Die erweiterte Grundbesitzkürzung ist in der Praxis von großer Bedeutung für Immobilienunternehmen, die nur auf Grund der Rechtsform gewerbliche Einkünfte erzielen und der Gewerbesteuerpflicht unterliegen. Allerdings wird die gewerbesteuerliche Kürzung nur unter sehr restriktiven Bedingungen gewährt. Gewährt wird diese erweiterte Grundstückskürzung bei Unternehmen, die
- ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder
- daneben Wohnungsbauten betreuen oder
- Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen i.S.d. Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung errichten und veräußern.
Der Streitfall lag wie folgt: Die Stpfl. – eine GmbH & Co. KG – verwaltete fast ausschließlich eigenen Grundbesitz, und zwar 5 831 Wohnungen, 79 gewerbliche und sonstige Einheiten sowie 2 930 Garagen und Stellplätze. Daneben nahm sie seit 2011 die Verwaltung fremden Grundbesitzes auf und erzielte im Streitjahr daraus Erträge von nur 75 960 €. Die Verwaltung des fremden Grundbesitzes umfasste ganz überwiegend Wohnungen, aber in geringem Maße auch gewerbliche Einheiten.
Der BFH hat nun mit Urteil vom 15.4.2021 (Az. IV R 32/18) entschieden, dass die Gesetzesformulierung der Verwaltung fremder „Wohnungsbauten“ eindeutig sei und nur Gebäude umfasse, die ausschließlich Wohnzwecken dienen; die Verwaltung fremder gemischt genutzter Gebäude sei dagegen steuerschädlich. Dabei spielt es keine Rolle, wie niedrig der gewerbliche Anteil an der gesamten nutzbaren Fläche der gemischtgenutzten Gebäude sei. Im Urteilsfall wurde daher die erweiterte Grundstückskürzung insgesamt versagt.
Handlungsempfehlung:
Wie in anderen Fällen geringfügiger steuerschädlicher Tätigkeiten muss in solchen Konstellationen die Ausgliederung auf einen selbständigen Rechtsträger geprüft werden.