Wird eine Eigentumswohnung in einem steuerlichen Betriebsvermögen gehalten, so ist der auf diese entfallende Anteil an der Erhaltungsrücklage (frühere Bezeichnung: Instand- haltungsrücklage) als Forderung zu aktivieren. Insoweit besteht ein Anspruch auf Bezahlung von künftigen Aufwendungen. Die Aktivierung der Forderung erfolgt zum einen beim Erwerb der Eigentumswohnung, wenn in diesem Zuge an den Veräußerer der Eigentumswohnung eine Zahlung für die Übernahme der anteiligen Erhaltungsrücklage geleistet wird und ebenso bei den regelmäßig monatlichen Zahlungen zur Rücklage. Entsprechend der vom Verwalter dokumentierten Verwendung der Rücklage ist die beim Eigentümer der Eigentumswohnung aktivierte Forderung dann jährlich fortzuschreiben.
Hinweis:
Diese Grundsätze hat das FG Köln in seiner Entscheidung vom 21.6.2023 (Az. 2 K 158/20) herausgestellt. Die Stpfl. begehrte eine gewinnmindernde Auflösung der aktivierten Beträge und begründete dies damit, dass nach neuerer Rechtsprechung eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer um die vom Voreigentümer geleisteten Beiträge in die Erhaltungsrücklage verneint wird. Gegen diese Entscheidung des FG Köln ist nun allerdings unter dem Az. IV R 19/23 beim BFH die Revision anhängig, so dass die Rechtsfrage noch offen ist.