Steuernachzahlungen und ebenso Steuererstattungen werden nach aktuellem Rechtsstand mit einem Zinssatz von 6 % p.a. verzinst. Allerdings setzt eine Verzinsung im Grundsatz erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, ein. So begann bspw. die Verzinsung für Einkommensteuer 2018 am 1.4.2020.
Hinweis:
Ausnahmsweise beginnt die Verzinsung für Steuerforderungen des Jahres 2019, also beispielsweise der Einkommensteuer 2019, erst am 1.10.2021.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu beachten, dass Steuererstattungszinsen zur Einkommensteuer oder zur Körperschaftsteuer steuerlich als Einnahmen erfasst werden, wohingegen Steuernachzahlungszinsen steuerlich ausdrücklich nicht geltend gemacht werden können. Insoweit handelt es sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers. Diese Regelung kann jedoch in Einzelfällen zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führen, wenn – bezogen auf die Steuerbemessungsgrundlage der Einkommen- oder Körperschaftsteuer – sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Stpfl. auf ein und demselben Ereignis beruhen. In diesen Fällen ist ein Erlass aus Billigkeitsgründen möglich. Hierauf weist nun die FinVerw mit dem aktualisierten Schreiben vom 16.3.2021 (Az. IV C 1 – S 2252/19/10012 :011) ausdrücklich hin.
Insoweit ist entscheidend, dass Steuererstattungszinsen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen. Ereignis in diesem Sinne ist der einzelne Vorgang, der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang erhöht oder vermindert (z.B. Erhöhung des Warenbestandes eines Jahres / Erhöhung des Wareneinsatzes im Folgejahr).
Beispiel 1:
Eine Betriebsprüfung Ende 2019 umfasst die Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 und führt zu folgenden Feststellungen:
Veranlagungszeitraum 2014:
Erhöhung des Warenbestandes = Gewinnerhöhung | 100 € |
Einkommensteuer 2014 (beispielhaft) | + 50 € |
Nachzahlungszinsen: Zinslauf 1.4.2016 bis 31.12.2019 (45 volle Monate x 0,5 % = 22,5 %) | 11,25 € |
Veranlagungszeitraum 2015:
Erhöhung des Wareneinsatzes = Gewinnminderung | 100 € |
Einkommensteuer 2015 (beispielhaft) | – 50 € |
Erstattungszinsen: Zinslauf 1.4.2017 bis 31.12.2019 (33 volle Monate x 0,5 % = 16,5 %) | 8,25 € |
Die Erstattungszinsen i.H.v. 8,25 € sind auf Antrag nicht zu versteuern, weil ihnen nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen, die auf ein und demselben Ereignis beruhen.
Beispiel 2:
Ein Stpfl. erklärt Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Im Rahmen einer Betriebsprüfung werden diese in gewerbliche Einkünfte umqualifiziert. Hierdurch ergeben sich auf der einen Seite Nachzahlungszinsen zur Gewerbesteuer, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Auf der anderen Seite führt dies wegen der Steuerermäßigung für Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu Erstattungszinsen zur Einkommensteuer, die als Kapitaleinkünfte zu versteuern wären. Die Erstattungszinsen sind auf Antrag nicht zu versteuern, soweit ihnen auf Grund desselben Ereignisses nicht abziehbare Nachzahlungszinsen gegenüberstehen.
Handlungsempfehlung: In diesen Fällen ist vom Stpfl. beim Finanzamt ein ausdrücklicher Antrag auf Erlass der Zinsen im Billigkeitswege zu stellen.