Für GmbH-Gesellschafter und GmbH- Geschäftsführer

Ertrag aus Währungskurssicherungsgeschäft erhöht steuerfreien Veräußerungsgewinn aus Anteilsveräußerung

26. Februar 2020

Nach § 8b Abs. 2 Satz 1 KStG bleiben bei der Ermittlung des Einkommens einer Kapitalgesellschaft Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer anderen Kapitalgesellschaft außer Ansatz. Veräußerungsgewinn im Sinne dieses Satzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis oder der an dessen Stelle tretende Wert nach Abzug der Veräußerungskosten den Buchwert der Beteiligung übersteigt.


Vor diesem Hintergrund ist das BFH-Urteil vom 10.4.2019 (Aktenzeichen I R 20/16, HFR 2019, 1080) zur Berücksichtigung von Währungskurssicherungsgeschäften i.R.d. § 8b KStG zu sehen, mit dem der BFH entschieden hat, dass der Ertrag aus einem Devisentermingeschäft, das der Veräußerer vor der Veräußerung zum Zweck der Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf den Veräußerungserlös abgeschlossen hat, als Bestandteil des Veräußerungspreises i.S.d. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist. Entscheidungserheblich war dabei der Veranlassungszusammenhang, nach dem solche Verluste aus Devisentermingeschäften, die ausschließlich zum Ausschluss bzw. zur Minderung des Währungskursrisikos einer konkret geplanten, in Fremdwährung abzuwickelnden Anteilsveräußerung abgeschlossen werden, als Bestandteil der Veräußerungskosten i.S.v. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG den Veräußerungsgewinn mindern.


Nach BFH-Auffassung sind bei Fremdwährungsgeschäften zur Bestimmung der Anschaffungskosten und des Veräußerungspreises die erhaltenen und die gezahlten Fremdwährungsbeträge nach dem zu den jeweiligen Realisierungszeitpunkten geltenden Umrechnungskurs in Euro umzurechnen; Wechselkursänderungen im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung erhöhen oder vermindern daher den steuerfreien Veräußerungsgewinn. § 8b Abs. 2 Satz 2 KStG sei entsprechend so auszulegen, dass der Ertrag aus einem Währungskurssicherungsgeschäft bei der Berechnung des steuerfreien Veräußerungsgewinns als Bestandteil des Veräußerungspreises zu berücksichtigen sein kann. Das folge daraus, dass Verluste aus Währungskurssicherungsgeschäften als Bestandteil der Veräußerungskosten den Veräußerungsgewinn mindern könnten; dann müssten im Rahmen des § 8b Abs. 2 KStG aber auch Gewinne aus diesen Geschäften gewinnerhöhend berücksichtigt werden können. Und bei Verlusten eines Anteilsverkäufers aus gegenläufigen Devisentermingeschäften, die dieser vor dem Verkauf mit dem ausschließlichen Zweck abgeschlossen hat, den erwarteten Verkaufserlös gegen Währungskursrisiken abzusichern, handele es sich um Veräußerungskosten. Das „auslösende Moment“ für die Entstehung der Verluste sei in der geplanten Veräußerung zu sehen, deren Erlös der Stpfl. unbeeinflusst von Währungskursschwankungen zu vereinnahmen trachte. Die Verluste wiesen daher eine größere Nähe zur Veräußerung auf als zum laufenden Gewinn.


Hinweis:


Sog. „Micro Hedges“ (also Devisentermingeschäfte, die ausschließlich auf Minimierung des Währungskursrisikos in Bezug auf die konkret erwarteten Veräußerungserlöse ausgerichtet sind) sind also zu berücksichtigen, während unspezifische globale Absicherungen für Währungskursrisiken einer Vielzahl von Grundgeschäften (sog. „Macro-“ oder „Portfolio Hedges“) gerade nicht berücksichtigt werden dürfen.


Handlungsempfehlung:


In der Praxis sollte also darauf geachtet werden, dass bei Devisentermingeschäften der erforderliche Veranlassungszusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft dokumentiert wird.


I.Ü. kann sich in Fällen der Anteilsveräußerung durch eine natürliche Person eine vergleichbare praktische Problematik ergeben, so dass hier mit der Argumentation des I. Senats des BFH die Berücksichtigung etwaiger Devisengeschäfte bei der Ermittlung des (begünstigten) Veräußerungsgewinns nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG angestrebt werden sollte.

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