Für Hauseigentümer

Erlass von Grundsteuer für 2020 noch bis zum 31.3.2021 möglich

8. Februar 2021

Bleiben Erträge aus vermieteten Immobilien aus, weil Wohnungen oder gewerbliche Räume leer stehen, sollte geprüft werden, ob ein Erlass der Grundsteuer möglich ist. Eine Erstattung erfolgt, wenn sich der normale Rohertrag bei bebauten Grundstücken um mehr als 50 % gemindert hat und dies vom Besitzer nicht zu vertreten war.

Der Antrag für 2020 ist bis zum 31.3.2021 unter Beifügung entsprechender Belege bei der zuständigen Gemeinde bzw. in Berlin, Bremen und Hamburg beim zuständigen Finanzamt zu stellen. Nachzuweisen ist insbesondere, dass ein Leerstand nicht durch den Stpfl. verschuldet ist, d.h. der Stpfl. muss seine Vermietungsbemühungen z.B. in Form von Inseraten oder der Einschaltung eines Maklers nachweisen.

Allerdings muss die Ertragsminderung mehr als 50 % betragen. Dann erfolgt ein Erlass der Grundsteuer um 25 %. Ein Erlass in Höhe von 50 % erfolgt, wenn der Ertrag für das gesamte Jahr ausgefallen ist, etwa weil die Wohnung komplett leer stand, der Mieter nicht zahlte oder die Räume nicht nutzbar waren.

Grund für einen Erlassantrag können auch Mietausfälle, z.B. wegen Zahlungsunfähigkeit des Mieters sein. Gerade auf Grund der teilweisen Nutzungseinschränkungen in 2020 bspw. bei für Gastronomiebetriebe oder Einzelhandelsbetriebe genutzten Immobilien kann dies vermehrt gegeben sein.

Handlungsempfehlung:

Ein Antrag auf Grundsteuererlass ist zwingend bis zum 31.3.2021 zu stellen. Insoweit handelt es sich um eine Ausschlussfrist. Daher sollte rechtzeitig geprüft werden, ob ein solcher Antrag in Frage kommt. Um den Termin einzuhalten, reicht erst einmal die Vorlage des Antragsschreibens. Die Begründungen und Nachweise für ausbleibende Mieterträge können nachgereicht werden.
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