Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung nach neuem Reisekostenrecht

9. August 2021


Der BFH hat eine wichtige Entscheidung für Fälle der Entsendung von Arbeitnehmern in das Ausland gefällt. Nach den Urteilen v. 17.12.2020 (Az. VI R 21/18, VI R 22/18 und VI R 23/18) ist erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist.





Damit kommt in diesen Fällen ein Ansatz von Fahrt-/Unterkunftskosten als Werbungskosten nicht in Betracht. Die Vergütungen, die die Stpfl. im Streitfall für die Flüge zwischen den USA und Deutschland und (anteilig) als Wohnkostenzuschuss erhielt, waren hiernach nicht steuerfrei, da sie die als Werbungskosten abziehbaren Beträge überstiegen. Die Stpfl. konnte die Aufwendungen für die Flüge und die (anteiligen) Wohnkosten nicht als Werbungskosten abziehen. Denn sie war in den USA nicht auswärts tätig; vielmehr befand sich ihre erste Tätigkeitsstätte im Streitjahr im Werk der Gastgesellschaft in den USA. Die Zuordnung zum Werk sollte für die gesamte Dauer des befristeten Arbeitsverhältnisses Bestand haben und war somit dauerhaft.





Hinweis:





Bei der Ermittlung der als Werbungskostenabzug absetzbaren oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattbaren Reisekosten ist also stets zunächst festzustellen, wo sich die erste Tätigkeitsstätte befindet.


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