Nachdem der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung (Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD) in Form der finalen Richtlinie (EU) 2022/2464 am 16.12.2022 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist, ist diese innerhalb von 18 Monaten in nationales Recht umzusetzen.
Inhaltlich führt die neue Richtlinie detailliertere Berichtspflichten zu den Auswirkungen von Unternehmen auf die Umwelt, Menschenrechte und Sozialstandards ein, basierend auf gemeinsamen Kriterien im Einklang mit den EU-Klimazielen (sog. Nachhaltigkeitsberichte). Damit verbunden ist eine deutliche Erweiterung der von dieser Berichtspflicht betroffenen Unternehmen, die auch GmbH erfassen wird – insoweit ist der folgende Zeitplan zu beachten:
– Ab dem Geschäftsjahr 2024 greift die CSRD und erfasst als Anwenderkreis große Unternehmen von öffentlichem Interesse (EU PIEs) mit durchschnittlich mehr als 500 Mitarbeitenden.
– Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind sämtliche großen Kapitalgesellschaften (KapGes) i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB – unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung – von der CSRD betroffen. Dazu zählen auch die diesen über § 264a HGB gleichgestellten Personenhandelsgesellschaften. In diesem Schritt erfolgt eine ganz deutliche Ausweitung des Anwendungsbereichs.
– Ab dem Geschäftsjahr 2026 wird der Kreis der betroffenen Unternehmen auf kapitalmarktorientierte kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), kleine und nicht-komplexe Kreditinstitute sowie firmeneigene Versicherungsunternehmen erweitert.
– Ab dem Geschäftsjahr 2028 wird dann der Kreis der betroffenen Unternehmen erweitert auf EU-Tochterunternehmen sowie Nicht-EU-Unternehmen, die mehr als 150 Mio. € Nettoumsatz (in den beiden vorangegangenen Geschäftsjahren) in der EU erwirtschaften und mindestens eine (große oder kapitalmarktorientierte) Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in der EU (mit mindestens 40 Mio. € Nettoumsatz in der EU im vorangegangenen Geschäftsjahr) haben.
Hinweis:
Da es also schon für alle „großen“ GmbH und GmbH & Co. KG zu einer Verpflichtung zur Nachhaltigkeits-berichterstattung ab dem Geschäftsjahr 2025 kommt, müssen sich diese mit dem Thema der Nachhaltigkeit und der Nachhaltigkeitsberichterstattung zeitnah auseinandersetzen. Herauszuheben sind dabei die European Sustainability Reporting Standards (ESRS), d.h. das von der EU-Kommission im Wege eines Delegierten Rechtsakts im Juli 2023 veröffentlichte erste vollständige sektorunabhängige Set von Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards. Es werden insoweit die verbindliche Beachtung von einheitlichen Standards zur Aufstellung von Nachhaltigkeitsberichten, die zwingende Verankerung des Nachhaltigkeitsberichts im Lagebericht sowie dessen verpflichtende Prüfung geregelt.