Für Hauseigentümer

Fahrtkosten zum Vermietungsobjekt

9. Dezember 2020


Sind Fahrten zum Vermietungsobjekt vorzunehmen, so z.B. anlässlich von Terminen mit den Mietern, mit Handwerkern, Reparaturen in Eigenregie oder für Kontrollzwecke, so können die Fahrtkosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesetzt werden. Dabei können entweder die tatsächlich angefallenen Kosten oder bei der Benutzung des eigenen Pkw auch pauschal 0,30 € je gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
Anders kann der Fahrtkostenansatz allerdings dann sein, wenn das Vermietungsobjekt als erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anzusehen ist. In diesem Fall können Fahrtkosten nur nach den Regelungen der Entfernungspauschale, also mit 0,30 € je Entfernungskilometer angesetzt werden.

So hat das FG Köln mit Urteil vom 19.2.2020 (Aktenzeichen 1 K 1209/18) entschieden, dass eine erste Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt anzunehmen ist, wenn der Vermieter mindestens 1/3 seiner Tätigkeiten dort ausübt. Im Streitfall lag die Besonderheit vor, dass der Stpfl. in dem Vermietungsobjekt ein Arbeitszimmer vorhielt, welches er auch für die Verwaltungstätigkeiten des Vermietungsobjektes nutzte. Daneben erledigte er an dem Objekt umfassende Handwerker- und Hausmeistertätigkeiten selbst. Dies zusammengenommen führte dazu, dass an dem Vermietungsobjekt eine erste Tätigkeitsstätte anzunehmen war.

Handlungsempfehlung:
Stets sollten Aufzeichnungen über die getätigten Fahrten gefertigt werden. Der Anlass der Fahrt ist zu dokumentieren und ggf. sind Tank-/Parkquittungen aufzubewahren.

Zur Übersicht