Für Unternehmer und Freiberufler

Ermittlung nicht abziehbarer Schuldzinsen

28. März 2021

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen können grds. als Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Gesetzlich eingeschränkt ist der Schuldzinsenabzug aber bei „Überentnahmen“. Hiermit sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen einerseits die Liquidität aus betrieblichen Einnahmen mittels Entnahme zur Finanzierung privater Investitionen verwendet wird und andererseits Betriebsausgaben über einen Kredit finanziert werden und im Ergebnis damit die Fremdfinanzierung der privaten Investitionen in den steuerlich relevanten Bereich verlagert und die entsprechenden Zinsen steuerwirksam würden. Der Begriff der „Überentnahme“ wird definiert als der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die Feststellung einer Überentnahme ist aus der Bilanz abzuleiten. Insoweit ist eine periodenübergreifende Ermittlung erforderlich.

Der BFH hatte mit Urteil vom 3.12.2019 (Aktenzeichen X R 6/18) entschieden, dass insoweit der Begriff „Gewinn“ als bilanzieller Gewinn zu verstehen ist, so dass einerseits steuerfreie Einnahmen den Gewinn erhöhen, andererseits nicht abziehbare Betriebsausgaben ihn vermindern. Dem folgt nun vollumfänglich die FinVerw, wie mit Schreiben vom 18.1.2021 dargelegt wird.

Hinweis:

Diese Sichtweise ist regelmäßig ungünstiger als die bisherige Auslegung des Gesetzes. So führen insbesondere nicht abziehbare Betriebsausgaben, wie bspw. die Gewerbesteuer, nunmehr zu einer Verminderung des zulässigen Entnahmevolumens. Daher gewährt die FinVerw eine Übergangsregelung: Auf Antrag des Stpfl. (bei Personengesellschaften einvernehmlich von allen Gesellschaftern zu stellen) können außerbilanzielle Hinzurechnungen entsprechend der bisherigen Verwaltungsanweisung letztmals für das Wirtschaftsjahr 2020 berücksichtigt werden. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn für Vorjahre bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und hierfür die neuen Verwaltungsanweisungen unberücksichtigt gelassen werden.

Handlungsanweisung:

Die Entwicklung von Über- bzw. Unterentnahmen sollte der Stpfl. sorgfältig dokumentieren, da diese Fortschreibung in späteren Jahren relevant werden könnte, auch wenn diese Ermittlung z.B. mangels Schuldzinsen aktuell nicht erforderlich ist.
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