufwendungen, die durch die Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks entstehen (Maklerprovision),
– Lagerkosten (im Streitfall für zum Nachlass gehörende Kunstgegenstände), und zwar unabhängig von der Frage, ob es dem Testamentsvollstrecker möglich gewesen wäre, diese in seinen Räumlichkeiten zu lagern,
– Beratungskosten die Verwertung betreffend, was bspw. auch die Kosten der Restaurierung von Kunstgegenständen betrifft.