Für Unternehmer und Freiberufler

Ertragsteuerliche Behandlung der Kindertagespflege

24. Mai 2023


Die FinVerw hat mit Schreiben v. 6.4.2023 (Az. IV C 6 – S 2246/19/10004 :004) mit Wirkung ab dem Jahr 2023 die Hinweise zur ertragsteuerlichen Behandlung der Kindertagespflege aktualisiert. Bei der Kindertagespflege nach § 22 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) wird von einer Kindertagespflegeperson ein einer Kindertagesstätte ähnliches Angebot im familiären Rahmen geboten. Aus ertragsteuerlicher Sicht ist in diesen Fällen zu prüfen, ob eine selbständige oder eine nichtselbständige Tätigkeit vorliegt und wie die Einkünfte zu ermitteln sind. Bei der Ermittlung der steuerlichen Einkünfte können die abzugsfähigen Betriebsausgaben mit Pauschalen angesetzt werden, was in der Praxis nicht nur die Gewinnermittlung deutlich vereinfacht, sondern vielfach auch zu einer niedrigeren Steuerbelastung führt. Insoweit gelten folgende Grundsätze:





Einkunftsart:





Hinsichtlich der Einkunftsart ist zu unterscheiden:





–  Wird die Kindertagespflege im Haushalt der Kindertagespflegeperson, der Personensorgeberechtigten (z.B. Eltern) des Kindes oder in anderen geeigneten Räumen (z.B. in für die Durchführung der Kindertagespflege extra angemieteten Räumen außerhalb der Wohnung der Kindertagespflegeperson) vorgenommen und betreut die Kindertagespflegeperson Kinder verschiedener Personensorgeberechtigter eigenverantwortlich, handelt es sich um eine selbständige erzieherische Tätigkeit.





–  Betreut die Kindertagespflegeperson ein Kind oder mehrere Kinder in dessen/deren Familie nach Weisungen der Personensorgeberechtigten, ist sie i.d.R. Arbeitnehmer. Die Personensorgeberechtigten sind die Arbeitgeber. Die Tagespflegeperson kann dann entweder die tatsächlich angefallenen Werbungskosten geltend machen oder alternativ den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1 230 € im Jahr ansetzen.





Hinweis:





Diese Unterscheidung zwischen selbständiger Tätigkeit und Arbeitnehmertätigkeit ist insbesondere auch für die Auftraggeber (i.d.R. die Eltern der Kinder) wichtig. Wird die Tätigkeit der Kindertagespflegeperson als Arbeitnehmertätigkeit eingestuft, so treffen die Personensorgeberechtigten die Arbeitgeberpflichten, wie Lohnsteuerabzug und ggf. auch Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft. Dies ist für den Einzelfall zu prüfen.





Ermittlung des Gewinns bei einer selbständigen Kindertagespflegeperson:





Liegt eine selbständige Tätigkeit vor, so wird der steuerliche Gewinn regelmäßig mittels Einnahmen-Überschussrechnung ermittelt. Dabei sind die Einnahmen anzusetzen und von diesen Betriebsausgaben abzuziehen. Insoweit gilt:





–  Einnahmen: Nach § 23 SGB VIII erhält die Kindertagespflegeperson eine laufende Geldleistung, die neben der Erstattung des Sachaufwands die Förderungsleistung der Kindertagespflegeperson anerkennen soll. Diese Geldleistung ist als steuerpflichtige Einnahme aus freiberuflicher Tätigkeit zu qualifizieren. Dies gilt unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und von der Herkunft der vereinnahmten Mittel, also ob diese von den Sorgeberechtigten oder einer staatlichen Stelle gezahlt werden. Die vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe geleisteten Erstattungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung, die Erstattungen zu einer angemessenen Alterssicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerfrei, d.h. diese Beträge fließen im Ergebnis nicht in die Ermittlung der Einkünfte ein.





–  Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben: Von den steuerpflichtigen Einnahmen sind die tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Betriebsausgaben abzuziehen. Zu den Betriebsausgaben einer Kindertagespflegeperson gehören z.B. Nahrungsmittel, Ausstattungsgegenstände (Mobiliar), Beschäftigungsmaterialien, Fachliteratur, Hygieneartikel, Miete und Betriebskosten der zur Kinderbetreuung genutzten Räumlichkeiten, Kommunikationskosten, Weiterbildungskosten, Beiträge für Versicherungen, und, soweit unmittelbar mit der Tätigkeit im Zusammenhang stehend, Fahrtkosten, Beiträge zur Alterssicherung, Unfallversicherung und zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung sind dagegen nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig; diese können aber ggf. – betragsmäßig begrenzt – als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.





–  Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder: Bei der Ermittlung der Einkünfte aus der Tätigkeit als Kindertagespflegeperson lässt es die FinVerw aus Vereinfachungsgründen zu, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den erzielten Einnahmen 400 € je Kind und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden (bis zum Jahr 2022 gilt ein Pauschalbetrag von 300 €). Der Betriebsausgabenpauschale liegt eine wöchentliche Betreuungszeit von 40 Stunden (8 Stunden x 5 Tage) zu Grunde. Weicht die tatsächlich vereinbarte Betreuungszeit hiervon ab, ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig nach der nachfolgenden Formel zu kürzen: 400 € x vereinbarte wöchentliche Betreuungszeit (max. 40 Stunden) / 40 Stunden. Für Zeiten, in denen die Kindertagespflegeperson verhindert ist, die vereinbarten Betreuungszeiten selbst zu absolvieren (z.B. aufgrund von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung), kann die Betriebsausgabenpauschale nur dann abgezogen werden, wenn das Betreuungsgeld für diese Zeit weitergezahlt wird.





–  Betriebsausgabenpauschale für Freihalteplätze: Werden der Kindertagespflegeperson nach § 23 SGB VIII laufende Geldleistungen für sog. Freihalteplätze gezahlt, die im Fall einer Krankheits-, Urlaubs- oder Fortbildungsvertretung einer anderen Kindertagespflegeperson kurzfristig belegt werden können, wird bei der Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Vereinfachungsgründen zugelassen, dass anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben von den für den Freihalteplatz gezahlten Einnahmen 50 € je Freihalteplatz und Monat pauschal als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Belegung der Freihalteplätze ist die Betriebsausgabenpauschale zeitanteilig (Verhältnis der Tage der Belegung des Freihalteplatzes im Monat zu pauschal 20 Arbeitstagen im Monat) zu kürzen. Andererseits ist insoweit die gekürzte Betriebsausgabenpauschale für betreute Kinder von 400 €/Monat/Kind zeitanteilig zu gewähren.





–  Grundsätzliche Voraussetzungen für den Abzug der Betriebsausgabenpauschale: Findet die Betreuung im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder in unentgeltlich zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten als selbständige Tätigkeit statt, können die Betriebsausgabenpauschalen nicht abgezogen werden. In diesen Fällen ist nur der Abzug der tatsächlichen Betriebsausgaben möglich. Im Übrigen dürfen die Betriebsausgabenpauschalen nur bis zur Höhe der Betriebseinnahmen abgezogen werden, d.h. die Einkünfte können maximal bis auf 0 € abgesenkt werden. Werden die Betriebsausgabenpauschalen angesetzt, so können tatsächlich angefallene Betriebsausgaben nicht geltend gemacht werden.





Handlungsempfehlung:





Die Wahl zwischen Ansatz der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben oder den Betriebsausgabenpauschalen kann im Grundsatz für jedes Jahr neu getroffen werden. Bei vergleichsweise geringen tatsächlichen Betriebsausgaben kann ggf. auf die Aufzeichnung der tatsächlich angefallenen Betriebsausgaben verzichtet werden und stets die Betriebsausgabenpauschalen angesetzt werden. Diese Fragen sind für den Einzelfall zu klären.


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