Incentive-Reisen werden von einem Unternehmen gewährt, um Geschäftspartner oder Arbeitnehmer des Betriebs für erbrachte Leistungen zu belohnen und die Geschäftsbeziehung zu festigen bzw. zu besonderen Arbeitsleistungen zu motivieren. Der Ablauf der Reise und die einzelnen Veranstaltungen dienen allgemein-touristischen Interessen. Die OFD Frankfurt am Main hat mit Schreiben vom 22.3.2022 (Az. S 2143 A – 46 – St 516) zur ertragsteuerlichen Behandlung solcher Incentive-Reisen bei den Unternehmen, die die Leistungen gewähren, und den Empfängern der Leistungen Stellung genommen. Insoweit geht die FinVerw von folgender steuerlichen Behandlung aus:
Behandlung der Aufwendungen bei dem die Reiseleistung gewährenden Unternehmen:
– Aufwendungen für Geschäftspartner: Wird eine Incentive-Reise mit Geschäftspartnern des Stpfl. durchgeführt, ist zu differenzieren:
– Wird die Reise in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit den Leistungen des Empfängers als – zusätzliche – Gegenleistung gewährt, sind die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten sowie die Unterbringungskosten in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen für die Gewährung von Mahlzeiten sind als Bewirtungskosten nach den üblichen Regeln zu 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Kosten abzugsfähig.
– Wird die Reise mit gegenwärtigen oder zukünftigen Geschäftspartnern durchgeführt, um allgemeine Geschäftsbeziehungen erst anzuknüpfen, zu erhalten oder zu verbessern, handelt es sich um ein Geschenk. Fahrt- und Unterbringungskosten dürfen dann den Gewinn nicht mindern; Aufwendungen für die Bewirtung sind nach den üblichen Regeln zu 70 % der angemessenen und nachgewiesenen Kosten abzugsfähig.
– Aufwendungen für Arbeitnehmer: Wird die Reise mit Arbeitnehmern des Betriebs durchgeführt, sind die hierdurch veranlassten Aufwendungen als Betriebsausgaben in voller Höhe berücksichtigungsfähig. Etwaige Abzugsbeschränkungen, wie z.B. für Bewirtungskosten, greifen nicht.
Behandlung der Reise beim Empfänger:
– Gewährung der Reiseleistungen an Geschäftspartner: Wendet der Unternehmer einem Geschäftspartner eine Incentive-Reise zu, so sind auf dessen Seite Betriebseinnahmen in Höhe des Reisewerts anzusetzen. Dies gilt auch dann, wenn die Reise einer Personen- oder Kapitalgesellschaft zugewendet wird. Der Wert einer Reise ist auch dann als Betriebseinnahme anzusetzen, wenn das die Reiseleistungen gewährende Unternehmen die Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben abziehen darf. Da die Reise regelmäßig allgemeine touristische Interessen befriedigt, liegt gleichzeitig eine Entnahme vor. Ist Nutznießer der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, so liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der Wert der zugewandten Reise ist in ihrer Gesamtheit mit dem üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen.
– Gewährung der Reiseleistungen an Arbeitnehmer: Wird Arbeitnehmern des Unternehmers eine Incentive-Reise gewährt, liegt steuerpflichtiger Arbeitslohn vor, der ggf. pauschal versteuert werden kann.
Vermeidung der steuerlichen Erfassung auf Seiten des Empfängers durch Pauschalversteuerung:
– Der die Incentive-Reise gewährende Unternehmer wird i.d.R. ein Interesse daran haben, dass auf Seiten des Empfängers keine steuerlichen Folgen eintreten. Dieses Ziel kann erreicht werden, wenn der die Reise gewährende Unternehmer die Sachzuwendung mit einem Steuersatz von 30 % pauschal versteuert. Damit sind sämtliche steuerlichen Folgen auf Seiten des Empfängers – sei dies ein Unternehmer oder ein Arbeitnehmer – abgegolten.
– Bei dieser Pauschalversteuerung sind bestimmte Regeln einzuhalten.
Handlungsempfehlung:
In solchen Fällen sollten stets die steuerlichen Konsequenzen in den Blick genommen werden. Dies allein schon deshalb, weil die steuerlichen Folgen oftmals materiell bedeutsam sind und damit die Kosten der Reise deutlich erhöhen können.