Für Unternehmer und Freiberufler

Externe Datenschutzbeauftragte sind gewerbliche Unternehmer

14. Juli 2020

Der Bundesfinanzhof stellt mit Urteil vom 14.1.2020 (Aktenzeichen VIII R 27/17) klar, dass ein externer Datenschutzbeauftragter gewerblicher Unternehmer ist, auch wenn er zugleich als Rechtsanwalt tätig ist. Da ein Datenschutzbeauftragter ohne eine akademische Ausbildung tätig werden kann, übt er auch keine dem Beruf des Rechtsanwalts ähnliche Tätigkeit aus. Der externe Datenschutzbeauftragte ist daher gewerbesteuerpflichtig und bei Überschreiten bestimmter Gewinngrenzen und nach Aufforderung durch das Finanzamt auch buchführungspflichtig.


Im Streitfall war der Stpfl. als selbständiger Rechtsanwalt im Bereich des IT-Rechts tätig. Daneben arbeitete er für verschiedene größere Unternehmen als externer Datenschutzbeauftragter. Das Finanzamt sah diese Tätigkeit als gewerblich an. Es setzte Gewerbesteuer fest und forderte den Stpfl. wegen seiner Gewinnhöhe als gewerblichen Unternehmer auf, ab dem Folgejahr Bücher zu führen und Abschlüsse zu erstellen.


Handlungsempfehlung:


Dieser nachteiligen Entscheidung kann zum Teil dadurch begegnet werden, dass die einzelnen Tätigkeiten klar getrennt werden. Dann unterliegt auch nur die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter der Gewerbesteuer.


Bei einer Personengesellschaft muss dagegen die Abfärbewirkung beachtet werden, wonach bei Ausübung auch einer gewerblichen Tätigkeit insgesamt gewerbliche Einkünfte vorliegen. So würden z.B. bei einer Rechtsanwaltssozietät, die auch als externer Datenschutzbeauftragter tätig ist, insgesamt gewerbliche Einkünfte vorliegen. In solchen Fällen muss die Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter zwingend in einer separaten Gesellschaft ausgeübt werden.


 

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