Mit Schreiben des BMF v. 21.8.2020 (Az. IV A 4 – S 0316-a/19/10006 :007) hatte die FinVerw ausgeführt, dass eine Technische Sicherheitseinrichtung (TSE) zu einem Kassensystem sowohl i.V.m. einem Konnektor als auch als USB-Stick, (micro)SD-Card u.Ä. ein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, das aber nicht selbständig nutzbar ist. Die Aufwendungen für die Anschaffung der TSE sind daher zu aktivieren und über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben. Ein Sofortabzug als geringwertiges Wirtschaftsgut scheidet mangels selbständiger Nutzbarkeit aus. Nur wenn die TSE direkt als Hardware fest eingebaut wird, geht ihre Eigenständigkeit als Wirtschaftsgut verloren. Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungskosten des jeweiligen Wirtschaftsguts zu aktivieren, in das die TSE eingebaut wurde, und über dessen Restnutzungsdauer abzuschreiben.
Allerdings wird es aus Vereinfachungsgründen nicht beanstandet, wenn die Kosten für die nachträgliche erstmalige Ausrüstung bestehender Kassen oder Kassensysteme mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Nun hat das BMF mit Schreiben vom 30.8.2023 (Az. IV D 2 – S 0316-a/19/10006 :037) erklärt, dass diese Grundsätze auch auf Kosten der erstmaligen Implementierung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung bei EU-Taxametern und Wegstreckenzählern anzuwenden sind. Mithin können Nachrüstungskosten bestehender EU-Taxameter oder Wegstreckenzähler mit einer TSE und die Kosten für die erstmalige Implementierung der einheitlichen digitalen Schnittstelle eines bestehenden elektronischen Aufzeichnungssystems in voller Höhe sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Hintergrund ist, dass der Anwendungsbereich der Kassensicherungsverordnung auch auf EU-Taxameter und Wegstreckenzähler ausgeweitet wurde, so dass auch diese mit einer TSE ausgestattet werden müssen.
Handlungsempfehlung:
Die Ausstattung der EU-Taxameter und Wegstreckenzähler mit einer entsprechenden TSE sollte sorgfältig anhand der Bescheinigung des Herstellers dokumentiert werden.