Die steuerliche Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft setzt u.a. die finanzielle Eingliederung voraus, dass der Organträger (Muttergesellschaft) an der Organgesellschaft (Tochtergesellschaft) in einem solchen Maße beteiligt sein muss, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht.
Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des FG Düsseldorf v. 24.11.2020 (Az. 6 K 3291/19 F) zur finanziellen Eingliederung bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu sehen. Mit diesem Urteil hat das FG entschieden, dass dann, wenn die Satzung der Organgesellschaft generell für Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erfordere, das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG auch voraussetze, dass der Organträger über diese qualifizierte Mehrheit verfügt.
Im Streitfall war das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft streitig, bei der die vermeintliche Organträgerin an der vermeintlichen Organgesellschaft zwar zu 79,8 % beteiligt war, der Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft aber u.a. die Regelung enthielt, dass Beschlüsse der Gesellschaft einer Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen bedurften.
Das FG hat das Vorliegen einer Organschaft verneint und ausgeführt, dass eine finanzielle Eingliederung dann vorliegt, wenn der Organträger unmittelbar oder mittelbar in einer Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durchsetzen kann. Hierzu genüge i.d.R. die einfache Mehrheit, also mehr als 50 % der Stimmen. Dies gelte auch, wenn kraft Gesetzes oder Satzung für einzelne Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, nicht aber dann, wenn generell oder ganz überwiegend für Beschlüsse der Organgesellschaft eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei. In einem solchen Fall müsse der Organträger auch über diese qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
Hinweis:
Das FG hat die Revision wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ der Rechtssache zugelassen, so dass die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu beobachten ist. Sollten tagesaktuell Gesellschaftsverträge zum Abschluss bzw. zur Änderung anstehen, sollten vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung die Mehrheitserfordernisse (zumindest soweit eine Organschaft in Betracht kommen könnte) sorgfältig geprüft werden.
Vor diesem Hintergrund ist das Urteil des FG Düsseldorf v. 24.11.2020 (Az. 6 K 3291/19 F) zur finanziellen Eingliederung bei der körperschaftsteuerlichen Organschaft zu sehen. Mit diesem Urteil hat das FG entschieden, dass dann, wenn die Satzung der Organgesellschaft generell für Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erfordere, das Tatbestandsmerkmal der finanziellen Eingliederung i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG auch voraussetze, dass der Organträger über diese qualifizierte Mehrheit verfügt.
Im Streitfall war das Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft streitig, bei der die vermeintliche Organträgerin an der vermeintlichen Organgesellschaft zwar zu 79,8 % beteiligt war, der Gesellschaftsvertrag der Organgesellschaft aber u.a. die Regelung enthielt, dass Beschlüsse der Gesellschaft einer Mehrheit von 91 % aller in der Gesellschafterversammlung anwesenden Stimmen bedurften.
Das FG hat das Vorliegen einer Organschaft verneint und ausgeführt, dass eine finanzielle Eingliederung dann vorliegt, wenn der Organträger unmittelbar oder mittelbar in einer Weise an der Organgesellschaft beteiligt ist, dass er seinen Willen durchsetzen kann. Hierzu genüge i.d.R. die einfache Mehrheit, also mehr als 50 % der Stimmen. Dies gelte auch, wenn kraft Gesetzes oder Satzung für einzelne Beschlüsse eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, nicht aber dann, wenn generell oder ganz überwiegend für Beschlüsse der Organgesellschaft eine qualifizierte Mehrheit erforderlich sei. In einem solchen Fall müsse der Organträger auch über diese qualifizierte Mehrheit der Stimmrechte verfügen.
Hinweis:
Das FG hat die Revision wegen „grundsätzlicher Bedeutung“ der Rechtssache zugelassen, so dass die weitere Rechtsentwicklung aufmerksam zu beobachten ist. Sollten tagesaktuell Gesellschaftsverträge zum Abschluss bzw. zur Änderung anstehen, sollten vor dem Hintergrund der vorgenannten Rechtsprechung die Mehrheitserfordernisse (zumindest soweit eine Organschaft in Betracht kommen könnte) sorgfältig geprüft werden.