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Kein schenkungsteuerlicher Vorteil bei der mittelbaren Grundstücksschenkung

27. Oktober 2020

Aus schenkungsteuerlicher Sicht wurde früher vielfach das Instrument der sog. mittelbaren Grundstücksschenkung eingesetzt. Bei einer mittelbaren Grundstücksschenkung wird in der Regel im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein Geldbetrag mit der Auflage verschenkt, hierfür ein (bebautes) Grundstück zu erwerben. Dies kann durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter oder dadurch erfolgen, dass der Schenker den Kaufpreis für ein zuvor genau bestimmtes, vom Bedachten erworbenes Grundstück entrichtet. Denkbar ist auch, dass der Zuwendende dem Bedachten die erforderliche Kaufsumme zum bestimmungsgemäßen Gebrauch zur Verfügung stellt. Im Ergebnis wird damit nicht das Geld, sondern die Immobilie verschenkt.
Das Finanzgericht Düsseldorf bestätigt nun mit Urteil vom 26.5.2020 (Aktenzeichen 11 K 3447/19 BG), dass im aktuellen Erbschaft-/Schenkungsteuerrecht keine steuerlichen Vorteile mehr gegeben sind. Dies deshalb, weil der Kaufpreis des Grundstücks als Vergleichswert der Schenkungsteuerberechnung zu Grunde gelegt wird und nicht das – regelmäßig zu niedrigeren Werten führende – pauschalierte Bewertungsverfahren nach dem Bewertungsgesetz für den Fall eines fehlenden Marktpreises.
Handlungsempfehlung:
In der Praxis müssen bei solchen Gestaltungen die aktuellen steuergesetzlichen Rahmenbedingungen beachtet werden. Auch wenn das Finanzgericht die Revision beim Bundesfinanzhof zugelassen hat und daher diese Rechtsfrage endgültig erst vom Bundesfinanzhof geklärt werden könnte, sollten Gestaltungen nicht auf schenkungsteuerlichen Vorteilen aufbauen.
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