Für Unternehmer und Freiberufler

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die Mischform einer Sprech- und Gesangsdarbietung mit Abspielen von Bildern

12. April 2023


Eine mögliche Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von 7 % ist insbesondere dann von Bedeutung, wenn die Leistungen an Endverbraucher erbracht werden, da dann die Umsatzsteuer eine Definitivbelastung darstellt. So auch im Streitfall, über den der BFH zu entscheiden hatte. Der Stpfl., ein diplomierter Opern- und Chansonsänger, war als Sänger und Bildjournalist tätig. Er veranstaltete Shows, bei denen er Fotos präsentierte, die er zuvor auf Reisen im In- und Ausland aufgenommen hatte. Zugleich kommentierte er die gezeigten Fotos und bot (passend zu den gezeigten Regionen) Gesangsdarbietungen dar. Während einer Veranstaltung wurden ca. 600 Bilder gezeigt. Hierbei handelte es sich nicht nur um Fotos des Stpfl., sondern auch um Bilder eines ehemaligen Bühnenbildners, die speziell für die jeweilige Veranstaltung angefertigt und in die Bildfolge eingereiht wurden. Auf seiner Homepage beschrieb der Stpfl. seine Show als „einzigartige Synthese von Wort, Gesang und Musik“. Hier fanden sich u.a. Kommentare von Mitwirkenden und Besuchern der Veranstaltungen sowie Pressestimmen, die u.a. die Show des Stpfl. als „Kunstwerk“ bezeichneten.





In seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre wendete der Stpfl. auf die Eintrittsberechtigungen zu den Shows den ermäßigten Steuersatz an. Insoweit bezog sich der Stpfl. auf die gesetzliche Regelung, nach der sich die Steuer auf 7 % ermäßigt für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie für die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Das Finanzamt hingegen vertrat die Auffassung, dass die Show-Umsätze dem Regelsteuersatz unterlägen.





Der BFH bestätigt nun mit Entscheidung v. 28.9.2022 (Az. XI R 5/22) die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes. Ermäßigt zu besteuern sind nach der Rechtsprechung nicht nur Aufführungen von Theaterstücken, Opern und Operetten oder Konzerten, sondern auch Darbietungen der Pantomime und Tanzkunst, der Kleinkunst und des Varietés sowie Puppenspiele oder Eisrevuen.





Begünstigt sind auch „Mischformen“ von Sprech-, Musik- und Tanzdarbietungen. Die begünstigte Veranstaltung oder Vorführung muss den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen und eine persönliche geistige Schöpfung in der für einen Urheberrechtsschutz geforderten geistigen Höhe darstellen. Deshalb sind z.B. das bloße Abspielen eines Tonträgers, das reine Vorlesen eines Buches durch dessen Autor oder Autogrammstunden weder ein Konzert noch eine Theatervorführung oder eine vergleichbare Darbietung eines ausübenden Künstlers. Gleiches gilt für einen von einer Aneinanderreihung von Standbildern begleiteten Vortrag.





Im Streitfall war das FG zu Recht davon ausgegangen, dass eine einheitliche, komplexe Leistung vorliegt, bei der Dia-Vortrag, Erzählung und Gesang zu einem untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang verbunden seien. Der Besucher wolle Dia-Vortrag, Erzählung und Gesang zusammen erleben und genießen. Es gehe ihm gerade um die Verbindung dieser drei Elemente. Auch sei die Show durch den dramaturgischen Aufbau der Veranstaltungen, die auf Grundlage eines Drehbuches abgelaufen seien und deren Elemente detailliert aufeinander abgestimmt gewesen seien, eine theater- und konzertähnliche Darbietung.





Handlungsempfehlung:





Deutlich wird, dass stets der jeweilige Einzelfall zu würdigen ist. Entscheidend ist die Sicht des Zuschauers auf die Veranstaltung. Stets sollte eine ausreichende Dokumentation der Argumentation für das Vorliegen einer theater- und konzertähnlichen Darbietung erfolgen.


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